Rechtsschutz für Türkei-Verfahren abgelehnt: Erfolgsaussicht nach § 128 VVG
Lehnt ein deutscher Rechtsschutzversicherer die Finanzierung eines Türkei-Verfahrens wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit ab, ist § 128 VVG zu prüfen. Die Vorschrift verlangt ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien der Unparteilichkeit und einen Hinweis des Versicherers darauf. Sie ist dagegen keine allgemeine Regel, nach der jeder Streit über Ländergrenzen, Versicherungsschutz oder Anwaltskosten automatisch zugunsten des Versicherten entschieden wird.
Dieser Beitrag behandelt gezielt die Überprüfung einer solchen Ablehnung bei einem Versicherungsverhältnis, auf das das deutsche VVG anzuwenden ist. Die allgemeine Prüfung von Police, Länderumfang und Kosten behandelt die türkischsprachige Übersicht zur deutschen Rechtsschutzversicherung für Türkei-Dossiers. Im Mittelpunkt stehen die Ablehnungsgründe, das vereinbarte Prüfungsverfahren, eine belastbare Stellungnahme zum türkischen Ausgangsfall und die getrennte Behandlung der laufenden Fristen. Eine bestimmte Police oder eine Zulassung zur Vertretung vor deutschen Gerichten wird nicht vorausgesetzt.

1. Den tatsächlichen Ablehnungsgrund aus dem Schreiben herausarbeiten
Eine Deckungsablehnung kann mehrere Begründungen enthalten. Die Aussage, die Türkei sei vom räumlichen Geltungsbereich der konkreten Police nicht erfasst, betrifft zunächst den vereinbarten Versicherungsschutz. Die Aussage, ein behaupteter Anspruch sei unbeweisbar oder rechtlich nicht tragfähig, betrifft dagegen die Aussicht der Interessenwahrnehmung. Eine Beanstandung der Höhe einer Rechnung ist nochmals eine andere Frage. Ohne diese Trennung lässt sich der richtige Überprüfungsweg nicht bestimmen.
| Begründung im Schreiben | Zuerst abzugleichen | Einordnung |
|---|---|---|
| Land oder Rechtsgebiet nicht versichert | Police, Bedingungen und tatsächlich gewählter Baustein. | Umfang des Versicherungsschutzes. |
| Keine hinreichende Erfolgsaussicht | Konkrete rechtliche Einwände und Unterlagen des Ausgangsfalls. | Prüfung des § 128 VVG. |
| Mutwillige Interessenwahrnehmung | Begründung des Versicherers und tatsächlich beabsichtigtes Vorgehen. | Prüfung des § 128 VVG. |
| Bestimmte Kosten nicht anerkannt | Leistungszusage, Gebührenansatz und Kostenvereinbarung. | Konkreter Leistungsumfang; nicht allein Erfolgsaussicht. |
Die Tabelle ersetzt keine rechtliche Auslegung des Schreibens. Bei mehreren Gründen wird jeder einzeln erfasst. Ein Erfolg bei der Bewertung der Prozessaussichten erledigt nicht ohne Weiteres eine zusätzlich wirksam geltend gemachte Deckungsausnahme. Umgekehrt sollte ein Versicherer eine inhaltliche Erfolgsbewertung nicht durch eine unklare Überschrift der Prüfung entziehen können. Entscheidend ist, welche tatsächliche Begründung seine Leistungsablehnung trägt.
2. Was § 128 VVG tatsächlich vorschreibt
§ 128 VVG betrifft die Verneinung der Leistungspflicht wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung. Der Versicherungsvertrag muss hierfür ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien der Unparteilichkeit vorsehen. Es geht um die Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien des Versicherungsvertrags, nicht um die gerichtliche Entscheidung des zugrunde liegenden türkischen Rechtsstreits.
Das Gesetz verlangt außerdem einen Hinweis des Versicherers auf dieses Verfahren bei seiner Ablehnung. Deshalb werden nicht nur der erste Satz des Ablehnungsschreibens, sondern auch Anlagen und die tatsächlich beigefügten Verfahrenshinweise gelesen. Der bloße Verweis auf eine Beschwerdehotline ist nicht ohne Prüfung mit dem gesetzlich verlangten Hinweis gleichzusetzen. Maßgeblich ist, ob das einschlägige, unparteiliche Überprüfungsverfahren zutreffend eröffnet beziehungsweise bezeichnet wird.
Nach § 129 VVG darf von §§ 126–128 nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Eine Vertragsklausel ist daher nicht schon deshalb verbindlich, weil sie im Bedingungsheft steht. Ihre Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorgaben ist gesondert zu prüfen. Ebenso wenig darf jedoch ohne Lektüre der Bedingungen unterstellt werden, jede Police enthalte denselben organisatorischen Ablauf.
3. Fehlender Verfahrenshinweis: Anerkannt wird das Rechtsschutzbedürfnis
Sieht der Vertrag kein entsprechendes Verfahren vor oder unterlässt der Versicherer den Hinweis, erklärt § 128 das Rechtsschutzbedürfnis im Einzelfall für anerkannt. Diese gesetzliche Rechtsfolge ist genau zu bezeichnen. Sie ist nicht mit einem Urteil gegen den türkischen Vertragspartner gleichzusetzen. Sie beweist auch nicht, dass der Versicherungsnehmer den späteren Rechtsstreit tatsächlich gewinnen wird.
Ebenso wenig sollte daraus die pauschale Behauptung entstehen, jede beliebige Gebühr sei nun unbegrenzt zu erstatten. § 125 VVG bindet die Versicherungsleistung an den vereinbarten Umfang. Andere eigenständig erhebliche Deckungsfragen müssen deshalb getrennt untersucht werden. Der konkrete Vorteil des § 128 wird nicht dadurch klarer, dass man ihm Rechtsfolgen zuschreibt, die sein Wortlaut nicht enthält.
Für die Prüfung werden das vollständige Ablehnungsschreiben, das damals geltende Bedingungswerk und der bisherige Schriftwechsel aufbewahrt. Ein später überarbeiteter Auszug ersetzt nicht automatisch die zum maßgeblichen Vorgang gehörenden Unterlagen. Wer einen Hinweisfehler geltend macht, sollte beschreiben können, welche Information tatsächlich erteilt wurde und welche fehlte. Das ist aussagekräftiger als eine allgemeine Beschwerde über schlechten Kundenservice.
4. Stichentscheid und Gutachterverfahren nicht nach dem Namen beurteilen
Bei einem als Stichentscheid bezeichneten Verfahren sind die konkrete Vertragsregelung, die erforderliche Begründung und die vorgesehene Wirkung zu prüfen. § 128 schreibt nicht für sämtliche Verträge ein einheitliches Formular mit identischer Frist, identischem Verfasser und identischer Kostenabrechnung vor. Ein selbst erstelltes Schreiben wird daher nicht allein durch die Überschrift „Stichentscheid“ zu einer verbindlichen Entscheidung gegenüber dem Versicherer.
Die veröffentlichte Entscheidung des Versicherungsombudsmanns vom 7. Dezember 2020, Aktenzeichen 6882/2020, zeigt die notwendige Trennung: Im dort behandelten Fall nach ARB 2010 wurde dem anwaltlichen Stichentscheid keine Bindungswirkung zugemessen, der Anspruch auf Freistellung von seinen Erstellungskosten aber bejaht. Das war keine Entscheidung über eine türkische Klage und kein allgemeines Versprechen für jedes Bedingungswerk. Sie veranschaulicht, dass inhaltliche Wirkung und Kostenfrage getrennt zu beurteilen sind.
Vor der Beauftragung wird deshalb festgehalten, welche Leistung erstellt werden soll: eine vorläufige Akteneinschätzung, eine Antwort auf bestimmte Einwände oder eine Stellungnahme im vertraglich geregelten Prüfungsverfahren. Kosten und Auftrag werden passend dazu geklärt. Die ausführliche türkische Sachverhaltsaufbereitung kann eine Grundlage liefern; ob sie bereits die formellen Anforderungen des deutschen Verfahrens erfüllt, ist eine weitere Frage.
5. Auf jeden tragenden Einwand konkret antworten
Eine brauchbare Stellungnahme setzt an der Begründung der Ablehnung an. Bestreitet der Versicherer den rechtlichen Anspruch, genügt keine bloße Wiederholung des verlangten Geldbetrags. Beanstandet er fehlende Beweismittel, ersetzt ein längerer allgemeiner Gesetzesauszug nicht den fehlenden Nachweis. Die Antwort sollte den jeweiligen Einwand, die hierfür relevante Tatsache, die rechtliche Bewertung und das dazugehörige Dokument miteinander verbinden.
Für ein Türkei-Dossier werden dabei Anspruchsgegner und tatsächlich beabsichtigte Rechtsfolge präzise benannt. Rückzahlung, Eintragung im Grundbuch, Unterlassung und Vollstreckung eines vorhandenen Titels sind nicht dieselbe Interessenwahrnehmung. Eine Bewertung der Aussichten eines Zahlungsanspruchs darf nicht ungeprüft für einen andersartigen Antrag verwendet werden. Ebenso müssen bereits geführte Verfahren und tatsächlich ergangene Entscheidungen vollständig einbezogen werden.
Eine nachvollziehbare Prüfung benennt auch belastende Umstände. Nachteilige Vertragsklauseln, eine bestrittene Unterschrift oder bereits dokumentierte Teilzahlungen werden nicht weggelassen, um die Sache günstiger erscheinen zu lassen. Die Aufgabe besteht darin, ihre rechtliche Bedeutung sachgerecht zu erklären. Ein lückenhaft dargestellter Fall wird nicht dadurch überzeugender, dass sein Ergebnis besonders sicher formuliert wird.
Die konkrete Verfahrensstufe als Prüfungsgegenstand benennen
Bei einer bereits ergangenen türkischen Entscheidung wird festgehalten, ob der Versicherer die erstmalige Klage, ein Rechtsmittel oder die spätere Vollstreckung beurteilen soll. Für ein Rechtsmittel gehört die vollständige Entscheidung mit ihren Gründen in die Akte. Eine Übersetzung allein des Ergebnisses lässt nicht erkennen, welche tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen angegriffen werden. Die Stellungnahme sollte die entscheidungstragenden Gründe mit den konkret beabsichtigten Angriffspunkten verbinden und offenlassen, welche Fragen noch fachlich zu klären sind.
Eine frühere günstige Einschätzung vor der Beweisaufnahme wird nicht unverändert als aktuelle Rechtsmittelbegründung weitergereicht. Neue Gutachten, gerichtliche Feststellungen und zwischenzeitliche Zahlungen können den Gegenstand der Prüfung verändern. Der Bearbeiter kennzeichnet deshalb den Stand der Unterlagen und beschreibt die Veränderungen gegenüber der früheren Deckungsanfrage. Damit wird keine zusätzliche gesetzliche Formularpflicht behauptet; die Dokumentation dient der sachgerechten Bewertung genau des jetzt beantragten Vorgehens.
Bei mehreren Anträgen wird außerdem getrennt ausgewiesen, welche Forderung der Versicherer aus welchem Grund beanstandet. Eine erfolgreiche Antwort zu einem Rückzahlungsanspruch erklärt nicht automatisch die Erfolgsaussicht eines daneben verfolgten Grundbuchantrags. Dass beide Ansprüche wirtschaftlich dieselbe Investition betreffen, ersetzt ihre rechtliche Unterscheidung nicht. Der Antrag auf Überprüfung und der tatsächlich beauftragte türkische Verfahrensschritt müssen denselben Umfang beschreiben.
6. Die türkische Akte für eine deutsche Prüfung verständlich machen
Die erste Arbeitsunterlage ist eine chronologische Übersicht mit eindeutigen Dokumentenverweisen. Sie unterscheidet Vertragsabschluss, Pflichtverletzung, Kenntnis, außergerichtliche Reaktion und gerichtliche Schritte. Ein Aktenzeichen erhält die Bezeichnung des Gerichts und die Funktion des Schriftstücks. Ein bloßer Terminvermerk wird nicht als Sachentscheidung übersetzt; ein Sachverständigengutachten ist nicht automatisch ein Urteil.
Türkische Rechtsbegriffe werden mit ihrer tatsächlichen Funktion erläutert. Eine wörtliche Übersetzung kann sonst den Eindruck erzeugen, es liege bereits ein vollstreckbarer gerichtlicher Titel vor, obwohl nur ein außergerichtliches Begehren dokumentiert ist. Für jedes wichtige Dokument sollte erkennbar bleiben, wer es ausgestellt hat, welcher Vorgang betroffen ist und welche Aussage es tatsächlich trägt. Die Übersetzung darf keine fehlende rechtliche Entscheidung ergänzen.
Droht ein Beweismittel verloren zu gehen, ist die Beschaffung für den Versicherer von einer gegebenenfalls notwendigen Sicherungsmaßnahme im Ausgangsfall zu unterscheiden. Die gerichtliche Beweissicherung in der Türkei ist eine eigene Aufgabe. Der Wunsch nach einem vollständigen Versicherungsdossier darf nicht ungeprüft dazu führen, dass ein tatsächlich veränderlicher Zustand bis zum Abschluss der Deckungskorrespondenz ungesichert bleibt.
7. Erforderliche Informationen liefern, aber Dokumente gezielt beschaffen
§ 31 Abs. 1 VVG erlaubt dem Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls die Anforderung erforderlicher Auskünfte zur Feststellung des Falls oder des Leistungsumfangs. Belege darf er insoweit verlangen, wie ihre Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann. Die Vorschrift beschreibt damit weder eine grenzenlose Dokumentenpflicht noch ein Recht, jede für die Prüfung notwendige Information pauschal zurückzuhalten.
Bei umfangreichen türkischen Unterlagen ist eine konkrete Anforderung hilfreich: Welche Seite, welcher Zeitraum und welche offene Frage sind betroffen? Das vermeidet, dass ein ganzes Archiv übersetzt wird, obwohl nur eine Vertragsanlage fehlt. Ist eine Unterlage noch nicht verfügbar, wird dies erklärt und der rechtmäßige Beschaffungsweg benannt. Ein nicht erhaltenes Dokument darf nicht durch eine erfundene Zusammenfassung ersetzt werden.
Dokumentenliste und Übermittlungsnachweis werden gemeinsam geführt. So bleibt feststellbar, welchen Sachstand der Versicherer bei seiner Entscheidung kannte. Neue Unterlagen erhalten ein Datum und einen Hinweis auf die Frage, die sie beantworten. Dieselbe Datei wiederholt ohne Erläuterung zu versenden, erschwert dagegen die Unterscheidung zwischen bereits geprüften Informationen und einer tatsächlichen Ergänzung.
8. Die schriftliche Reaktion auf die Ablehnung strukturieren
Eine Reaktion sollte zunächst die Policen- und Schadennummer sowie die angegriffene Entscheidung identifizieren. Anschließend wird benannt, welche Begründung bestritten wird und welches Überprüfungsverfahren nach den Bedingungen begehrt wird. Das ist etwas anderes als eine neue Deckungsanfrage zu einem bislang nicht beschriebenen Verfahren. Ändert sich das geplante Vorgehen, muss diese Änderung ausdrücklich erläutert werden.
Eine mögliche Formulierungshilfe für die organisatorische Anfrage lautet: „Ihre Ablehnung vom [Datum] stützt sich auf [genaue Begründung]. Bitte teilen Sie mir die hierfür herangezogene Vertragsbestimmung und das nach § 128 VVG vorgesehene Verfahren mit. Ich beantrage die Überprüfung der bezeichneten Erfolgsbewertung nach den einschlägigen Bedingungen. Zu den Einwänden übersende ich die beigefügte Zuordnung von Tatsachen, Rechtsgrundlagen und Nachweisen. Bitte benennen Sie außerdem den maßgeblichen Verfahrensablauf und die Kostenregelung.“
Diese Formulierung ersetzt weder einen erforderlichen Stichentscheid noch eine begründete rechtliche Stellungnahme oder eine Klage. Sie enthält bewusst kein Anerkenntnis einer Ablehnungsbegründung und keine Behauptung eines bereits feststehenden Leistungsanspruchs. Vor Verwendung müssen das tatsächliche Schreiben und die Bedingungen gelesen werden. Fehlende eigene Unterlagen, eine bereits abgelaufene Frist oder eine andere Ablehnungsart werden durch das Muster nicht geheilt.
9. Versicherungsanspruch und türkische Verfahrensfristen getrennt führen
§ 15 VVG regelt die Verjährungshemmung eines beim Versicherer angemeldeten Anspruchs bis zum Zugang seiner Entscheidung beim Anspruchsteller in Textform. Deshalb sind Anmeldung, genauer Anspruchsinhalt und Zugang der Entscheidung zu dokumentieren. Die Regel ist kein allgemeines Versprechen, jede erneute Nachricht nach einer Ablehnung halte sämtliche Fristen unbegrenzt offen.
Vor allem betrifft § 15 den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Er erklärt nicht automatisch eine türkische Klage-, Rechtsmittel- oder Vollstreckungsfrist für angehalten. Die Korrespondenz über Versicherungsleistungen und die notwendigen Schritte gegenüber einem türkischen Gericht oder Anspruchsgegner bleiben unterschiedliche Vorgänge. Für die Vorbereitung eines türkischen Verfahrens enthält unser Leitfaden zur Klage aus Deutschland die gesonderte Einordnung.
Eine gemeinsame Terminübersicht kann beide Bereiche sichtbar machen, muss die jeweilige Rechtsgrundlage aber getrennt ausweisen. Zustellung eines gerichtlichen Dokuments, Ablehnung des Versicherers und Eingang einer Übersetzung sind keine austauschbaren Fristdaten. Wer einen dringenden türkischen Schritt beauftragt, sollte dessen Umfang und Finanzierung ausdrücklich klären, statt auf eine noch ungeklärte spätere Erstattung zu vertrauen.
10. Den richtigen Adressaten einer weiteren Anspruchsverfolgung feststellen
Versicherer, Vermittler und ein selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen sind nicht ohne Weiteres dieselbe juristische Person. § 126 VVG enthält für die Rechtsschutzversicherung eine besondere Regel: Ist ein selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt, müssen Ansprüche auf die Versicherungsleistung gegen dieses geltend gemacht werden. Das Unternehmen ist nach Absatz 1 im Versicherungsschein zu bezeichnen.
Vor einem gerichtlichen Vorgehen wird daher nicht nur der Markenname auf der Werbung übernommen. Versicherungsschein, Ablehnungsschreiben und Angaben zur Leistungsbearbeitung werden miteinander abgeglichen. Eine Beschwerde beim Vermittler beantwortet nicht allein, wer richtiger Gegner einer Leistungsklage wäre. Auch die Frage nach dem zuständigen Gericht und der dort erforderlichen Vertretung muss anhand des konkreten Versicherungsverhältnisses geklärt werden.
Die türkische Kanzlei kann den Ausgangsfall und die örtlichen Unterlagen aufbereiten. Daraus folgt keine automatische Zulassung zur Prozessvertretung in Deutschland. Ein Auftrag für die türkische Hauptsache, die Erstellung einer fachlichen Stellungnahme und ein deutscher Deckungsprozess sind gesondert zu organisieren. Der Mandant sollte erkennen können, welche Aufgabe von welcher Stelle übernommen wurde.
11. Das Ergebnis der Prüfung auf den tatsächlichen Auftrag beziehen
Nach einer erneuten Entscheidung wird kontrolliert, welche Interessenwahrnehmung und welche Verfahrensstufe erfasst sind. Eine geklärte Erfolgsbewertung ist nicht automatisch eine unbegrenzte Kostenzusage für jedes weitere Rechtsmittel, jede neue Partei und jede zusätzliche Forderung. § 125 VVG bleibt für den vereinbarten Leistungsumfang maßgeblich. Unklare Punkte werden anhand des konkreten Antwortschreibens und nicht anhand einer optimistischen telefonischen Zusammenfassung behandelt.
Die abschließende Akte enthält den ursprünglichen Antrag, die Ablehnung, die Verfahrenshinweise, die eingereichten Nachweise und das Ergebnis. Tatsächliche Zahlungen werden der jeweiligen Rechnung zugeordnet. Werden nur einzelne Positionen übernommen, bleibt der Rest erkennbar offen; eine teilweise Erstattung wird nicht als vollständige Finanzierung verbucht. So können Mandant, türkischer Prozessvertreter und deutscher Versicherungsberater mit demselben Stand arbeiten.
Die Überprüfung nach § 128 soll eine bestimmte Meinungsverschiedenheit sachgerecht behandeln. Sie ersetzt weder die eigenständige Bewertung des türkischen Rechtsstreits noch dessen erforderliche Verfahrenshandlungen. Ein tragfähiges Vorgehen benennt deshalb nicht nur den gewünschten Versicherungsschutz, sondern auch die noch offenen Risiken und die tatsächlich anstehenden Schritte.
Häufige Fragen zur Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht
Gilt § 128 VVG bei jeder Ablehnung für ein Türkei-Verfahren?
Nein. Die Vorschrift betrifft die Ablehnung wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit. Andere Gründe wie ein behaupteter Länderausschluss sind gesondert zu prüfen.
Muss der Versicherer auf das Prüfungsverfahren hinweisen?
Bei der von § 128 erfassten Leistungsablehnung muss er auf das vorgesehene Gutachterverfahren oder ein Verfahren mit vergleichbaren Unparteilichkeitsgarantien hinweisen.
Welche Folge nennt das Gesetz bei fehlendem Verfahren oder Hinweis?
§ 128 erklärt dann das Rechtsschutzbedürfnis im Einzelfall für anerkannt. Das ist keine Sachentscheidung gegen den türkischen Gegner und kein pauschales Versprechen unbegrenzter Kostenerstattung.
Wird jedes Schreiben mit der Überschrift Stichentscheid verbindlich?
Nein. Das vereinbarte Verfahren, seine formellen und inhaltlichen Anforderungen und die konkrete Wirkung sind zu prüfen. Die Überschrift allein genügt nicht.
Sind die Kosten der Stellungnahme dieselbe Frage wie ihre Bindungswirkung?
Nein. Beide Fragen sind getrennt zu beurteilen. Die im Beitrag verlinkte Ombudsmannentscheidung aus 2020 zeigt dies für das dortige Bedingungswerk, ohne jedes andere Verfahren vorwegzunehmen.
Welche türkischen Unterlagen helfen bei der Prüfung?
Entscheidend sind die zum konkreten Ablehnungsgrund passenden Verträge, Zahlungsnachweise, Verfahrensdokumente und Beweismittel. Eine geordnete Chronologie verbindet jeden Einwand mit den zugehörigen Unterlagen.
Kann der Versicherer unbegrenzt beliebige Dokumente fordern?
§ 31 VVG knüpft Auskünfte an ihre Erforderlichkeit und Belege an die billigerweise zumutbare Beschaffung. Umfang und konkreter Informationsbedarf müssen zusammenpassen.
Hält die Versicherungsprüfung türkische Gerichtsfristen an?
§ 15 VVG betrifft die Verjährung des angemeldeten Versicherungsanspruchs. Eine türkische gerichtliche oder materiell-rechtliche Frist wird dadurch nicht automatisch angehalten.
Ist stets die bekannte Versicherungsmarke der richtige Anspruchsgegner?
Nicht ohne Prüfung. Bei einem beauftragten selbständigen Schadensabwicklungsunternehmen enthält § 126 VVG eine besondere Regel für die Geltendmachung der Versicherungsleistung.
Garantiert ein positives Überprüfungsergebnis den Erfolg der türkischen Klage?
Nein. Versicherungsrechtliche Prüfung und Entscheidung in der türkischen Hauptsache haben unterschiedliche Gegenstände. Eine Kostenentscheidung ersetzt kein Urteil über den zugrunde liegenden Anspruch.
Primärquellen und Reichweite
Versicherungsvertragsgesetz in der veröffentlichten Gesamtausgabe, insbesondere §§ 15, 31 und 125–129. Die Entscheidung 6882/2020 vom 7. Dezember 2020 ist eine veröffentlichte Ombudsmannentscheidung zu einem bestimmten Bedingungswerk, kein türkisches Gerichtsurteil. Sie wird nicht als allgemeine Zusage zur Finanzierung türkischer Verfahren verwendet. Redaktioneller Prüfstand: .
Der Beitrag betrifft eine nach deutschem Versicherungsvertragsrecht zu prüfende Ablehnung und die Vorbereitung des türkischen Ausgangsfalls. Individuelle Deckungsberatung und Vertretung in Deutschland sind gesondert mit entsprechend befugten Beratern zu organisieren. Eine bestimmte Versicherung wird weder empfohlen noch beworben.
Büros in Istanbul und Mersin
Istanbul – Polaris Plaza
Maslak Ahi Evran Caddesi, Polaris Plaza No:21, Kat:9, 34475 Sarıyer/İstanbul.
Mersin – Profit İş Merkezi
İhsaniye Mahallesi, 4903. Sokak, Profit İş Merkezi No:23, Kat:3, Daire:14, 33070 Akdeniz/Mersin.
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