Erbschaftsteuer in der Türkei für Erben in Deutschland
Erbschaftsteuer Türkei 2026: Erbschaftsteuer in der Türkei 2026 für Erben in Deutschland: Erklärungsfristen, Freibeträge, progressive Tarifstufen, Bewertung, sechs Raten und Bankeinbehalt.
Erbschaftsteuer in der Türkei betrifft eine klar abgegrenzte Entscheidung im türkischen Nachlassverfahren. Dieser Beitrag ordnet die gesetzliche Regel, die Frist und die notwendigen Handlungen für Beteiligte mit Wohnsitz in Deutschland.
Erbschaftsteuer in der Türkei: klare Antwort
Art. 1 des Gesetzes Nr. 7338 erfasst Vermögen türkischer Staatsangehöriger im In- und Ausland sowie in der Türkei gelegenes Vermögen, das durch Erbfall oder sonst unentgeltlich übergeht; für einen im Ausland lebenden Ausländer, der Auslandsvermögen eines türkischen Staatsangehörigen erwirbt, gilt die gesetzliche Ausnahme. Art. 9 bestimmt feste Erklärungsfristen nach Todes- und Aufenthaltsort. Art. 17 verlangt vor vollständiger Herausgabe den Steuerbeleg oder einen Einbehalt von fünf Prozent bei Erbfall beziehungsweise fünfzehn Prozent bei sonst unentgeltlichem Erwerb.
Vor der Steuererklärung wird die Erwerberstellung durch den türkischen Erbschein belegt. Für die anschließende Freigabe eines Guthabens gilt der gesonderte Ablauf zur Abwicklung des Nachlasskontos; ein unrichtiger Erbenkreis wird zuerst durch die Aufhebung und Neuerteilung des Erbscheins korrigiert.

Inhalt
Gesetzliche Grundlage für Erbschaftsteuer in der Türkei
| Norm | Verbindliche Rechtsfolge |
|---|---|
| Art. 1 Gesetz Nr. 7338 | Erfasst werden Vermögen türkischer Staatsangehöriger im In- und Ausland und in der Türkei gelegenes Vermögen bei Erbfall oder sonst unentgeltlichem Übergang; die Auslands-Ausländer-Ausnahme ist zu beachten. |
| Art. 5 | Steuerpflichtig ist die Person, die Vermögen durch Erbschaft oder unentgeltlich erwirbt. |
| Art. 9 | Feste Fristen: je nach Todes- und Aufenthaltsort vier, sechs oder acht Monate; bei Verschollenheit ein Monat nach Registereintragung. |
| Art. 10 | Die Bemessungsgrundlage wird nach den im Gesetz bestimmten Bewertungsmaßstäben festgestellt. |
| Art. 17 | Ohne Steuerbeleg beträgt der Einbehalt bei Erbschaft fünf Prozent, bei sonst unentgeltlichem Erwerb fünfzehn Prozent. |
Die Freibeträge nach Art. 4 und die progressiven Tarifstufen nach Art. 16 sind getrennte Größen. Für 2026 gelten die jeweils amtlich festgesetzten Beträge; ältere Werte oder Euro-Umrechnungen dürfen nicht übernommen werden.
Steuerpflicht und Auslandsbezug
Art. 1 erfasst das Vermögen türkischer Staatsangehöriger im In- und Ausland sowie Vermögen in der Türkei, das durch Erbfall oder sonst unentgeltlich übergeht. Ein nicht in der Türkei wohnender Ausländer wird jedoch nicht besteuert, wenn er außerhalb der Türkei gelegenes Vermögen eines türkischen Staatsangehörigen unentgeltlich erwirbt.
Eine deutsche Steuererklärung ersetzt die türkische Erklärung nicht. Doppelbesteuerungs- und Anrechnungsfragen werden getrennt nach türkischem und deutschem Recht geprüft.
Erklärungsfristen nach Art. 9
Liegt der Todesort in der Türkei, beträgt die Frist ab Tod vier Monate für Steuerpflichtige in der Türkei und sechs Monate für Steuerpflichtige im Ausland. Liegt der Todesort im Ausland, gelten sechs Monate für Steuerpflichtige in der Türkei, vier Monate für Steuerpflichtige im selben ausländischen Staat wie der Erblasser und acht Monate für Steuerpflichtige in einem anderen ausländischen Staat. Bei Tod in Deutschland und Aufenthalt des Erben in Deutschland beträgt die Frist daher grundsätzlich vier Monate.
Bei gerichtlich festgestellter Verschollenheit beträgt die Frist einen Monat ab Eintragung der Entscheidung in das Sterberegister. Einen allgemeinen Fristbeginn erst mit „amtlicher Kenntnis“ sieht Art. 9 nicht vor.
Bewertung von Immobilien, Konten und Anteilen
Art. 10 verweist auf gesetzliche Bewertungsmaßstäbe. Immobilien, Bankguthaben, Fahrzeuge, Wertpapiere und Gesellschaftsanteile werden nicht mit einer frei gewählten Familienschätzung angesetzt. Für jede Vermögensart wird der maßgebliche Wert zum Erbfall dokumentiert.
Nachträglich entdeckte Vermögenswerte oder berichtigte Werte werden dem Finanzamt in der gesetzlich vorgesehenen Form gemeldet. Schulden und abzugsfähige Positionen werden nur mit Belegen und innerhalb der gesetzlichen Grenzen berücksichtigt.
Bankauszahlung und Grundbuch
Banken und die weiteren in Art. 17 genannten Stellen verlangen vor Auszahlung oder Herausgabe den Steuerbeleg. Fehlt er, behalten sie bei Erwerb durch Erbfall fünf Prozent und bei sonstigem unentgeltlichem Erwerb fünfzehn Prozent ein und führen den Betrag an das Finanzamt ab. Ein Erbschein allein erzwingt daher keine ungekürzte Auszahlung.
Bei Immobilien werden Steuererklärung, Steuerbescheinigung und Eigentumsumschreibung als getrennte Schritte bearbeitet. Der Einbehalt ist kein Ersatz für die endgültige Steuerfestsetzung.
Konkreter Arbeitsablauf
- Todesort, Todesdatum und Wohnsitze dokumentieren.
- Türkische Nachlasswerte und Erwerber vollständig erfassen.
- Art.-9-Frist fallbezogen berechnen und Erklärung vorbereiten.
- Werte nach den gesetzlichen Maßstäben des Todesjahres bestimmen.
- Bescheid, Zahlungen und erforderliche Steuerbescheinigungen verfolgen.
- Bank-, Grundbuch- und Registerabwicklung nach Art. 17 abschließen.
Für jedes Nachlassgut wird eine Quellenakte mit Wertnachweis, Eigentumsbezug und steuerlicher Behandlung geführt. Änderungen werden nicht stillschweigend überschrieben, sondern als Berichtigung dokumentiert.
Erforderliche Unterlagen
- Sterbeurkunde und Erbschein
- Identitäts- und Wohnsitznachweise
- Grundbuch- und Immobilienwertunterlagen
- Bankbestätigungen zum Todestag
- Fahrzeug- und Gesellschaftsunterlagen
- Nachweise über abzugsfähige Schulden
- frühere Erklärungen und Zahlungsbelege
Maßgeblich sind die amtlichen Werte und Freibeträge des Todesjahres. Umrechnung und deutsche Folgewirkungen werden gesondert dokumentiert.
Weiterführende deutschsprachige Beiträge
Zur Vertiefung dienen die Beiträge über türkischen Erbschein, über Auszahlung eines Nachlasskontos und über amtliche Nachlassinventar.
Fristmatrix nach Todes- und Aufenthaltsort
Art. 9 des Gesetzes Nr. 7338 enthält fünf feste Fallgruppen: Tod in der Türkei und Wohnsitz des Steuerpflichtigen in der Türkei: vier Monate; Tod in der Türkei und Wohnsitz des Steuerpflichtigen im Ausland: sechs Monate; Tod im Ausland und Wohnsitz des Steuerpflichtigen in der Türkei: sechs Monate; Tod im Ausland und Wohnsitz des Steuerpflichtigen im selben ausländischen Staat: vier Monate; Wohnsitz in einem anderen ausländischen Staat: acht Monate. Die Monatsfristen werden ab dem auf den Todestag folgenden Tag berechnet.
Die Fristakte enthält Todesurkunde, Wohnsitznachweise und die Zuordnung jedes Erwerbers. Leben mehrere Erben in verschiedenen Staaten, gelten für sie unterschiedliche Enddaten. Für einen in Köln lebenden Erben und einen in Mersin lebenden Erben wird deshalb jeweils eine eigene Art.-9-Frist berechnet.
Freibetrag und Tarif 2026
Für Erwerbe im Jahr 2026 beträgt der Freibetrag nach Art. 4 für jedes Kind beziehungsweise Adoptivkind und den Ehegatten 2.907.136 TL; erbt der Ehegatte ohne Abkömmlinge, beträgt sein Freibetrag 5.817.845 TL. Bei sonstigen unentgeltlichen Zuwendungen beträgt der Freibetrag 66.935 TL. Diese Beträge folgen der GİB-Bekanntmachung und der Veraset ve İntikal Vergisi Kanunu Genel Tebliği (Seri No. 57).
| Steuerpflichtiger Erwerb 2026 | Erbfall | Sonst unentgeltlich |
|---|---|---|
| erste 3.000.000 TL | 1 % | 10 % |
| nächste 7.000.000 TL | 3 % | 15 % |
| nächste 15.000.000 TL | 5 % | 20 % |
| nächste 30.000.000 TL | 7 % | 25 % |
| über 55.000.000 TL | 10 % | 30 % |
Der Freibetrag wird zuerst vom Anteil jedes Erwerbers abgezogen; danach wird der verbleibende Betrag stufenweise nach Art. 16 besteuert. Für unentgeltliche Zuwendungen zwischen Eltern, Kindern und Ehegatten gelten die gesetzlichen Halbierungstatbestände des Art. 16 gesondert.
Abzugsfähige Schulden und Nachweise
Art. 12 regelt abschließend die abzugsfähigen Schulden und Kosten. Bei Vermögen einer Person ohne türkische Staatsangehörigkeit sind nach Art. 12 Buchst. c nur Schulden und Kosten abzugsfähig, die dem in der Türkei gelegenen Vermögen entsprechen; weltweite Nachlassverbindlichkeiten werden nicht pauschal abgezogen.
Grundpfandrechte, Bankkredite, Steuerschulden und Todesfallkosten werden mit Gläubiger, Betrag, Stichtag und Beleg erfasst. Eine Hypothek beweist nicht automatisch den noch offenen Darlehenssaldo.
Festsetzung und Zahlung in Raten
Art. 19 regelt den Zahlungszeitpunkt, nicht den steuerauslösenden Erwerb. Die festgesetzte Steuer wird grundsätzlich über drei Jahre in sechs gleichen Raten, jeweils im Mai und November, gezahlt. Steuerfestsetzung und Bescheid werden nicht durch eine private Eigenberechnung ersetzt.
Für jede Rate werden Fälligkeit und Zahlungsbeleg gespeichert. Ein geplanter Immobilienverkauf verschiebt die gesetzlichen Zahlungstermine nicht.
Fallbeispiel: Todesfall in München, Wohnung in Antalya
Ein türkischer Staatsangehöriger stirbt in München. Zwei Kinder leben in Deutschland, der überlebende Ehegatte lebt in der Türkei. Zum Nachlass gehören eine Wohnung in Antalya und ein Bankkonto. Für jeden Erwerber werden Art.-9-Frist, Erbquote, Befreiung und steuerpflichtiger Erwerb gesondert berechnet. Der Immobilienwert und der Kontostand werden auf den Erbfallstichtag bezogen.
Vor der Bankauszahlung wird Art. 17 erfüllt; vor der Grundbuchumschreibung werden Erklärung und notwendige steuerliche Unterlagen abgeschlossen. Deutsche Steuerpflichten werden nicht aus der türkischen Erklärung abgeleitet, sondern in Deutschland separat geprüft.
Ergänzende und berichtigende Erklärung
Wird nach Abgabe ein weiteres Konto, Grundstück oder eine Schuld entdeckt, wird die Erklärung nicht unverändert stehen gelassen. Der neue Vermögenswert wird mit Erwerber, Stichtagswert und Nachweis angezeigt. Eine Berichtigung wird ausdrücklich als solche eingereicht und mit der ursprünglichen Erklärung verknüpft.
Bei Wertstreit werden amtliche Bewertung und Einwand getrennt dokumentiert. Selbst berechnete Eurobeträge werden nicht an die Stelle der türkischen Bemessungsgrundlage gesetzt. So bleibt nachvollziehbar, welcher Wert erklärt, welcher vom Finanzamt angesetzt und welcher Betrag tatsächlich gezahlt wurde.
Getrennte Akte für türkische und deutsche Steuerfolgen
Die türkische Erklärung enthält ausschließlich die nach Gesetz Nr. 7338 erforderlichen Angaben. Eine deutsche Steuererklärung wird weder kopiert noch als türkische Bemessungsgrundlage übernommen. Für Deutschland werden Erwerber, Wohnsitz, weltweiter Erwerb und bereits in der Türkei gezahlte Steuer einer deutschen Steuerberatung vorgelegt.
Eine mögliche Anrechnung setzt einen gesetzlichen deutschen Tatbestand voraus und wird nicht pauschal versprochen. Türkische Bescheide, Zahlungsbelege und amtliche Übersetzungen werden so archiviert, dass sie für eine deutsche Prüfung verwendbar sind.
Steuerbescheid kontrollieren und Frist sichern
Der Bescheid wird mit Erklärung, Erbquote, Freibetrag, Wertansatz und Tarifstufe abgeglichen. Gegen den Steuerbescheid läuft nach Art. 7 des Gesetzes Nr. 2577 grundsätzlich eine Klagefrist von 30 Tagen ab Bekanntgabe. Ein Berichtigungsantrag wegen eines Steuerfehlers nach Art. 116–126 des Gesetzes Nr. 213 hemmt diese Klagefrist nicht. Zustellung und Fristende werden deshalb am Eingangstag erfasst.
Rechenfehler, doppelte Vermögensansätze oder nicht berücksichtigte gesetzliche Abzüge werden mit dem dafür vorgesehenen Antrag oder mit Klage angegriffen. Eine telefonische Auskunft wahrt keine Frist. Zahlung, Aussetzung der Vollziehung und Stundung sind getrennte Verfahren und werden nur auf die jeweils einschlägige gesetzliche Grundlage gestützt.
Häufige Fragen zu Erbschaftsteuer in der Türkei
Muss ein Erbe in Deutschland in der Türkei erklären?
u003cpu003eWenn der Erwerb unter Art. 1 und die Anknüpfungen des Gesetzes Nr. 7338 fällt, besteht die türkische Erklärungspflicht unabhängig vom deutschen Wohnsitz.u003c/pu003e
Welche Frist gilt?
u003cpu003eJe nach Todes- und Aufenthaltsort gelten vier, sechs oder acht Monate; bei Tod und Aufenthalt des Erben in Deutschland grundsätzlich vier Monate. Ein allgemeiner Beginn erst mit amtlicher Kenntnis gilt nicht.u003c/pu003e
Reicht die deutsche Erbschaftsteuererklärung?
u003cpu003eNein. Sie ersetzt keine Erklärung nach dem türkischen Gesetz Nr. 7338.u003c/pu003e
Kann die Bank ohne Steuerbescheinigung zahlen?
u003cpu003eJa. Ohne Steuerbescheinigung darf die Bank bei einem Erwerb von Todes wegen nur unter Einbehalt von 5 % auszahlen; den Einbehalt muss sie binnen einer Woche an das Finanzamt abführen.u003c/pu003e
Welche Freibeträge gelten?
u003cpu003e2026: 2.907.136 TL je Kind, Adoptivkind und Ehegatte; ohne Abkömmlinge 5.817.845 TL für den Ehegatten; bei sonst unentgeltlichem Erwerb 66.935 TL.u003c/pu003e
Wird jede Immobilie zum Verkaufspreis angesetzt?
u003cpu003eNein. Art. 10 und die verwiesenen Bewertungsregeln bestimmen den steuerlichen Wert.u003c/pu003e
Muss bei einer Erbschaft unterhalb des Freibetrags eine Erklärung abgegeben werden?
u003cpu003eJa. Bei Erwerb von Todes wegen ist die Erklärung auch dann abzugeben, wenn der Erbanteil unter dem Freibetrag liegt; nur bei bestimmten unentgeltlichen Erwerben unter dem Freibetrag entfällt die Erklärung.u003c/pu003e
Wann wird die festgesetzte Erbschaftsteuer bezahlt?
u003cpu003eDie festgesetzte Steuer wird nach Art. 19 des Gesetzes Nr. 7338 grundsätzlich in sechs gleichen Raten über drei Jahre jeweils im Mai und November gezahlt.u003c/pu003e
Offizielle Rechtsquellen
Rechts- und Sprachhinweis
Die Darstellung betrifft ausschließlich türkisches Recht. Direkte Kanzleikommunikation erfolgt auf Türkisch oder Englisch; eine deutschsprachige Dolmetschung wird bei Bedarf organisiert. Deutsche Rechts- und Steuerfolgen sind in Deutschland gesondert zu prüfen.
Kanzlei Bakırcı & Keskin – Büro Mersin
Adresse: İhsaniye, 4903. Sk. Profit İş Merkezi No:23 Kat:3 Daire:14, 33070 Akdeniz/Mersin. Mandate aus allen türkischen Provinzen werden von Mersin aus bearbeitet und örtlich koordiniert; weitere Büros werden nicht behauptet.
Kontakt zu einer rechtlichen Angelegenheit
In Ihrer ersten Nachricht können Sie das Thema, Ihren Wohnort beziehungsweise Ihr Land sowie ein etwaiges Zustellungs- oder letztes Verfahrensdatum kurz angeben. Bitte senden Sie keine Identitätsnummern, Gesundheitsdaten oder persönlichen Unterlagen. Eine Nachricht allein stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis.