Atomwaffeneinsatz nach der UN-Charta: Rechtsprüfung aus deutscher und europäischer Perspektive
Kurzantwort: Der Einsatz einer Kernwaffe muss sowohl mit den Regeln des Gewaltverbots und der Selbstverteidigung nach Art. 2 Abs. 4 und Art. 51 UN-Charta als auch mit den Regeln des humanitären Völkerrechts vereinbar sein. Ein Recht auf grenzenlose Mittelwahl besteht nicht. Staaten, die dem Atomwaffenverbotsvertrag beigetreten sind, unterliegen zusätzlich ausdrücklichen Verboten.
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Warum es nicht genügt, nur von Abschreckung zu sprechen
Die politische Strategie nuklearer Abschreckung und die rechtliche Zulässigkeit eines konkreten Einsatzes müssen getrennt betrachtet werden. Im Rahmen der UN-Charta ist zu klären, ob der betreffende Staat überhaupt militärische Gewalt anwenden durfte. Das Recht der bewaffneten Konflikte verlangt daneben die Unterscheidung zwischen zivilen Objekten und militärischen Zielen sowie eine Überprüfung der erwarteten Schäden. Eine rechtmäßige Verteidigungslage erlaubt keinen unbeschränkten Angriff auf die Zivilbevölkerung.
Das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs von 1996
Der Internationale Gerichtshof stellte 1996 fest, dass die Androhung oder der Einsatz von Kernwaffen grundsätzlich den Anforderungen des humanitären Völkerrechts widersprechen würde. Für den äußersten Fall der Selbstverteidigung, bei dem das Überleben eines Staates auf dem Spiel steht, konnte das Gericht auf der Grundlage des damaligen Rechts und der vorliegenden Tatsachen keine abschließende Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit treffen. Das ist keine allgemeine Erlaubnis.
Deutsches Völkerstrafrecht als eigener Prüfungsrahmen
Für Deutschland ist das Völkerstrafgesetzbuch wichtig. § 11 VStGB enthält Strafvorschriften über verbotene Methoden der Kriegsführung, insbesondere Angriffe gegen Zivilpersonen und geschützte Objekte. Die Anwendung dieser Normen erfordert die Prüfung ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen. § 12 VStGB über verbotene Mittel nennt nicht pauschal jede Kernwaffe. Deshalb darf eine strafrechtliche Einordnung nicht mit dem bloßen Hinweis auf die Bezeichnung der Waffe erfolgen.
Das Weltrechtsprinzip in § 1 VStGB gilt für Verbrechen nach §§ 6 bis 12 auch bei Auslandstaten ohne Inlandsbezug. Anders ausgestaltet ist der Anwendungsbereich für das Aggressionsverbrechen nach § 13. Ein sorgfältiger Beitrag muss diese Unterschiede ausdrücklich darstellen und darf deutsches Strafrecht nicht mit der unmittelbaren Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs gleichsetzen.
Die UN-Charta als erste Prüfungsebene
Art. 2 Abs. 4 der Charta der Vereinten Nationen richtet sich gegen die Androhung und Anwendung militärischer Gewalt in den internationalen Beziehungen. Das Verbot erfasst nicht nur einen bestimmten Waffentyp. Eine nukleare Explosion kann daher bereits unabhängig von weiteren Vertragsbindungen das Gewaltverbot betreffen. Maßgeblich ist das Verhalten des Staates, nicht die technische Bezeichnung der eingesetzten Waffe. Die rechtliche Analyse beginnt mit der Frage, welchem Staat die Handlung zuzurechnen ist und gegen wen sie sich richtet.
Eine Ausnahme des Gewaltverbots kann nicht durch politische Behauptung entstehen. Insbesondere muss die Berufung auf Selbstverteidigung anhand der Voraussetzungen des Art. 51 UN-Charta und der völkergewohnheitsrechtlichen Erfordernisse der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit geprüft werden. Eine Genehmigung des Sicherheitsrates ist ein anderes rechtliches Modell als individuelle oder kollektive Selbstverteidigung. Diese Prüfung entscheidet noch nicht darüber, ob der konkrete Angriff unter den Regeln des humanitären Völkerrechts zulässig wäre.
Selbstverteidigung ist keine Freistellung vom Kriegsrecht
Die Verhältnismäßigkeit im Recht der Selbstverteidigung hat eine andere Funktion als die Angriffsverhältnismäßigkeit des humanitären Völkerrechts. Erstere betrifft Umfang und Ziel der Gewaltmaßnahme zur Abwehr eines bewaffneten Angriffs. Letztere verlangt die Abwägung der erwarteten zivilen Begleitschäden gegen den konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil des einzelnen Angriffs. Ein Staat kann sich selbst dann nicht von den Schutzvorschriften für Zivilpersonen befreien, wenn er rechtmäßig auf einen bewaffneten Angriff reagiert.
Die Begründung einer nuklearen Operation muss deshalb beide Ebenen offenlegen. Eine allgemeine Verteidigungslage rechtfertigt nicht automatisch die Auswahl einer Waffe mit nicht beherrschbaren Wirkungen. Schon bei der Planung sind die erreichbaren Erkenntnisse zu Ziel, Umgebung, Bevölkerung und möglichen Folgeschäden entscheidend. Die zentrale Prüfung lautet nicht, ob eine Regierung den Einsatz als notwendig bezeichnet, sondern ob die jeweils einschlägigen rechtlichen Anforderungen durch die tatsächlichen Umstände erfüllt werden.
Unterscheidung und Schutz der Zivilbevölkerung
Die Pflicht zur Unterscheidung zwischen Zivilpersonen und Kombattanten sowie zwischen zivilen Objekten und militärischen Zielen zählt zu den tragenden Grundsätzen des humanitären Völkerrechts. Eine Attacke auf eine militärische Einrichtung erlaubt es nicht, eine ganze Stadt als einheitliches Ziel zu behandeln. Bei einer Kernwaffe sind die Wirkungen von Druckwelle, Hitze, ionisierender Strahlung und möglicherweise langfristiger Kontamination gemeinsam zu berücksichtigen.
Es genügt nicht, eine bestimmte militärische Anlage auf einer Zielkarte zu markieren. Vielmehr ist zu untersuchen, ob die Wirkungen der eingesetzten Methode tatsächlich hinreichend begrenzt werden können. Ein Angriff, dessen Wirkungen nicht auf militärische Ziele begrenzt werden können, wirft grundlegende Probleme des Verbots unterschiedsloser Angriffe auf. Bei dicht besiedelten Gebieten ist die Gefahr für Krankenhäuser, Wasserversorgung, Verkehrswege und Menschen, die an den Kampfhandlungen nicht teilnehmen, besonders groß.
Vorsichtsmaßnahmen und die Bewertung des vorhersehbaren Schadens
Die rechtliche Kontrolle eines Angriffs setzt an der Entscheidungssituation vor seinem Beginn an. Verantwortliche müssen erreichbare Informationen zur militärischen Natur des Ziels und zu den möglichen Folgen berücksichtigen. Im humanitären Völkerrecht werden außerdem durchführbare Vorsichtsmaßnahmen bei der Wahl der Angriffsmittel und -methoden verlangt. Eine spätere Betrachtung der Opferzahl ersetzt diese ex ante ausgerichtete Analyse nicht. Sie kann jedoch Anhaltspunkte für die Prüfung liefern.
Gerade die langfristigen Folgen einer radioaktiven Kontamination erfordern Fachwissen über Verbreitungswege, Umweltbedingungen und Gesundheitsschäden. Dabei muss rechtlich zwischen gesicherten Erkenntnissen und wissenschaftlich unsicheren Prognosen unterschieden werden. Ungewissheit bedeutet nicht, dass bereits erkennbare Risiken unberücksichtigt bleiben dürften. Die Verantwortung für die Aufklärung der Umstände kann durch militärische Geheimhaltung praktisch erschwert werden, sie verschwindet dadurch aber nicht.
Der Internationale Gerichtshof und sein begrenzter Entscheidungssatz
Das Gutachten vom 8. Juli 1996 wird häufig verkürzt zitiert. Der Internationale Gerichtshof hat weder ein allgemeines Recht zum Einsatz von Atomwaffen bestätigt noch eine individuelle strafrechtliche Verurteilung ausgesprochen. Er verwies auf das Gewaltverbot, das Recht der Selbstverteidigung und die Grundsätze des humanitären Völkerrechts. Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass die Androhung oder Verwendung von Kernwaffen grundsätzlich mit diesen Regeln unvereinbar sein würde.
Für die äußerste Situation, in der das Überleben eines Staates bedroht wäre, gelangte er auf Grundlage des damaligen Rechts und Tatsachenmaterials zu keiner abschließenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit. Diese offene Frage darf nicht als positive Erlaubnis ausgegeben werden. Zudem sind später geschlossene Verträge, insbesondere der Atomwaffenverbotsvertrag, für die jeweiligen Vertragsparteien gesondert zu berücksichtigen. Der heutige Normenbestand ist nicht mit dem Stand von 1996 gleichzusetzen.
Deutsches Strafrecht: Kriegsverbrechen nach § 11 VStGB
Für eine Analyse aus deutscher Sicht ist § 11 des Völkerstrafgesetzbuchs besonders wichtig. Die Vorschrift erfasst unter ihren Voraussetzungen unter anderem Angriffe gegen die Zivilbevölkerung oder einzelne nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmende Zivilpersonen sowie bestimmte geschützte zivile Objekte. Sie regelt außerdem eine Form des Angriffs, bei dem übermäßige zivile Schäden im Verhältnis zum erwarteten militärischen Vorteil sicher erwartet werden. Die Tatbestände verlangen eine sorgfältige Prüfung des jeweiligen subjektiven und objektiven Elements.
Die strafrechtliche Prüfung ist damit keine automatische Folge des Wortes ‚Atomwaffe‘. Ein schwerer Angriff kann verschiedene Normen berühren; es muss jedoch festgestellt werden, welches individuelle Verhalten den gesetzlichen Tatbestand erfüllt. Die tatsächliche Beteiligung einer Person, ihr Kenntnisstand und die konkrete Konfliktsituation sind von Bedeutung. Das deutsche VStGB und das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs stehen in einem rechtlichen Zusammenhang, haben aber unterschiedliche Gerichte und Verfahrensvoraussetzungen.
Warum § 12 VStGB kein allgemeiner Kernwaffentatbestand ist
§ 12 VStGB zählt bestimmte verbotene Kriegsmittel auf, etwa Gift oder vergiftete Waffen, biologische oder chemische Waffen sowie weitere ausdrücklich beschriebene Waffen. Kernwaffen sind in dieser Norm nicht als pauschale eigene Kategorie genannt. Deshalb wäre die Aussage falsch, jeder Kernwaffeneinsatz erfülle bereits kraft seiner Bezeichnung ohne Prüfung die Voraussetzungen dieses Paragrafen. Die Anwendung strafrechtlicher Normen muss sich am gesetzlichen Wortlaut und am Grundsatz der Gesetzlichkeit orientieren.
Das bedeutet keinesfalls, dass ein nuklearer Angriff strafrechtlich unproblematisch sei. Die verbotenen Methoden des § 11 VStGB, andere Völkerstraftatbestände und die Regeln des humanitären Völkerrechts können eine erhebliche Rolle spielen. Juristisch sauber ist es, die jeweilige Handlung einem konkreten gesetzlichen Tatbestand zuzuordnen und dessen Voraussetzungen zu belegen. Eine politische Bewertung oder ein internationaler Rechtsverstoß allein ersetzt den Nachweis der persönlichen Strafbarkeit nicht.
Das Weltrechtsprinzip hat Grenzen und Voraussetzungen
§ 1 VStGB legt für Straftaten nach §§ 6 bis 12 einen weitreichenden Anwendungsbereich fest, der grundsätzlich auch Auslandstaten ohne Bezug zu Deutschland erfassen kann. Für das Aggressionsverbrechen nach § 13 sieht der Gesetzgeber eine andere Anknüpfung an Deutschland vor. Diese Unterscheidung ist wichtig, wenn eine mögliche Tat außerhalb Europas begangen wurde und die mutmaßlich Beteiligten keine deutschen Staatsangehörigen sind.
Die materielle Anwendung des Strafrechts ist außerdem von der tatsächlichen Durchführung eines Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens zu unterscheiden. Strafverfolgungszuständigkeit, völkerrechtliche Immunitätsfragen, Beweiserhebung, Erreichbarkeit von Verdächtigen und Verfahrensentscheidungen sind eigenständige Fragen. Es wäre daher falsch, aus § 1 VStGB zu folgern, dass jede mögliche nukleare Handlung sofort zu einem deutschen Strafverfahren oder einer Verurteilung führen müsse.
Vertragsbindungen: Nichtverbreitung und Verbot sind nicht identisch
Der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen verfolgt Ziele der Nichtverbreitung und Abrüstung und enthält in Art. VI Verpflichtungen zu ernsthaften Abrüstungsverhandlungen. Der 2017 angenommene Atomwaffenverbotsvertrag enthält demgegenüber in Art. 1 für seine Vertragsstaaten ein ausdrückliches Verbot des Einsatzes und der Androhung des Einsatzes von Atomwaffen. Die beiden Vertragsregime müssen in einer juristischen Analyse voneinander unterschieden werden.
Ob eine besondere völkervertragliche Pflicht gegenüber einem konkreten Staat gilt, hängt grundsätzlich von seiner Vertragsbindung und dem zeitlichen Geltungsbereich ab. Das Fehlen einer besonderen Vertragsbindung beseitigt andere Pflichten nicht. Insbesondere Gewaltverbot und humanitäres Völkerrecht gelten nach ihren jeweiligen Voraussetzungen unabhängig davon, ob sich ein Staat dem Atomwaffenverbotsvertrag angeschlossen hat.
Verfahrensfragen vor internationalen Gerichten
Der Internationale Gerichtshof und der Internationale Strafgerichtshof haben unterschiedliche Aufgaben. Der IGH entscheidet streitige Verfahren grundsätzlich zwischen Staaten, sofern die notwendigen Zuständigkeitsvoraussetzungen vorliegen. Der IStGH verfolgt unter den Voraussetzungen des Römischen Statuts natürliche Personen wegen bestimmter internationaler Verbrechen. Das Gutachten von 1996 ist keine Feststellung individueller strafrechtlicher Schuld.
Für ein juristisches Dossier ist daher zu entscheiden, ob die Haftung eines Staates, die Strafbarkeit einer bestimmten Person oder eine andere Schutzmaßnahme verfolgt wird. Eine Zuständigkeitsprüfung darf nicht erst am Ende der Arbeit erfolgen. Sonst entsteht der irreführende Eindruck, ein internationales Gericht könne jede politische Streitigkeit und jeden Verstoß ohne weitere Verfahrensvoraussetzungen unmittelbar beurteilen.
Ein belastbares Dossier für Kanzlei, Wissenschaft und Betroffene
Eine fundierte Prüfung beginnt mit einer verifizierten Chronologie, den verfügbaren Dokumenten zur Zielauswahl, offiziellen Erklärungen und dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Wirkung der eingesetzten Waffe. Hinzu kommen Angaben über den bewaffneten Konflikt, die Staatsangehörigkeit der Beteiligten und die Bindung der betroffenen Staaten an einschlägige Verträge. Medizinische und umweltbezogene Informationen müssen hinsichtlich Herkunft und Qualität nachvollziehbar sein.
Schließlich ist sauber zu unterscheiden, welche Aussage als gesicherter Sachverhalt, welche als fachliche Bewertung und welche als rechtliche Schlussfolgerung getroffen wird. Angaben über konkrete Personen und staatliche Verantwortlichkeiten dürfen nicht ohne ausreichende Tatsachengrundlage als erwiesene Straftaten dargestellt werden. Die Kombination aus Normtext, überprüfbarem Sachverhalt und Verfahrenszuständigkeit macht die rechtliche Analyse belastbar.
Grenzüberschreitende Umweltfolgen und Neutralität
Die physikalischen Folgen eines Nuklearwaffeneinsatzes können über das Gebiet der beteiligten Konfliktparteien hinausreichen. Schäden auf dem Gebiet neutraler Staaten werfen Fragen des Neutralitätsrechts, des Schutzes der Umwelt und der internationalen Staatenverantwortlichkeit auf. Die bloße Möglichkeit grenzüberschreitender Belastungen reicht nicht für jede denkbare Anspruchsgrundlage aus; Art des Schadens, die Zurechnung und die konkret verletzte völkerrechtliche Pflicht müssen untersucht werden.
Die staatliche Haftungsdiskussion ist zudem von privatrechtlichen Ansprüchen Einzelner zu trennen. Ob ein Geschädigter vor einem innerstaatlichen Gericht direkt gegen einen ausländischen Staat vorgehen kann, hängt unter anderem von Zuständigkeit und Staatenimmunität ab. Ein Gutachten darf diese komplizierten Fragen nicht durch das pauschale Versprechen einer automatischen Entschädigung ersetzen.
Häufig gestellte Fragen
Ist jeder Besitz einer Kernwaffe weltweit nach demselben Vertrag verboten?
Nein. Die besonderen Pflichten des Atomwaffenverbotsvertrags gelten für seine Vertragsparteien; andere Normen sind unabhängig zu prüfen.
Hat der IGH 1996 Atomwaffen erlaubt?
Nein. Das Gutachten enthält keine allgemeine Nutzungserlaubnis.
Darf man zur Selbstverteidigung Zivilisten angreifen?
Nein. Die Selbstverteidigung befreit nicht von den Schutzvorschriften des humanitären Völkerrechts.
Ist das Weltrechtsprinzip eine automatische Verurteilung?
Nein. Materielle Strafanwendbarkeit und ein gerichtliches Verfahren sind unterschiedliche Fragen.
Erfasst § 11 VStGB Angriffe auf Zivilisten?
Ja, bei Erfüllung der konkreten Tatbestandsvoraussetzungen.
Enthält § 12 VStGB eine pauschale Kategorie Atomwaffe?
Nein. Die Norm muss nach ihrem konkreten Wortlaut geprüft werden.
Kann der IGH eine Einzelperson verurteilen?
Nein. Für individuelle Strafverfahren kommen andere zuständige Gerichte in Betracht.
Ist eine atomare Drohung ebenfalls rechtlich relevant?
Ja. Art. 2 Abs. 4 UN-Charta umfasst auch die Androhung von Gewalt.
Sind die Wirkungen auf Nachbarstaaten unerheblich?
Nein. Grenzüberschreitende Folgen können zusätzliche völkerrechtliche Pflichten berühren.
Entscheidet nur die militärische Bedeutung des Ziels?
Nein. Schutz der Zivilbevölkerung, Verhältnismäßigkeit und Vorsichtsmaßnahmen sind gesondert zu prüfen.
Sind Medienberichte Beweis einer Straftat?
Sie können Hinweise liefern, müssen aber nach Herkunft und Zuverlässigkeit geprüft werden.
Ersetzt ein Vertrag das gesamte humanitäre Völkerrecht?
Nein. Verschiedene Rechtsquellen können nebeneinander anwendbar sein.
Türkische Fassung als eigenständige Rechtsanalyse: Türkçe hukuk incelemesi. Der türkische Beitrag enthält eine eigenständige Darstellung der Rechtsfrage.
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