Gefährliches Nachbargebäude in der Türkei: Abhilfe vor dem Schaden nach TBK 70 verlangen
Lose Fassadenteile, ein auffälliges bauliches Element oder eine gefährdete Stützkonstruktion am Nachbarhaus können eine türkische Wohnung und ihre Nutzer bedrohen. Art. 70 TBK ermöglicht ein vorbeugendes Abhilfeverlangen, bevor ein Schaden eingetreten ist. Für Eigentümer und andere Betroffene in Deutschland sind die konkrete Gefahrenfeststellung, der richtige Anspruchsgegner und die Trennung von Beweissicherung und tatsächlicher Gefahrenabwehr entscheidend.
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Kurz und klar: Muss erst ein Schaden eintreten?
Nein. Art. 70 des türkischen Obligationenrechts Nr. 6098 erlaubt einer Person, die durch ein fremdes Gebäude oder ein anderes Bauwerk von einem Schaden bedroht ist, notwendige Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefahr von den Rechtsinhabern zu verlangen. Die Vorschrift dient gerade der Vorbeugung. Sie setzt keinen bereits zerstörten Gegenstand und keine schon verletzte Person voraus. Die Gefahr, ihre Quelle und die geeignete Abhilfe müssen jedoch konkret festgestellt werden. Eine bloße allgemeine Sorge über ältere Gebäude ersetzt diese tatsächliche Grundlage nicht.
Öffentlich-rechtliche Vorschriften zum Schutz von Personen und Sachen bleiben ausdrücklich unberührt. Deshalb sind behördliche Gefahrenabwehr, zivilrechtlicher Beseitigungsanspruch und gerichtliche Beweissicherung verschiedene Wege. Bei akuter Gefahr hat die Sicherheit Vorrang: Gefährdete Bereiche nicht betreten und zuständige Notfall- beziehungsweise Sicherheitsstellen verständigen. Eine juristische Anfrage ersetzt keine technische Untersuchung und keinen erforderlichen sofortigen Schutz.
| Ziel | Rechtsgrundlage | Abgrenzung |
|---|---|---|
| Drohenden Schaden verhindern | TBK 70 | Konkrete Gefahr und notwendige Abhilfe |
| Bereits entstandenen Schaden ersetzen | TBK 69 | Schadensursache und Haftung gesondert prüfen |
| Zustand gerichtlich dokumentieren | HMK 400–405 | Beweissicherung ist keine Reparaturanordnung |
| Vorläufigen gerichtlichen Schutz erhalten | HMK 389–397 | Konkrete Voraussetzungen und Vollzug |
| Öffentliche Sicherheit gewährleisten | TBK 70 Abs. 2 | Öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt |
1. Welche Gefahr von welchem Gebäude ausgeht
Art. 70 nennt ein fremdes Gebäude oder anderes Bauwerk als Gefahrenquelle. Gegenstand der Prüfung können etwa sich lösende Fassadenteile, ein instabiles bauliches Element oder eine gefährdete Stützkonstruktion sein. Diese Beispiele sind keine Ferndiagnosen. Ob ein bestimmtes Bauteil tatsächlich gefährlich ist, welche Ursachen bestehen und welche Maßnahmen notwendig sind, muss sachkundig untersucht werden. Fotos einzelner Risse erlauben keine verlässliche pauschale Aussage zur gesamten Gebäudesicherheit.
Die Darstellung sollte zwischen Beobachtung und Bewertung unterscheiden. Beobachtet wurde etwa, dass Material abgefallen ist oder sich ein Bauteil sichtbar verändert hat. Die technische Schlussfolgerung über Tragfähigkeit oder weiteren Materialverlust bedarf einer geeigneten fachlichen Grundlage. Diese Trennung erhöht die Nachvollziehbarkeit der rechtlichen Antragstellung und verhindert, dass ungeprüfte Behauptungen als feststehende Tatsachen behandelt werden.
Zur Identifikation gehören Adresse, Gebäude, betroffener Bereich und die räumliche Beziehung zum gefährdeten Menschen oder Vermögenswert. Ein Nachbarhaus kann mehrere Eigentümer und verschiedene Bauteile haben. Die Aussage „Das gesamte Nachbargrundstück ist gefährlich“ beschreibt die Quelle häufig unzureichend. Der Antrag muss erkennen lassen, von welchem Bauwerk welches konkrete Risiko ausgeht und weshalb die verlangte Maßnahme gerade dieses Risiko beseitigt.
2. Wer die Beseitigung verlangen kann
Der Wortlaut des Art. 70 spricht von der gefährdeten Person, nicht ausschließlich vom Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Grundstücks. Deshalb darf die Prüfung nicht darauf reduziert werden, ob der Antragsteller ein benachbartes Tapu besitzt. Es kommt auf eine tatsächliche rechtlich erhebliche Gefährdung an. Die Stellung als Mieter, Nutzer oder sonst konkret Betroffener und der Zusammenhang mit dem bedrohten Rechtsgut sind nachvollziehbar darzustellen.
Ein in Deutschland wohnender Eigentümer kann die Gefährdung seines türkischen Vermögens dokumentieren lassen und eine geeignete rechtliche Vertretung organisieren. Sein Auslandswohnsitz beseitigt weder das Eigentum noch automatisch die Schutzbedürftigkeit. Er ersetzt aber auch nicht den Nachweis der konkreten Gefahr. Ein allgemeiner Hinweis auf Abwesenheit oder auf den Wert der Immobilie genügt nicht für jede begehrte Sicherungsmaßnahme.
Wer für eine andere Person handelt, benötigt eine geeignete Vertretungsgrundlage. Ein Angehöriger, Hausverwalter oder Mieter darf nicht ohne Prüfung als Vertreter sämtlicher Eigentümer auftreten. Besonders bei mehreren Berechtigten sollten Antragsteller, betroffene Vermögensposition und Vollmacht eindeutig bezeichnet werden. Eine behördliche Gefahrenmeldung und eine zivilrechtliche Klage müssen dabei nicht dieselben Anforderungen an Parteistellung und Vertretung haben.
3. An wen sich die Forderung richtet
Art. 70 nennt die Rechtsinhaber als Adressaten der erforderlichen Maßnahmen. Die rechtliche Zuordnung darf daher nicht allein aus der Person abgeleitet werden, die zufällig die Haustür öffnet oder gewöhnlich die Verwaltung organisiert. Eigentumsverhältnisse, relevante dingliche Rechte, die Art des Bauteils und besondere gesetzliche Verpflichtungen müssen festgestellt werden. Der praktisch erreichbare Ansprechpartner ist nicht zwingend der rechtlich richtige Anspruchsgegner.
Bei einem Mehrfamilienhaus können Gemeinschaftseigentum, einzelne Wohnungen und besondere Nutzungsrechte berührt sein. Daraus ergeben sich zusätzliche Fragen nach den anwendbaren Regeln des Wohnungseigentumsrechts und der Vertretung. Eine Klage nur gegen den Hausmeister oder einen einzelnen Bewohner ist nicht schon deshalb richtig, weil er von dem Problem wusste. Der Anspruch muss demjenigen zugeordnet werden, der nach der einschlägigen Rechtsgrundlage zur Abhilfe verpflichtet ist.
Auch ein früherer Bauunternehmer und der gegenwärtige Eigentümer sind unterschiedliche Beteiligte. Mängelansprüche gegen einen Unternehmer, ein vorbeugendes Verlangen gegen Rechtsinhaber und ein späterer Rückgriff können nebeneinander eigenständige Fragen aufwerfen. Art. 70 beantwortet diese Beziehungen nicht mit einer einzigen pauschalen Schuldzuweisung. Für die Akte gehören Registerunterlagen, Verwaltungsdaten und verfügbare Bau- oder Reparaturverträge deshalb in getrennte Abschnitte.
4. Art. 69 TBK: Wenn bereits ein Schaden entstanden ist
Art. 69 verpflichtet den Eigentümer eines Gebäudes oder anderen Bauwerks zum Ersatz von Schäden, die durch fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung verursacht wurden. Für Schäden infolge unzureichender Unterhaltung nennt die Norm außerdem eine gesamtschuldnerische Verantwortung von Nießbrauchs- und Wohnrechtsinhabern zusammen mit dem Eigentümer. Der gesetzlich vorbehaltene Rückgriff gegen andere Verantwortliche ist davon zu unterscheiden.
Art. 70 setzt früher an: Die geeigneten Maßnahmen sollen einen drohenden Schaden verhindern. Ist bereits ein Teil der Fassade heruntergefallen und hat einen Gegenstand beschädigt, können die Regulierung dieses Schadens und die Verhinderung weiterer Schäden unterschiedliche Anträge erfordern. Eine Entschädigungszahlung löst nicht automatisch das fortbestehende Sicherheitsproblem. Umgekehrt ist eine vorbeugende Sicherung kein Anerkenntnis sämtlicher behaupteter Schadenspositionen.
Für einen Geldanspruch sind Schaden, Ursache, Verantwortlichkeit und Höhe gesondert zu belegen. Die Rechnung über eine eigene Reparatur beweist nicht automatisch, dass jede Position auf das fremde Bauwerk zurückgeht. Frühere Schäden oder andere Ursachen sind zu berücksichtigen. Der präventive Anspruch darf daher nicht mit einer unbegründeten pauschalen Forderung nach Ersatz sämtlicher Renovierungsarbeiten verbunden werden.
5. Was als notwendige Maßnahme beantragt werden sollte
Art. 70 spricht von den zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen. Der Antrag sollte deshalb das angestrebte Schutzziel und die tatsächlich geeigneten Schritte nachvollziehbar verbinden. Eine fachlich begründete Sicherung, Untersuchung oder Instandsetzung ist etwas anderes als die ohne Nachweis verlangte vollständige Beseitigung eines Gebäudes. Der gewünschte Umfang muss zur festgestellten Gefahr passen.
Die technische Auswahl gehört in sachkundige Hände. Der Beitrag empfiehlt keine eigenständigen Arbeiten an tragenden Bauteilen, Fassaden oder Absturzsicherungen. Eine private Auseinandersetzung berechtigt nicht ohne Weiteres zum Betreten des fremden Grundstücks, zum Entfernen fremder Bauteile oder zur Stilllegung fremder Anlagen. Solche Eingriffe können zusätzliche Sicherheits- und Haftungsprobleme verursachen. Rechtlicher Anspruch, fachgerechte Ausführung und erforderliche Genehmigungen sind getrennt zu organisieren.
Eine Aufforderung an die Rechtsinhaber sollte Ort, Beobachtung, vorhandene Befunde und das konkrete Abhilfeverlangen enthalten. Sie kann um Mitteilung bereits veranlasster Schutzmaßnahmen bitten. Eine beliebig gesetzte Frist von wenigen Stunden ist jedoch keine aus Art. 70 allgemein folgende gesetzliche Frist. Bei akuter Gefahr darf umgekehrt eine selbst gesetzte Antwortfrist nicht dazu führen, notwendige Behördenkontakte oder Sofortmaßnahmen hinauszuschieben.
6. Zustand und Dringlichkeit sicher dokumentieren
Eine beweiskräftige Dokumentation muss ohne zusätzliche Gefährdung entstehen. Vorhandene Fotos, frühere Wartungsberichte, schriftliche Meldungen und behördliche Feststellungen können zusammengeführt werden. Niemand sollte für bessere Aufnahmen unter gefährdete Bauteile treten oder gesperrte Bereiche betreten. Dokumentieren Sie bei vorhandenen Dateien Datum, Standort und Urheber; unveränderte Originale sollten erhalten bleiben.
Die Chronologie ist wesentlich. Wann wurde die Veränderung bemerkt? Gab es einen Sturm, Arbeiten am Gebäude oder bereits frühere Meldungen? Welche Maßnahmen wurden anschließend getroffen? Eine zeitlich geordnete Akte erleichtert die Unterscheidung zwischen ursprünglicher Gefahr, späteren Veränderungen und bereits erfolgter Abhilfe. Sie verhindert auch, dass veraltete Aufnahmen als Beweis des gegenwärtigen Zustands verwendet werden.
Eine fachliche Stellungnahme sollte die untersuchte Stelle, Methode, Befunde, Grenzen der Untersuchung und Empfehlungen erkennen lassen. Ein bloßer Kostenvoranschlag nennt häufig nur einen Preis für Arbeiten, nicht die rechtserhebliche Ursache oder Dringlichkeit. Ein Privatbericht ist außerdem nicht dasselbe wie ein gerichtlich eingeholtes Gutachten. Beide können für die Vorbereitung relevant sein, müssen aber in ihrer jeweiligen Funktion bezeichnet werden.
7. Gerichtliche Beweissicherung nach HMK 400–405
Art. 400 HMK erlaubt insbesondere die gerichtliche Besichtigung, Begutachtung und Zeugenvernehmung zur Feststellung eines für einen gegenwärtigen oder künftigen Prozess erheblichen Umstands. Erforderlich ist rechtliches Interesse. Es wird außerhalb ausdrücklich geregelter Fälle insbesondere dann angenommen, wenn ein Beweis ohne sofortige Sicherung verloren gehen oder seine spätere Verwendung erheblich erschwert würde. Bevorstehende Reparaturen können deshalb für die Beweissicherungsfrage bedeutsam sein.
Vor Klageerhebung kann der Antrag nach Art. 401 beim für die Hauptsache zuständigen Gericht oder bei dem dort bezeichneten örtlichen Friedensgericht gestellt werden. Nach Beginn der Hauptsache ist für einen entsprechenden Antrag ausschließlich das bereits befasste Gericht zuständig. Die genaue örtliche Zuordnung muss anhand des Beweisobjekts und des Verfahrensstands erfolgen; eine beliebige Gerichtswahl allein wegen des Kanzleisitzes ist nicht vorgesehen.
Art. 402 regelt den Inhalt des Antrags und den Kostenvorschuss; Art. 403 ermöglicht bei gesetzlicher Dringlichkeit eine Feststellung ohne vorherige Zustellung an die Gegenseite mit anschließender Unterrichtung. Eine Beweissicherung ist dennoch keine automatische Anordnung, die Fassade zu reparieren. Sie dokumentiert Tatsachen. Soll zugleich die Gefahr tatsächlich beseitigt oder vorläufig eingedämmt werden, ist eine dafür geeignete zusätzliche rechtliche Maßnahme zu prüfen.
8. Einstweilige Verfügung ist nicht automatisch jede gewünschte Reparatur
Art. 389 HMK setzt für eine einstweilige Verfügung unter anderem die Gefahr voraus, dass eine Veränderung die Rechtsdurchsetzung erheblich erschwert oder unmöglich macht, oder dass eine Verzögerung einen Nachteil beziehungsweise erheblichen Schaden verursacht. Nach Art. 390 sind Grund und Art der begehrten Maßnahme konkret anzugeben und die Berechtigung in der Hauptsache annähernd glaubhaft zu machen. Ein allgemeines Schlagwort wie Einsturzgefahr ersetzt diese Darlegung nicht.
Das Gericht bestimmt nach den gesetzlichen Voraussetzungen eine geeignete vorläufige Maßnahme. Ob eine begehrte Handlung zulässig ist, richtet sich nach dem konkreten Streit und der Sicherungsfunktion; nicht jede endgültige Sanierungsforderung wird automatisch im Eilverfahren zugesprochen. Auch Sicherheitsleistung, Vollzug und nachfolgende Hauptsache können eine Rolle spielen. Die Fristen nach Art. 393 und 397 HMK müssen bei einer entsprechenden Verfügung gesondert überwacht werden.
Ein Antrag auf Beweissicherung und ein Antrag auf einstweilige Verfügung verfolgen deshalb verschiedene Zwecke. Wer nur den Zustand dokumentieren lässt, hat damit nicht automatisch eine Verpflichtung zur Abhilfe erreicht. Wer eine Abhilfeanordnung erhält, muss wiederum deren tatsächlichen Vollzug kontrollieren. Bei Auslandswohnsitz sollten Gerichtsmitteilungen, örtliche Durchführung und technische Rückmeldungen eindeutig einer verantwortlichen Person zugeordnet sein.
9. Behördlicher Schutz und privater Anspruch bleiben nebeneinander bestehen
Art. 70 Abs. 2 hält die öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften ausdrücklich aufrecht. Eine Meldung an die zuständige Bau- oder Sicherheitsbehörde kann deshalb neben dem privatrechtlichen Vorgehen erforderlich sein. Welche Behörde zuständig ist und welche Maßnahme sie treffen darf, richtet sich nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der konkreten Gefahr. Art. 70 allein erteilt keine kommunale Abrissgenehmigung.
Eine behördliche Feststellung ist für die Zivilakte wertvoll, beantwortet aber nicht zwangsläufig jede privatrechtliche Kosten- und Haftungsfrage. Umgekehrt ersetzt eine Klage gegen den Eigentümer nicht ohne Weiteres die erforderliche behördliche Gefahrenabwehr. Beide Verfahrenswege sollten so dokumentiert werden, dass widersprüchliche Anträge und doppelte Aufträge vermieden werden. Behördenakten und gerichtliche Akten bleiben dennoch rechtlich unterscheidbar.
Ein gefährlich erscheinender Bauteil ist außerdem nicht ohne eigenes Verfahren automatisch eine förmliche Risikofeststellung nach dem Recht über städtebauliche Transformation. Auch eine fehlende Baugenehmigung und die technische Gefährlichkeit sind unterschiedliche Fragen. Der Antrag sollte den tatsächlichen Schutzbedarf behandeln, ohne zusätzliche Verwaltungsfolgen zu behaupten, deren Voraussetzungen noch nicht festgestellt sind.
10. Gericht, Kosten und Vertretung aus Deutschland
Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem konkreten Anspruch und möglichen Sondervorschriften. Für allgemeine vermögensrechtliche Zivilstreitigkeiten ist Art. 2 HMK der Ausgangspunkt; Wohnungseigentums- oder andere Spezialmaterien können eine abweichende Zuständigkeit begründen. Art. 70 benennt selbst kein für jeden Fall identisches Sondergericht. Gerade ein Streit innerhalb derselben Wohnanlage ist nicht ohne Prüfung wie jeder Konflikt zwischen zwei unabhängigen Nachbargrundstücken zu behandeln.
Gerichtsgebühren, Vorschüsse, Gutachten und technische Arbeiten sind verschiedene Kostenpositionen. Eine gerichtliche Kostenentscheidung bedeutet nicht automatisch, dass jede privat beauftragte Ausgabe vollständig erstattet wird. Wer eigenständig umfangreiche Arbeiten veranlasst, benötigt für eine spätere Erstattung eine tragfähige rechtliche Grundlage. Die Akte sollte Anlass, Notwendigkeit, Auftrag, tatsächliche Leistung und Bezahlung jeder geltend gemachten Position zeigen.
Für die Vertretung aus Deutschland sind Eigentums- oder sonstige Berechtigungsnachweise, aktuelle Befunde und eine passende Vollmacht vorzubereiten. Der Auslandswohnsitz verlängert gesetzliche Verfahrensfristen nicht automatisch. Gleichzeitig ist eine persönliche Reise nicht in jedem vorbereitenden Schritt notwendig. Welche Anwesenheit, Originalurkunde oder fachliche Untersuchung erforderlich ist, ergibt sich aus dem konkreten Verfahren und darf nicht durch eine pauschale Zusage ersetzt werden.
11. Wann die Gefahr tatsächlich als erledigt behandelt werden darf
Die bloße Mitteilung, ein Handwerker sei beauftragt worden, beweist noch keine vollständige Abhilfe. Nach den Arbeiten sollte die verantwortliche Fachperson nachvollziehbar dokumentieren, was ausgeführt und geprüft wurde. Bei gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen ist zusätzlich deren konkreter Inhalt abzugleichen. Eine Rechnung über Materialeinkauf belegt nicht allein die fachgerechte Umsetzung am betroffenen Bauteil.
Ebenso darf ein Anspruch nicht unverändert weiterverfolgt werden, wenn die konkrete Gefahr nachweisbar beseitigt ist. Verbleibende Risiken, bereits entstandene Schäden und offene Kosten sind gesondert zu behandeln. Ein sachlicher Abschlussbericht verhindert, dass der ursprüngliche Konflikt durch unklare Restforderungen fortgesetzt wird. Er hält fest, welche tatsächlichen Fragen gelöst sind und welche Rechtsfragen noch entschieden werden müssen.
Der rechtliche Arbeitsablauf lautet deshalb nicht zunächst Schaden abwarten, sondern Gefahr sicher feststellen, richtige Rechtsinhaber bestimmen, geeignete Abhilfe verlangen und erforderlichenfalls Beweise und vorläufigen Rechtsschutz sichern. Art. 70 bildet dafür die präventive Anspruchsgrundlage. Technische Sicherheit und rechtliche Dokumentation müssen dabei zusammenwirken, ohne dass eine juristische Beurteilung eine notwendige fachliche Sicherheitsprüfung ersetzt.
Vertiefende Beiträge
Die gerichtliche Beweissicherung vor Reparaturen hat ein eigenes Verfahrensziel. Bei erlassener Verfügung sind die Vollzugs- und Klagefristen nach HMK 393/397 zu beachten. Eine andere Ausgangslage behandelt der Beitrag über ein geerbtes Haus mit ungenehmigtem Anbau.
Zwölf häufige Fragen
Muss zuerst ein Gegenstand beschädigt werden?
Nein. Art. 70 TBK betrifft bereits die konkrete Gefahr eines Schadens aus einem fremden Gebäude oder anderen Bauwerk.
Beweist ein Foto eines Risses Einsturzgefahr?
Eine solche pauschale technische Schlussfolgerung ist nicht gerechtfertigt. Befund, Ursache und notwendige Abhilfe sind fachkundig zu beurteilen.
Ist der Anspruch nur für Nachbareigentümer gedacht?
Der Wortlaut nennt die gefährdete Person. Die konkrete Betroffenheit und rechtliche Berechtigung müssen festgestellt werden.
Ist immer der Hausverwalter zu verklagen?
Nein. Art. 70 richtet sich an die Rechtsinhaber; Anspruchsgegner und mögliche Sonderregeln sind gesondert zu bestimmen.
Verpflichtet eine Beweissicherung schon zur Reparatur?
Nein. Beweissicherung dokumentiert Tatsachen. Eine Verpflichtung zur tatsächlichen Abhilfe benötigt die passende Rechtsgrundlage und gegebenenfalls Entscheidung.
Ersetzt eine Klage die Verständigung von Sicherheitsstellen?
Nein. Bei akuter Gefahr hat der Schutz von Menschen Vorrang. Öffentlich-rechtliche Maßnahmen bleiben neben dem privaten Anspruch bestehen.
Darf ich selbst fremde Bauteile entfernen?
Art. 70 erteilt keine allgemeine Befugnis zum eigenmächtigen Eingriff in fremdes Eigentum. Rechtlicher Weg und fachgerechte Ausführung sind zu klären.
Gilt immer eine Frist von sieben Tagen zur Reparatur?
Eine solche allgemeine Reparaturfrist enthält Art. 70 nicht. Dringlichkeit, konkrete Anordnungen und einschlägige Verfahrensfristen sind zu unterscheiden.
Ist für jede Vorbereitung eine Reise aus Deutschland erforderlich?
Nein. Unterlagenprüfung und Beauftragung können vorbereitet werden; erforderliche Originale, Untersuchungen und Verfahrenshandlungen sind gesondert abzustimmen.
Was unterscheidet TBK 69 und 70?
Art. 69 betrifft unter seinen Voraussetzungen den Ersatz bereits entstandener Schäden. Art. 70 betrifft notwendige Maßnahmen gegen eine drohende Gefahr.
Werden private Gutachterkosten stets vollständig erstattet?
Nein. Notwendigkeit, rechtliche Grundlage und die konkrete Kostenentscheidung beziehungsweise Anspruchslage sind zu prüfen.
Was bleibt nach fachgerechter Abhilfe offen?
Bereits entstandene Schäden, berechtigte Kosten und etwaige Restgefahren sind getrennt zu beurteilen. Ein beseitigtes Risiko darf nicht unverändert als fortbestehend behauptet werden.
Amtliche Rechtsgrundlagen
Justizministerium: TBK Nr. 6098, Art. 69–70; Justizministerium: HMK Nr. 6100, insbesondere Art. 2, 389–397 und 400–405. Die ursprünglichen Normtexte finden sich außerdem in der Resmî Gazete zum TBK. Maßgeblich sind der geltende Gesetzestext, besondere Vorschriften und die tatsächliche Gefahrenlage.
Bakırcı & Keskin: Istanbul und Mersin
Für die rechtliche Prüfung werden Berechtigungsnachweise, vorhandene technische Befunde und behördliche oder gerichtliche Unterlagen benötigt. Die Kanzlei unterhält Büros in Istanbul und Mersin. Kontakt und sichere Unterlagenabstimmung. Bei akuter Gefahr ist unmittelbar die zuständige Notfall- oder Sicherheitsstelle einzuschalten.
Istanbul
Maslak Ahi Evran Caddesi, Polaris Plaza No: 21, Kat: 9, 34475 Sarıyer/İstanbul.
Mersin
İhsaniye, 4903. Sk., Profit İş Merkezi No: 23, Kat: 3, Daire: 14, 33070 Akdeniz/Mersin.
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