Forderungen in der Türkei verrechnen: Aufrechnung nach TBK 139–145
Kurzantwort
Eigene Forderungen gegen einen türkischen Geschäftspartner können nicht allein durch eine Buchung von dessen Rechnung abgezogen werden. Bei anwendbarem türkischem Recht regeln Art. 139–145 TBK die Aufrechnung: gegenseitige Forderungen, Fälligkeit, zulässiger Gegenstand und eine Mitteilung des Aufrechnungswillens sind zu prüfen. Ein vertraglicher Verzicht oder besonders geschützte Ansprüche können der einseitigen Verrechnung entgegenstehen. Dieser Beitrag unterscheidet die Voraussetzungen von Berechnung und Verfahrensreaktion. [1]
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1. Aufrechnung ist keine gewöhnliche Zahlungsanrechnung
Wer eine eigene Rechnung gegen einen türkischen Vertragspartner besitzt, möchte häufig nur den Saldo bezahlen. Rechtlich ist zunächst zu klären, ob tatsächlich eine Aufrechnung vorliegt. Bei der Zahlungsanrechnung wird ein überwiesener Betrag einer vorhandenen Schuld zugeordnet. Bei der Aufrechnung wird dagegen die eigene Forderung eingesetzt, um die gegen einen selbst gerichtete Forderung ganz oder teilweise zum Erlöschen zu bringen. Eine Bankzahlung ist dafür nicht das begriffsnotwendige Mittel. Ein bloß in der Buchhaltung ausgewiesener Nettobetrag ist aber ebenso wenig schon eine wirksame Aufrechnungserklärung.
Die Art. 139–145 des türkischen Schuldgesetzbuchs, Türk Borçlar Kanunu Nr. 6098, bilden den hier erläuterten Rechtsrahmen. Dieser Rahmen setzt voraus, dass türkisches Recht auf die Aufrechnungsfrage anwendbar ist. Für Unternehmen aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz werden deshalb Vertragsgrundlage und grenzüberschreitende Rechtsanwendung vorab geklärt. Die türkische Anschrift des Geschäftspartners ersetzt diese Prüfung nicht. Auch die Frage, nach welchem Recht die Gegenforderung überhaupt entstanden ist, bleibt von der anschließenden Verrechnung zu unterscheiden. [1]
Zur Abgrenzung behandelt der vorhandene Beitrag über mehrere türkische Schulden und die Zuordnung einer Überweisung die Art. 100–102 TBK. Der vorliegende Leitfaden betrifft hingegen den Einsatz eines eigenen Anspruchs gegen einen fremden Anspruch. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, welche Erklärung und welche Belege benötigt werden.
2. Gegenseitigkeit: Beide Forderungen müssen den richtigen Personen zustehen
Art. 139 Absatz 1 TBK verlangt gegenseitige Verpflichtungen zwischen zwei Personen. Für eine geschäftliche Prüfung bedeutet dies: Derjenige, der die Aufrechnung erklärt, muss Gläubiger der eingesetzten Gegenforderung und Schuldner der gegenüberstehenden Forderung sein. Dieselbe Person auf der anderen Seite muss spiegelbildlich die entsprechenden Positionen innehaben. Die Beteiligten werden mit vollständiger Firmenbezeichnung, Rechtsform und Vertragsrolle erfasst. Ähnliche Firmennamen sind kein Nachweis dieser Gegenseitigkeit. [1]
Besondere Aufmerksamkeit benötigen Unternehmensgruppen. Eine Rechnung der Muttergesellschaft, eine Forderung der Tochtergesellschaft und eine Zahlung über ein gemeinsames Servicekonto sind nicht automatisch Forderungen derselben Rechtsperson. Die wirtschaftliche Verbundenheit erklärt die Abläufe, ersetzt jedoch keine rechtliche Zuordnung. Hat eine Forderungsübertragung stattgefunden, werden Übertragungsdokument und maßgeblicher Zeitpunkt gesondert geprüft. Eine noch nicht dokumentierte Abtretung wird nicht einfach als bereits wirksam vorausgesetzt.
Auch Vermittler und Vertreter dürfen nicht mit dem eigentlichen Vertragspartner verwechselt werden. Für die Akte werden daher Bestellung, Rechnung, Vertragsunterschrift und Kontoinhaber gegenübergestellt. Ein zusätzlicher Prüfpunkt lautet, wer einen geltend gemachten Schaden tatsächlich erlitten hat. Die organisatorische Bearbeitung einer Reklamation durch eine andere Konzerngesellschaft macht diese nicht ohne Weiteres zur Inhaberin des Schadensersatzanspruchs.
3. Fälligkeit und Gleichartigkeit nach Art. 139 TBK
Die gesetzliche Grundregel betrifft gegenseitige Geldschulden oder andere gleichartige Leistungen und setzt die Fälligkeit beider Verpflichtungen voraus. Ein Anspruch auf Lieferung einer konkret bezeichneten Maschine wird deshalb nicht allein durch eine interne Wertschätzung zu einer fälligen Geldforderung. Zunächst muss feststehen, ob und auf welcher Grundlage statt der Lieferung ein Zahlungsanspruch besteht. Ebenso ist eine künftig erwartete Erstattung noch nicht allein wegen ihrer Aufnahme in eine Planrechnung aufrechenbar. [1]
Für jede Forderung wird ein eigener Fälligkeitsvermerk angelegt. Er enthält Vertragsregel, Rechnung, erforderliche Erklärung und den daraus abgeleiteten Zeitpunkt. Rechnungsdatum, Buchungsdatum und Fälligkeit werden nicht gleichgesetzt. Besteht eine Ratenvereinbarung, wird der bereits fällige Umfang vom später fälligen Rest getrennt. Eine allgemeine Zusammenfassung als „Gesamtforderung“ darf diese Unterschiede nicht verdecken.
Bei unterschiedlichen Währungen muss außerdem geklärt werden, welche Leistung jeweils geschuldet ist und wie eine rechtlich zulässige Gegenüberstellung erfolgt. Ein selbst ausgewählter Online-Wechselkurs löst die Rechtsfrage nicht. Die Prüfung einer Fremdwährungsschuld nach Art. 99 TBK wird daher nicht durch eine reine Tabellenumrechnung ersetzt. Die einschlägige Währungsabrede, der maßgebliche Zeitpunkt und bereits erhaltene Zahlungen gehören in die Berechnungsunterlagen.
4. Eine bestrittene Gegenforderung ist nicht automatisch ausgeschlossen
Art. 139 Absatz 2 TBK erlaubt die Geltendmachung der Aufrechnung auch bei einer streitigen Forderung. Der Widerspruch des Geschäftspartners beseitigt die Möglichkeit also nicht schon als solcher. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede behauptete Gegenforderung tatsächlich besteht. Entstehung, Inhaberschaft, Betrag und Fälligkeit müssen weiterhin tragfähig begründet werden. Die Aufrechnung ist kein Ersatz für den Nachweis des eigenen Anspruchs. [1]
Bei einem Liefermangel werden deshalb nicht lediglich Reklamationsfotos gesammelt. Die Unterlagen müssen auch erklären, welche vertragliche Pflicht verletzt wurde, welcher Anspruch daraus hergeleitet wird und wie der bezifferte Betrag zustande kommt. Ein Preisnachlass, ein Rückzahlungsanspruch und Schadensersatz können unterschiedliche Voraussetzungen haben. Eine pauschale Belastungsanzeige an den Verkäufer macht aus einer unbestimmten Beanstandung keinen nachgewiesenen Geldanspruch.
Für die Korrespondenz ist eine sachliche Gegenüberstellung hilfreich: Welche Position wird vom Gegner verlangt, welche eigene Forderung wird dagegen eingesetzt und welche Teile werden bestritten? Ein solcher Aufbau vermeidet die unklare Aussage, sämtliche gegenseitigen Geschäfte seien erledigt. Besteht nach der rechtlichen Prüfung kein ausreichender Gegenanspruch, kann das einseitige Kürzen einer fälligen Rechnung eigene Zahlungspflichten offenlassen. Die tatsächliche Anspruchsprüfung kommt daher vor der endgültigen Freigabe eines reduzierten Zahlbetrags.
5. Art. 143 TBK verlangt eine Mitteilung der Aufrechnungsabsicht
Nach Art. 143 Absatz 1 TBK tritt die Aufrechnung erst ein, wenn der Schuldner dem Gläubiger seinen Aufrechnungswillen mitteilt. Eine interne Buchung oder ein nicht versandter Entwurf genügt hierfür nicht. Die Erklärung sollte die beiden Forderungen und den Umfang der beabsichtigten Aufrechnung identifizierbar machen. Eine bestimmte notarielle Standardform schreibt diese Vorschrift nicht vor; besondere Anforderungen des jeweiligen Vorgangs bleiben gesondert zu prüfen. [1]
Praktisch werden Vertragsnummer, Anspruchsgrund, Betrag, Währung und die zugeordnete Gegenforderung benannt. Diese Angaben dienen der Verständlichkeit und dem Nachweis. Sie sind keine Behauptung, dass das Gesetz ein bestimmtes Formular mit genau diesen Feldern verlangt. Die Mitteilung geht an den richtigen Gläubiger beziehungsweise eine für den Vorgang empfangsberechtigte Person. Eine Nachricht ausschließlich an den eigenen Buchhalter oder an eine unbeteiligte Vermittlungsplattform erfüllt diese Aufgabe nicht.
Der versandte Text wird zusammen mit Anlagen und vorhandenen Übermittlungsnachweisen aufbewahrt. Dabei muss erkennbar bleiben, ob tatsächlich aufgerechnet oder nur eine einvernehmliche Saldierung vorgeschlagen wird. Ein Vergleichsangebot, eine vorläufige Zahlungszurückhaltung und eine Aufrechnungserklärung sind unterschiedliche Handlungen. Die Wortwahl sollte zur Entscheidung passen, die nach Prüfung des Vertrags getroffen wurde.
6. Erlöschen bis zum kleineren Betrag und zeitliche Rückwirkung
Art. 143 TBK verbindet die wirksam erklärte Aufrechnung mit dem Erlöschen beider Forderungen bis zur Höhe der kleineren Forderung und knüpft diese Wirkung an den Zeitpunkt, zu dem die Forderungen aufrechenbar gegenüberstanden. Nicht jede Aufrechnung beseitigt deshalb beide Schulden vollständig. Ein verbleibender Überschuss bleibt gesondert zu behandeln. Die Berechnung braucht sowohl den Aufrechnungsumfang als auch den maßgeblichen Zeitpunkt. [1]
Für eine prüfbare Schlussaufstellung werden Forderungsstand, berücksichtigte Zahlungen, eingesetzter Gegenanspruch und verbleibender Saldo getrennt ausgewiesen. Zinsen und Kosten dürfen nicht ungeprüft aus der Rechnung verschwinden. Insbesondere wird der Zeitpunkt der ersten Aufrechenbarkeit nicht automatisch mit Rechnungsstellung oder Versand der Erklärung gleichgesetzt. Vorherige Zahlungen und bereits erledigte Teilbeträge werden berücksichtigt, damit nicht derselbe Anspruch zweimal zur Tilgung eingesetzt wird.
Eine anschließende Zahlungsaufforderung betrifft nur den tatsächlich verbleibenden, rechtlich begründeten Rest. Die Aufrechnungserklärung selbst ist kein gerichtlicher Zahlungstitel für einen darüber hinausgehenden eigenen Anspruch. Wer mehr fordert als zur Abwehr der gegnerischen Forderung benötigt wird, muss den überschießenden Anspruch und seinen Durchsetzungsweg eigenständig prüfen.
Den Restbetrag mit einer nachvollziehbaren Forderungsmatrix feststellen
Eine Rechenübersicht wird erst erstellt, nachdem feststeht, welche Beträge rechtlich zur Aufrechnung eingesetzt werden dürfen. Sie führt die Forderungen nicht nur als positive und negative Buchungszeilen, sondern benennt ihre Inhaber und den maßgeblichen Zeitpunkt. Dadurch bleibt nachvollziehbar, ob ein Restbetrag vom erklärenden Unternehmen oder von dessen Geschäftspartner zu zahlen ist. Die Übersicht ist eine Vorbereitungshilfe, kein Ersatz für den Nachweis der Aufrechnungsvoraussetzungen.
| Prüfgröße | Zu dokumentieren |
|---|---|
| Forderung des Geschäftspartners | Rechtsgrund, anerkannter oder bestrittener Umfang, Fälligkeit und bisherige Tilgung |
| Eigene Gegenforderung | Inhaberschaft, Anspruchsgrund, fälliger Betrag und Verjährungslage |
| Aufrechnungsbetrag | Nur der rechtlich einsetzbare Umfang, begrenzt durch die kleinere gegenüberstehende Forderung |
| Verbleibende Forderung | Restbetrag, verbleibender Gläubiger und zugehörige Nebenforderungen |
Wird eine Gegenforderung nur teilweise eingesetzt, bleibt in der Akte sichtbar, welcher Teil bereits verbraucht ist. Das verhindert, dass dieselbe Forderung später nochmals in voller Höhe gegen eine andere Rechnung verwendet wird. Umgekehrt darf ein verbleibender eigener Anspruch nicht versehentlich als vollständig erledigt ausgebucht werden. Nachfolgende Zahlungen oder Vergleiche werden mit Datum und Erledigungsumfang ergänzt. Die endgültige Abrechnung wird erst freigegeben, wenn Erklärungstext und Rechnung denselben Vorgang wiedergeben.
7. Verjährte Gegenforderungen: Entscheidend ist die frühere Aufrechnungslage
Art. 139 Absatz 3 TBK lässt die Aufrechnung mit einer inzwischen verjährten Forderung nur zu, wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. Der heutige Fristablauf ist daher nicht die einzige Prüfgröße. Ebenso falsch wäre aber die Aussage, jede alte Rechnung könne zeitlich unbegrenzt zur Verrechnung eingesetzt werden. Benötigt wird eine belastbare zeitliche Einordnung beider Forderungen. [1]
Die Akte erfasst für den Gegenanspruch dessen Entstehungsgrund, Fälligkeit und maßgebliche Verjährung sowie für die gegnerische Forderung den Zeitpunkt ihres Eintritts in die Aufrechnungslage. Dazu kommen relevante Unterbrechungs- oder Hemmungstatsachen. Eine einheitliche Frist für sämtliche Verträge darf nicht unterstellt werden. Forderungsart und besondere Regelungen bestimmen, welche Daten überhaupt miteinander zu vergleichen sind.
Die historische Prüfung wird anhand zeitnaher Unterlagen vorgenommen. Ein heutiger Kontenauszug kann einen alten Saldo zeigen, belegt aber nicht allein, wann sämtliche rechtlichen Voraussetzungen erstmals vorlagen. Deshalb werden damalige Vertragsänderungen, Fälligkeitsabsprachen und Anspruchsübertragungen in die Chronologie aufgenommen. Erst danach lässt sich die zeitliche Sonderregel begründet anwenden.
8. Geschützte Forderungen nach Art. 144 TBK
Art. 144 TBK schützt bestimmte Forderungen vor einseitiger Aufrechnung. Erfasst sind insbesondere die Rückgabe hinterlegter Sachen oder deren Wert, die Rückgabe unrechtmäßig erlangter beziehungsweise durch Täuschung zurückbehaltener Sachen oder deren Wert sowie besonders geschützte Ansprüche wie notwendiger Unterhalt und Arbeitsentgelt. In diesen Fallgruppen verlangt die Norm die Zustimmung des Gläubigers nach Entstehung des Aufrechnungsrechts. [1]
Für einen Handelsstreit ist die genaue Anspruchsart deshalb wichtig. Nicht jede Anzahlung wird allein wegen des Wortes „Depot“ oder „Sicherheit“ automatisch gleich eingeordnet. Maßgeblich sind tatsächlicher Vertragsinhalt und rechtliche Funktion. Ebenso dürfen besondere arbeitsrechtliche Schutzvorschriften nicht durch eine allgemeine handelsrechtliche Verrechnungsklausel ersetzt werden. Der vorliegende Beitrag ist kein Leitfaden zur Kürzung von Lohn oder Unterhalt.
Wird eine Zustimmung benötigt, müssen ihr Inhalt, Zeitpunkt und die zustimmende Person feststehen. Eine im Voraus weit formulierte Standardklausel ist nicht einfach mit der von Art. 144 verlangten Zustimmung nach Entstehung des Aufrechnungsrechts gleichzusetzen. Die Ausnahme wird ausdrücklich dokumentiert, statt sie in einer allgemeinen Saldenbestätigung zu verstecken.
9. Aufrechnungsverbot im Vertrag: Art. 145 TBK mitlesen
Art. 145 TBK gestattet einen Verzicht auf das Aufrechnungsrecht bereits im Voraus. Vor einer Verrechnung muss daher der vollständige Vertrag einschließlich wirksam einbezogener Bedingungen gelesen werden. Die gesetzliche Möglichkeit der Aufrechnung bedeutet nicht, dass ein bestehender wirksamer Verzicht ignoriert werden darf. Umgekehrt reicht die bloße Überschrift „Aufrechnungsverbot“ nicht aus, um jede Reichweiten- und Wirksamkeitsfrage zu beantworten. [1]
In der Vertragsprüfung wird festgehalten, welche Forderungen und Parteien die Klausel erfasst und ob Ausnahmen vereinbart sind. Werden vorformulierte Bedingungen verwendet, ist auch ihre Einbeziehung und Inhaltskontrolle anhand der Art. 20–25 TBK zu untersuchen. Das Ergebnis wird nicht aus der wirtschaftlichen Stärke einer Partei abgeleitet. Entscheidend sind die tatsächlich vereinbarten Texte und die rechtlichen Grenzen ihrer Wirkung.
Eine später ausgehandelte Saldierungsvereinbarung benötigt wiederum eine klare Zuordnung. Sie sollte erkennen lassen, welche Ansprüche erledigt und welche ausdrücklich ausgenommen werden. Die Unterzeichnung einer umfassenden Erledigungserklärung ist etwas anderes als die bloße Mitteilung einer gesetzlich zulässigen Aufrechnung. Unbekannte weitere Ansprüche werden nicht beiläufig in einen allgemeinen Verzichtstext einbezogen.
10. Bürgschaft, Drittbegünstigung und Insolvenz getrennt behandeln
Art. 140 TBK gibt dem Bürgen ein Leistungsverweigerungsrecht, solange der Hauptschuldner die Aufrechnung geltend machen kann. Das ist nicht dasselbe wie die freie Verfügung über einen fremden Gegenanspruch. Art. 141 TBK enthält eine besondere Grenze für Verpflichtungen zugunsten eines Dritten. Bereits diese beiden Vorschriften zeigen, warum eine Prüfung nur anhand der Beträge zu kurz greift: Die jeweilige rechtliche Stellung der Beteiligten ist entscheidend. [1]
Für die Insolvenz enthält Art. 142 TBK eine besondere Grundregel zur Aufrechnung auch mit noch nicht fälligen Forderungen. Ihre Anwendung wird jedoch nicht isoliert vom Insolvenzrecht geprüft. Entstehungszeitpunkt, Erwerb der Forderung und besondere insolvenzrechtliche Beschränkungen können relevant sein. Dieser Beitrag erlaubt daher keine pauschale Saldierung sämtlicher Geschäftskonten unmittelbar vor oder während einer Insolvenz. Der besondere Verfahrensstand muss zuerst aus den tatsächlichen Unterlagen geklärt werden.
11. Aus Deutschland vorbereiten, im richtigen Verfahren geltend machen
Eine außergerichtliche Aufrechnungserklärung ersetzt keine erforderliche Reaktion auf einen Zahlungsbefehl oder eine Klage. Besteht bereits ein Verfahren in der Türkei, werden dessen Art, Zustellung und Fristen gesondert geprüft. Die Unterlagen zur Aufrechnung müssen dort auf dem vorgesehenen Weg eingebracht werden. Hinweise zum Widerspruch gegen einen türkischen Zahlungsbefehl behandeln diese eigenständige Verfahrensebene.
Für die Vorbereitung aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz genügt eine unkommentierte Liste offener Rechnungen nicht. Zweckmäßig ist eine geordnete Akte mit beiden Verträgen, Forderungsberechnungen, Fälligkeiten, Reklamationsunterlagen, Vertragsklauseln und dem tatsächlichen Erklärungstext. Fremdsprachige Dokumente bleiben im Original erhalten. Erforderliche Übersetzungen werden so erstellt, dass Beträge, Vorbehalte und Parteienidentität nachvollziehbar bleiben.
Bakırcı & Keskin bearbeitet türkische Rechtsangelegenheiten mit Mersin als Kanzleibasis türkeiweit und mit Büros in Istanbul und Mersin. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem konkreten Verfahren, nicht nach der Büroanschrift. Für eine Mandatsprüfung sind vollständige Unterlagen und bereits laufende Fristen mitzuteilen. Eine Kontaktanfrage ist noch keine Mandatsübernahme und wahrt keine Frist; ein bestimmter Einziehungs- oder Prozesserfolg wird nicht zugesichert.
Häufige Fragen zur Aufrechnung in der Türkei
Kann ich eine türkische Rechnung mit einer eigenen Forderung verrechnen?
Nach Art. 139 TBK setzt die gesetzliche Aufrechnung grundsätzlich gegenseitige, fällige Geldforderungen oder gleichartige Leistungen voraus. Hinzu kommen eine Mitteilung nach Art. 143 und die Prüfung vertraglicher sowie gesetzlicher Grenzen.
Genügt es, in der Buchhaltung nur einen Nettobetrag auszuweisen?
Nein. Art. 143 TBK verlangt die Mitteilung des Aufrechnungswillens an den Gläubiger. Eine interne Buchung oder ein nicht versandter Entwurf ersetzt diese Mitteilung nicht.
Schließt eine bestrittene Gegenforderung die Aufrechnung aus?
Nicht allein wegen des Bestreitens. Art. 139 Absatz 2 TBK lässt die Geltendmachung auch mit einer streitigen Forderung zu. Der eigene Anspruch muss trotzdem nachgewiesen werden.
Kann ich eine Forderung meiner Tochtergesellschaft verwenden?
Die wirtschaftliche Verbindung innerhalb einer Unternehmensgruppe genügt nicht. Die gegenseitige Forderungsinhaberschaft muss rechtlich feststehen; eine behauptete Übertragung ist gesondert zu prüfen.
Erlöschen durch eine Aufrechnung immer beide Forderungen vollständig?
Nein. Nach Art. 143 TBK reicht die Wirkung nur bis zum kleineren gegenüberstehenden Betrag. Ein verbleibender Rest und seine Nebenforderungen sind gesondert abzurechnen.
Kann eine verjährte Gegenforderung noch eingesetzt werden?
Art. 139 Absatz 3 TBK verlangt, dass sie zum Zeitpunkt der möglichen Aufrechnung noch nicht verjährt war. Dafür müssen die frühere Aufrechnungslage und der damalige Fristenstand nachvollziehbar sein.
Brauche ich die Zustimmung des Gläubigers?
Die gesetzliche Aufrechnung ist grundsätzlich eine einseitig auszuübende Rechtsposition. Für die in Art. 144 TBK geschützten Forderungen verlangt das Gesetz jedoch die Zustimmung nach Entstehung des Aufrechnungsrechts.
Ist ein vertraglicher Aufrechnungsverzicht stets unbeachtlich?
Nein. Art. 145 TBK erlaubt einen vorherigen Verzicht. Reichweite, wirksame Vereinbarung und anwendbare Vertragskontrolle müssen anhand des konkreten Textes geprüft werden.
Stoppt mein Aufrechnungsschreiben automatisch die türkische Vollstreckung?
Nein. Eine erforderliche Erklärung oder Einwendung im gerichtlichen beziehungsweise vollstreckungsrechtlichen Verfahren muss auf dem dafür vorgesehenen Weg erfolgen. Zustellung und Fristen werden gesondert geprüft.
Welche Unterlagen werden aus Deutschland benötigt?
Beide Forderungsgrundlagen, Berechnungen, Fälligkeiten, Zahlungsstände, mögliche Übertragungsunterlagen, Vertragsklauseln und der vollständige Erklärungstext. Bei laufenden Verfahren gehören Zustellungsnachweise und Aktenzeichen dazu.
Amtliche Rechtsgrundlagen
[1] Türkisches Justizministerium: Türk Borçlar Kanunu Nr. 6098, insbesondere Art. 139–145, ergänzend Art. 20–25 und 99. Der Wortlaut der Art. 139–145 ist in der vom türkischen Arbeitsministerium bereitgestellten Gesetzesfassung auf PDF-Seiten 27–28 nachlesbar.
Die deutschen Erläuterungen sind keine amtliche Gesetzesübersetzung. Tabellen und Hinweise zur Aktenorganisation sind redaktionelle Vorbereitungshilfen, keine zusätzlichen gesetzlichen Formvorschriften. Besondere Insolvenz-, Arbeits- und Verfahrensregeln werden nicht durch die allgemeine Darstellung ersetzt.
Büros in Istanbul und Mersin
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