Mieteinnahmen in der Türkei bei Wohnsitz in Deutschland
Mieteinnahmen Türkei: Türkische Mieteinnahmen bei Wohnsitz in Deutschland: Steuerpflicht, Erklärung, Kostenabzug, Zahlung und Nachweise für Immobilien in der Türkei.
Mieteinnahmen aus einer türkischen Immobilie sind türkische Einkünfte. Hat der Eigentümer nach Art. 4 und 5 GVK keinen steuerlichen Wohnsitz in der Türkei und ist er nach Art. 4 DBA in Deutschland ansässig, unterliegen diese Einkünfte in der Türkei der beschränkten Einkommensteuerpflicht; Deutschland wendet für privat gehaltenes Immobilienvermögen die Freistellung mit Progressionsvorbehalt an.
Mieteinnahmen in der Türkei: klare Rechtslage
Art. 70 des türkischen Einkommensteuergesetzes Nr. 193 behandelt Einnahmen aus Vermietung von Immobilien und dort genannten Rechten als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen. Nach Art. 6 sind beschränkt Steuerpflichtige mit türkischen Einkünften steuerpflichtig. Art. 6 des DBA Deutschland–Türkei weist Einkünfte aus in der Türkei belegenen Immobilien dem Belegenheitsstaat zur Besteuerung zu; deutsche Pflichten bleiben gesondert bestehen.

Zur Jahresakte gehören außerdem die kommunale Immobiliensteuer, die zivilrechtlich zulässige Mieterhöhung und die getrennte Verfolgung von Mietrückständen.
Gesetzliche Grundlage
| Norm | Verbindliche Folge |
|---|---|
| Art. 6 Gesetz Nr. 193 | Nicht in der Türkei ansässige Personen sind mit den im Gesetz bestimmten türkischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig. |
| Art. 70 | Vermietung der dort genannten Immobilien und Rechte erzeugt Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen. |
| Art. 21 | Für Wohnraummiete gilt der jährlich festgesetzte Freibetrag nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen. |
| Art. 74 | Zulässige tatsächliche Aufwendungen werden nach den gesetzlichen Kategorien abgezogen; alternativ gilt das gesetzliche Pauschalverfahren. |
| Art. 86 | Ob eine Jahreserklärung abzugeben ist, richtet sich nach Einkunftsart, Betrag und gesetzlichen Grenzen. |
| Art. 6 DBA Deutschland–Türkei | Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen im Belegenheitsstaat besteuert werden. |
Die Beträge von Freibetrag, Tarif und Erklärungsschwellen ändern sich jährlich. Für jedes Steuerjahr werden ausschließlich die amtlichen Werte dieses Jahres verwendet.
Beschränkte Steuerpflicht bei Deutschlandwohnsitz
Nach Art. 4 GVK ist unbeschränkt steuerpflichtig, wer in der Türkei einen steuerlichen Wohnsitz hat oder sich dort – vorbehaltlich der Sonderfälle des Art. 5 – in einem Kalenderjahr ununterbrochen länger als sechs Monate aufhält. Wer keinen dieser Tatbestände erfüllt, ist nach Art. 6 GVK mit den gesetzlich bestimmten türkischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig. Miete aus einer türkischen Immobilie bleibt auch bei Zahlung auf ein deutsches Konto türkische Einkunft.
Besteht nach innerstaatlichem Recht in beiden Staaten Ansässigkeit, entscheidet Art. 4 DBA in der Reihenfolge ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt und Staatsangehörigkeit; erforderlichenfalls folgt das Verständigungsverfahren. Die pauschale Angabe „183 Tage“ ersetzt diese Prüfung nicht.
Welche Zahlungen Mieteinnahmen sind
Nach Art. 72 GVK werden Mieten für vergangene und laufende Jahre im Jahr des tatsächlichen Zuflusses erfasst; im Voraus vereinnahmte Mieten für künftige Jahre werden dagegen den jeweiligen künftigen Jahren zugeordnet. Eine Kaution ist nicht automatisch Einkommen, solange sie rückzahlbar bleibt. Wird sie wirksam mit Mietschuld verrechnet, ändert sich ihre steuerliche Behandlung.
Zahlungen in Euro werden am Tag des Zuflusses zum maßgeblichen Devisenankaufskurs der türkischen Zentralbank in Türkische Lira umgerechnet. Private Überweisungsvermerke werden mit Mietvertrag und tatsächlichem Zahlungseingang abgeglichen.
Wohnungsfreibetrag nach Art. 21
Für das Steuerjahr 2026 beträgt der Freibetrag für Wohnraummiete 58.000 TL. Gewerberaummiete fällt nicht unter diese Befreiung. Wer gewerbliche, landwirtschaftliche oder freiberufliche Einkünfte mit Jahreserklärung melden muss, erhält den Wohnraumfreibetrag nicht. Dasselbe gilt 2026, wenn die in Art. 21 bezeichnete Bruttosumme aus Arbeitslohn, Kapital- und Immobilieneinkünften sowie sonstigen Einkünften 1.500.000 TL überschreitet.
Wird eine über 58.000 TL liegende Wohnraummiete nicht fristgerecht oder zu niedrig erklärt, entfällt der Freibetrag nach Art. 21 grundsätzlich. Erklärt der Steuerpflichtige die versäumten oder fehlenden Wohnraummieten jedoch vor einer Feststellung der Finanzverwaltung unter Einhaltung der Reue- und Berichtigungsvoraussetzungen des Art. 371 VUK nach, bleibt der Wohnraumfreibetrag anwendbar; nach dem GİB-Leitfaden fällt dann kein Steuerverlustzuschlag, sondern der gesetzliche Reuezuschlag an. Für andere Steuerjahre gelten ausschließlich die amtlich bekannt gemachten Jahresbeträge und Tarifgrenzen.
Einkommensteuertarif 2026
| Steuerpflichtiges Einkommen | Steuer 2026 für nichtselbständige Einkünfte außerhalb des Lohn-Sondertarifs |
|---|---|
| bis 190.000 TL | 15 % |
| 190.000 bis 400.000 TL | 28.500 TL zuzüglich 20 % des Mehrbetrags über 190.000 TL |
| 400.000 bis 1.000.000 TL | 70.500 TL zuzüglich 27 % des Mehrbetrags über 400.000 TL |
| 1.000.000 bis 5.300.000 TL | 232.500 TL zuzüglich 35 % des Mehrbetrags über 1.000.000 TL |
| über 5.300.000 TL | 1.737.500 TL zuzüglich 40 % des Mehrbetrags über 5.300.000 TL |
Der Tarif wird auf das nach Freibetrag und zulässigen Aufwendungen verbleibende steuerpflichtige Einkommen angewandt; er ist nicht mit einem pauschalen Prozentsatz auf die Bruttomiete gleichzusetzen.
Tatsächliche Aufwendungen nach Art. 74
Art. 74 nennt abzugsfähige Kosten wie bestimmte Verwaltungs-, Versicherungs-, Reparatur- und Abschreibungspositionen. Für Einkünfte ab 1. Januar 2025 ist der Abzug von Schuldzinsen auf vermietete, als Wohnung genutzte Immobilien ausgeschlossen; die gesetzliche Zinsregel gilt nur noch für andere vermietete Immobilien. Jede Ausgabe benötigt Zusammenhang mit der Vermietung und Beleg.
Bei teilweise selbst genutzter Immobilie werden Kosten sachgerecht aufgeteilt. Anschaffungskosten und laufende Reparatur werden steuerlich nicht automatisch gleich behandelt.
Pauschalkosten wählen
Art. 74 GVK erlaubt anstelle der tatsächlichen Aufwendungen einen Pauschalabzug von 15 % der nach dem Wohnraumfreibetrag verbleibenden Mieteinnahmen. Wer die Pauschalmethode wählt, darf erst nach Ablauf von zwei Jahren zur Methode der tatsächlichen Aufwendungen zurückkehren.
Vor Wahl werden tatsächliche Belege und pauschaler Abzug verglichen. Die Entscheidung wird mit dem Steuerjahr dokumentiert.
Gewerberaummiete und Quellensteuer
Gehört der Mieter zu den in Art. 94 Abs. 1 GVK genannten Abzugsverpflichteten, behält er auf die Bruttomiete des Geschäftsraums 20 % Einkommensteuer ein und führt sie an die Finanzverwaltung ab. Bruttomiete, Nettobetrag und Einbehalt werden getrennt gebucht; der Vermieter verlangt den amtlichen Nachweis des Steuerabzugs.
Bei beschränkt Steuerpflichtigen wird eine Gewerberaummiete, die vollständig dem türkischen Quellensteuerabzug unterlag, nach Art. 86 Abs. 2 GVK nicht zusätzlich in die Jahreserklärung aufgenommen. Fehlt der vorgeschriebene Einbehalt oder erfasst die Zahlung weitere, nicht abschließend besteuerte Einkünfte, wird die Erklärungspflicht nach Art. 85 und 86 gesondert berechnet.
Jahreserklärung und Zahlung
Art. 86 entscheidet, ob eine Erklärung erforderlich ist. Für im Kalenderjahr 2026 erzielte erklärungspflichtige Mieteinnahmen ist die Jahreserklärung nach Art. 92 GVK vom 1. bis zum 31. März 2027 einzureichen. Die Einkommensteuer wird nach Art. 117 in zwei gleichen Raten bis Ende März und Ende Juli 2027 gezahlt.
Zahlungen für Wohn- und Gewerberaummieten müssen unabhängig von ihrer Höhe über eine Bank oder die PTT geleistet und mit deren Belegen dokumentiert werden. Gesetzliche Ausnahmen bestehen insbesondere für Zahlungen über Gericht oder Vollstreckungsamt sowie für Sachleistungen. Vertrag, Zahlungsbeleg und Mieterkonto werden zusammengeführt.
DBA und deutsche Erklärung
Art. 6 DBA erlaubt der Türkei die Besteuerung der Einkünfte aus der dort belegenen Immobilie. Bei einer in Deutschland ansässigen Person nimmt Deutschland diese Einkünfte nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. a DBA von der Bemessungsgrundlage aus und berücksichtigt sie bei der Bestimmung des Steuersatzes; für privat gehaltenes, keiner Betriebsstätte zugeordnetes Immobilienvermögen gilt damit Freistellung mit Progressionsvorbehalt, nicht die Anrechnung der türkischen Steuer.
Für Deutschland werden Mietvertrag, türkische Erklärung, Bescheid und Zahlungsbelege bereitgestellt. Betriebsstättenvermögen und die Sonderfälle des Art. 22 werden getrennt geprüft.
Mietrückstände und uneinbringliche Forderung
Steuerliche Erfassung richtet sich nach Art. 72 und dem tatsächlichen Zufluss. Eine nur geschuldete, aber nicht erhaltene Miete wird nicht wie eingegangenes Geld behandelt. Eine spätere Zahlung für ein vergangenes oder laufendes Jahr ist grundsätzlich im Jahr ihrer Vereinnahmung zu erfassen; nur im Voraus erhaltene Miete für künftige Jahre wird diesen Jahren zugeordnet.
Rückstände werden parallel zivilrechtlich verfolgt. Steuerakte und Vollstreckungsakte bleiben getrennt, verwenden aber dieselben Miet- und Zahlungsbelege.
Fallbeispiel: Euro-Miete auf deutsches Konto
Ein Eigentümer in Hamburg vermietet eine Wohnung in Mersin und erhält Euro auf ein deutsches Konto. Die türkische Quellenzuordnung bleibt bestehen. Jede Monatszahlung wird in Lira umgerechnet; tatsächliche Kosten und Art.-21-Freibetrag werden nach dem Steuerjahr geprüft.
Die türkische Erklärung und Zahlung werden dokumentiert. Für die deutsche Erklärung erhält der Steuerberater den türkischen Bescheid und die Zahlungsbelege. Keine Seite unterstellt, dass das andere Land automatisch informiert oder dieselbe Bemessung verwendet.
Arbeitsplan und Unterlagen
- Steuerliche Ansässigkeit und türkische Einkunftsquelle bestimmen.
- Mietvertrag, Nutzung und Mieterstatus prüfen.
- Bruttozahlungen und Währungsumrechnung erfassen.
- Art.-21-Freibetrag des Jahres prüfen.
- Tatsächliche oder pauschale Kosten gesetzlich wählen.
- Quellensteuerbescheinigungen einbeziehen.
- Jahreserklärung und Zahlung fristgerecht erledigen.
- Deutsche DBA-Unterlagen vollständig weitergeben.
- Mietvertrag
- Bank- und Quittungsnachweise
- Grundbuch
- Kosten- und Rechnungsbelege
- Versicherung und Finanzierung
- Quellensteuerbescheinigungen
- türkische Erklärung und Bescheid
- deutsche Ansässigkeitsunterlagen
Für jedes Steuerjahr entsteht eine eigene, abgeschlossene Berechnung; Werte und Wahlrechte werden nicht ungeprüft auf das Folgejahr übertragen.
Interne Fachverweise
Häufige Fragen
Sind Mieten auf deutschem Konto in der Türkei steuerpflichtig?
Ja, wenn sie aus einer türkischen Immobilie stammen und der türkische Steuertatbestand erfüllt ist.
Gilt der Wohnungsfreibetrag immer?
Nein. Art. 21 enthält Voraussetzungen und Ausschlusstatbestände.
Sind Gewerbemieten gleich?
Nein. Freibetrag und mögliche Quellensteuer werden anders behandelt.
Kann ich alle Renovierungen abziehen?
Nur gesetzlich zulässige, belegte und vermietungsbezogene Aufwendungen nach Art. 74.
Was sagt das DBA?
Art. 6 erlaubt Besteuerung im Staat der Immobilie; deutsche Folgeregeln bleiben bestehen.
Welche Beträge gelten?
Die amtlichen Werte des jeweiligen Steuerjahres.
Ist Kaution sofort Einkommen?
Nicht solange sie als rückzahlbare Sicherheit besteht; eine spätere Verrechnung wird gesondert erfasst.
Brauche ich Belege?
Ja. Zahlung, Kosten, Quellensteuer und türkische Steuer müssen nachweisbar sein.
Leerstand und zeitweise Eigennutzung
Ohne erhaltene Miete entsteht keine Mieteinnahme allein durch Eigentum. Leerstandszeiträume werden mit Übergabe, Versorgerdaten und Vermietungsbemühungen dokumentiert. Kostenabzug während Leerstand wird nach Zusammenhang mit der Einkunftserzielung geprüft.
Bei Feriennutzung durch den Eigentümer werden vermietete und private Zeiträume getrennt. Sämtliche Jahreskosten werden nicht vollständig der Vermietung zugerechnet, wenn erhebliche Eigennutzung besteht.
Kurzzeitvermietung und Genehmigung
Touristische Kurzzeitvermietung unterliegt seit Gesetz Nr. 7464 besonderen Genehmigungs- und Kennzeichnungspflichten. Eine normale Wohnraummietvereinbarung darf nicht als tägliche Plattformvermietung genutzt werden, ohne die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen.
Plattformzahlungen, Kommissionen und Stornierungen werden brutto erfasst. Genehmigungs- und Steuerpflicht sind getrennt; eine Steuererklärung heilt keine fehlende touristische Vermietungserlaubnis.
Miete durch Angehörige oder unentgeltliche Nutzung
Art. 73 GVK enthält die Regel des vergleichbaren Mietwerts für unentgeltliche oder zu niedrige Überlassung und gesetzliche Ausnahmen. Eine kostenlose Familiennutzung wird deshalb nicht pauschal als steuerfrei oder steuerpflichtig bezeichnet.
Verwandtschaft, gemeinsamer Haushalt, Nutzungsdauer und Ausnahmegrund werden belegt. Ein Scheingeldfluss wird nicht erzeugt, um einen Vertrag vorzutäuschen.
Kaution, Nebenkosten und Hausgeld
Kaution bleibt rückzahlbare Sicherheit, solange kein wirksamer Verrechnungsgrund besteht. Umlagen für Wasser, Strom oder Verwaltung werden nach Vertrag darauf geprüft, ob der Eigentümer sie nur durchleitet oder als eigenes Entgelt erhält.
Hausgeldzahlungen des Mieters werden mit Verpflichtung und Abrechnung verglichen. Der steuerliche Bruttobetrag wird nicht allein aus dem Nettoeingang auf dem Konto abgeleitet.
Aufbewahrung und Steuerprüfung
Art. 253 VUK verpflichtet Buchführungspflichtige, Bücher und die gesetzlich erfassten Belege fünf Jahre ab Beginn des Kalenderjahres aufzubewahren, das auf das Bezugsjahr folgt. Für Vermieter ohne Buchführungspflicht ordnet Art. 254 VUK die fünfjährige Aufbewahrung der gesetzlich zu beziehenden Rechnungen und sonstigen dort genannten Belege ab Beginn des auf ihre Ausstellung folgenden Kalenderjahres an. Mietvertrag, Kontoauszüge, Quittungen, Rechnungen, Quellensteuer- und Erklärungsvorgänge bleiben deshalb mindestens während der jeweils einschlägigen steuerlichen Fristen lesbar und jahresbezogen archiviert. Eine Tabelle ohne zugrunde liegende Belege genügt nicht für den Kostenabzug.
Bei der Prüfung wird jeder erklärte Betrag zum Zahlungs- oder Rechnungsbeleg zurückgeführt. Abweichungen werden offen berichtigt, nicht durch nachträglich erzeugte Verträge oder Rechnungen verdeckt.
Mietverwaltung durch Bevollmächtigten
Die Vollmacht trennt Mietvertragsabschluss, Mieteinzug, Kautionsverwaltung, Steuerzahlung und Prozessführung. Der Verwalter zahlt Einnahmen auf ein bestimmtes Konto und legt monatlich Rechnung. Er darf Miete nicht mit eigenen Ausgaben verrechnen, wenn der Auftrag dies nicht erlaubt.
Quittungen und Bankbewegungen werden dem Mietmonat zugeordnet. Barzahlung wird vermieden oder mit nummerierter Quittung dokumentiert.
Verkauf während des Steuerjahres
Verkauft der Eigentümer die vermietete Wohnung, werden Mieten bis Übergang, Kaution, Nebenkosten und offene Forderungen zwischen Verkäufer und Käufer abgegrenzt. Eigentumswechsel beendet die Steuerpflicht für früher erhaltene Mieten nicht.
Der Kaufvertrag erklärt, wem rückständige Miete zusteht und wer sie eintreibt. Diese private Zuordnung wird mit der steuerlichen Erfassung abgestimmt.
Berichtigung einer unvollständigen Erklärung
Wird eine Zahlung oder Kostenposition später entdeckt, wird die Erklärung nach den steuerverfahrensrechtlichen Regeln berichtigt. Bankauszug und Erklärung werden miteinander verbunden. Einnahmen werden nicht in ein anderes Jahr verschoben, nur um einen Freibetrag erneut zu nutzen.
Bei freiwilliger Berichtigung werden Zeitpunkt und gesetzliche Folgen geprüft. Eine nachträglich erfundene Rechnung wird nicht als Kostenbeleg verwendet.
Miete in Euro oder Türkischer Lira
Die Vertragswährung und der tatsächliche Zahlungseingang werden getrennt dokumentiert. Für die türkische Erklärung wird der nach den steuerrechtlichen Bewertungsregeln maßgebliche Lira-Betrag angesetzt; eine private Pauschalkurswahl ersetzt den Zahlungsbeleg nicht. Bankgebühr und Wechselkursdifferenz werden nicht automatisch mit der Bruttomiete verrechnet.
Offizielle Quellen
Kanzlei Bakırcı & Keskin – Büro Mersin
Adresse: İhsaniye, 4903. Sk. Profit İş Merkezi No:23 Kat:3 Daire:14, 33070 Akdeniz/Mersin. Mandate aus allen türkischen Provinzen werden von Mersin aus bearbeitet und örtlich koordiniert; weitere Büros werden nicht behauptet.
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