Konkordato in der Türkei: Forderungsanmeldung aus Deutschland
Gläubiger im Ausland müssen ein türkisches Konkordato aktiv überwachen. Nach Art. 299 İİK werden Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, ihre Forderungen grundsätzlich innerhalb von 15 Tagen beim Konkordato-Kommissar anzumelden. Die Frist beginnt nicht erst mit einem privaten Brief nach Deutschland. Vertrag, Rechnungen, Zahlungen, Zinsen, Sicherheiten, Fremdwährung und Übersetzungen müssen in einer nachvollziehbaren Forderungsaufstellung zusammengeführt werden.