Nachlassinventar in der Türkei aus Deutschland beantragen
Nachlassinventar Türkei: Nachlassinventar in der Türkei beantragen: einmonatige Antragsfrist, Gläubigeraufruf, Wahlrechte, Inventarannahme und persönliche Haftung für Erben im Ausland.
Nachlassinventar in der Türkei betrifft eine klar abgegrenzte Entscheidung im türkischen Nachlassverfahren. Dieser Beitrag ordnet die gesetzliche Regel, die Frist und die notwendigen Handlungen für Beteiligte mit Wohnsitz in Deutschland.
Nachlassinventar in der Türkei: klare Antwort
Art. 619 des türkischen Zivilgesetzbuchs gibt jedem ausschlagungsberechtigten Erben das Recht, nach dem Verfahren der Ausschlagung binnen eines Monats die amtliche Aufnahme des Nachlassinventars zu verlangen; der Antrag eines Erben wirkt auch für die übrigen. Das Friedensgericht führt die Aufnahme durch. Nach Ablauf der mindestens einmonatigen Einsichtsfrist erhalten die Erben nach Art. 626 eine einmonatige Erklärungsfrist und wählen zwischen Ausschlagung, amtlicher Liquidation, unbedingter Annahme oder Annahme unter Inventar.

Gesetzliche Grundlage für Nachlassinventar in der Türkei
| Norm | Verbindliche Rechtsfolge |
|---|---|
| Art. 619 Gesetz Nr. 4721 | Jeder ausschlagungsberechtigte Erbe kann nach dem Verfahren der Ausschlagung binnen eines Monats die amtliche Inventaraufnahme verlangen; der Antrag eines Erben wirkt für alle. |
| Art. 620 | Das Friedensgericht trägt Aktiva und Passiva mit Schätzwerten ein; Auskunftspflichten und die Pflicht der Erben zur Mitteilung bekannter Schulden gelten. |
| Art. 621 und 622 | Gläubiger und Schuldner werden im Abstand eines Monats zweimal öffentlich aufgerufen; die Anmeldefrist beträgt ab dem zweiten Aufruf mindestens einen Monat. Aus amtlichen Registern oder Unterlagen erkennbare Positionen werden unmittelbar eingetragen. |
| Art. 623 bis 625 | Nach Fristablauf folgt eine mindestens einmonatige Einsicht. Während der Aufnahme sind nur notwendige Verwaltungsmaßnahmen erlaubt; Vollstreckung, Prozesse und Verjährung ruhen in den gesetzlichen Grenzen. |
| Art. 626 | Nach Ablauf der Einsichtsfrist setzt das Gericht jedem Erben eine einmonatige Erklärungsfrist; bei Neubewertung, Streitklärung oder vergleichbarem Bedarf kann es eine Zusatzfrist geben. |
Das amtliche Inventar ist keine private Excel-Liste. Es ist ein gerichtliches Verfahren mit eigener Monatsfrist, zweimaligem Gläubigeraufruf, Einsichtsfrist und gesetzlich geregelten Wahlrechten.
Monatsfrist und Antragsberechtigung
Die Monatsfrist des Art. 619 ist von der grundsätzlich dreimonatigen Ausschlagungsfrist des Art. 606 zu unterscheiden. Der konkrete Beginn ist nach Art. 606 bis 608 zu bestimmen: bei gesetzlichen Erben grundsätzlich mit Kenntnis vom Tod, sofern eine spätere Kenntnis der Erbenstellung nicht bewiesen wird, bei eingesetzten Erben mit amtlicher Mitteilung der Verfügung. Jeder Erbe kann den Antrag stellen; der Antrag eines Erben wirkt nach Art. 619 Abs. 3 auch für die übrigen.
Der Antrag benennt Erblasser, Erben, bekannte Vermögenswerte und Schulden. Fehlende Vollständigkeit der privaten Kenntnisse hindert den Antrag nicht, denn gerade die amtliche Ermittlung ist Zweck des Verfahrens. Bewusstes Verschweigen bekannter Positionen gefährdet dagegen eine verlässliche Entscheidung.
Gerichtliche Aufnahme von Aktiva und Passiva
Nach Art. 620 trägt das Friedensgericht Forderungen und Schulden mit Schätzwerten in das Inventar ein. Bankguthaben, Immobilien, Fahrzeuge, Gesellschaftsanteile, Steuerforderungen, Darlehen und laufende Prozesse werden getrennt dokumentiert. Eigentums- und Forderungsstreitigkeiten werden als solche kenntlich gemacht.
Das Inventar beweist nicht automatisch die materielle Richtigkeit jeder angemeldeten Forderung. Es schafft eine geordnete Entscheidungsgrundlage. Bestrittene Forderungen, Sicherheiten und Verjährungseinreden müssen anschließend gesondert bearbeitet werden.
Gläubigeraufruf und nicht angemeldete Schulden
Art. 621 verlangt zwei öffentliche Aufrufe im Abstand von einem Monat; er umfasst auch Gläubiger und Schuldner aus Bürgschaften. Die Anmeldefrist beträgt ab dem zweiten Aufruf mindestens einen Monat. Nach Art. 622 werden aus amtlichen Registern oder Unterlagen des Erblassers erkennbare Forderungen und Schulden unmittelbar eingetragen und den Betroffenen mitgeteilt. Private Mitteilungen an einzelne Familienmitglieder ersetzen den gerichtlichen Aufruf nicht.
Die Haftungswirkung nicht angemeldeter Forderungen richtet sich nach Art. 629. Gläubiger, die ohne eigenes Verschulden nicht angemeldet haben, besitzen eine gesetzlich begrenzte Zugriffsmöglichkeit. Deshalb wird das Inventar nicht als absolute Schuldenfreiheit beworben.
Vier Entscheidungen nach Abschluss
Nach Ablauf der Einsichtsfrist fordert das Gericht nach Art. 626 jeden Erben zu einer Erklärung binnen eines Monats auf; bei notwendiger Neubewertung, Streitklärung oder vergleichbaren Umständen kann es eine Zusatzfrist geben. Der Erbe kann ausschlagen, amtliche Liquidation verlangen, unbedingt annehmen oder unter Inventar annehmen. Schweigen führt nach Art. 627 zur Annahme unter Inventar.
Bei Annahme unter Inventar haftet der Erbe nach Art. 628 für eingetragene Schulden sowohl mit dem Nachlass als auch mit seinem eigenen Vermögen. Die Wahl wird deshalb erst nach Bewertung der Vermögenswerte, streitigen Positionen und praktischen Verwertbarkeit getroffen.
Konkreter Arbeitsablauf
- Beginn der Ausschlagungsfrist nach Art. 606 bis 608 und die eigenständige Monatsfrist des Art. 619 berechnen.
- Bekannte Vermögenswerte, Schulden und Prozesse in einer Ausgangsliste erfassen.
- Antrag beim zuständigen Friedensgericht einreichen.
- Öffentlichen Gläubigeraufruf und Registerabfragen verfolgen.
- Inventarpositionen, Schätzwerte und bestrittene Forderungen prüfen.
- Innerhalb der Frist des Art. 626 eine der vier gesetzlichen Erklärungen abgeben.
Bei einem internationalen Nachlass ist nach Art. 43 des Gesetzes Nr. 5718 grundsätzlich das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers in der Türkei zuständig; fehlt ein solcher, ist der Ort der in der Türkei belegenen Nachlasswerte maßgeblich.
Für Mandanten in Deutschland werden gerichtliche Mitteilungen und Fristläufe zentral dokumentiert. Die abschließende Wahl wird schriftlich auf die konkrete Inventarliste bezogen.
Erforderliche Unterlagen
- Sterbeurkunde und Erbnachweis
- Kenntnis- und Zustellungsbelege
- Bank-, Grundbuch- und Fahrzeugangaben
- Darlehens-, Steuer- und Vollstreckungsunterlagen
- Gesellschafts- und Prozessakten
- Liste bekannter Gläubiger und Schuldner
- Vollmacht für Antrag und Erklärungen
Die private Liste dient der Antragvorbereitung; die Rechtswirkungen entstehen erst durch das gerichtliche Verfahren nach Art. 619 ff.
Weiterführende deutschsprachige Beiträge
Zur Vertiefung dienen die Beiträge über türkischen Erbschein, über Erbschaftsteuer und über Abwicklung eines Nachlasskontos.
Häufige Fragen zu Nachlassinventar in der Türkei
Wie lang ist die Antragsfrist?
u003cpu003eArt. 619 bestimmt eine eigenständige Monatsfrist nach dem Verfahren der Ausschlagung; sie ist nicht mit der grundsätzlich dreimonatigen Ausschlagungsfrist des Art. 606 gleichzusetzen.u003c/pu003e
Wer führt das Inventar?
u003cpu003eDas zuständige Friedensgericht führt es nach Art. 620 nach den für das Gesetz maßgeblichen Regeln.u003c/pu003e
Ist eine private Vermögensliste ausreichend?
u003cpu003eNein. Nur das gerichtliche Verfahren löst die Rechtsfolgen der Art. 619–629 aus.u003c/pu003e
Werden unbekannte Gläubiger gesucht?
u003cpu003eArt. 621 verlangt einen öffentlichen Aufruf; außerdem werden aus amtlichen Unterlagen erkennbare Positionen berücksichtigt.u003c/pu003e
Was passiert nach Abschluss?
u003cpu003eDas Gericht setzt nach Art. 626 eine einmonatige Frist für Ausschlagung, amtliche Liquidation, unbedingte Annahme oder Annahme unter Inventar.u003c/pu003e
Was bedeutet Schweigen?
u003cpu003eNach Art. 627 gilt die Erbschaft als unter Inventar angenommen.u003c/pu003e
Haftet der Erbe bei Annahme unter Inventar mit eigenem Vermögen?
u003cpu003eJa. Nach Art. 628 ZGB haftet der annehmende Erbe für eingetragene Schulden sowohl mit dem Nachlass als auch mit seinem eigenen Vermögen; Art. 629 begrenzt die Haftung für nicht eingetragene Forderungen.u003c/pu003e
Was ruht während der amtlichen Inventaraufnahme?
u003cpu003eArt. 625 ZGB untersagt in den gesetzlichen Grenzen Vollstreckungsmaßnahmen wegen Erblasserschulden, hemmt die Verjährung und lässt Prozesse außer in dringenden Fällen weder fortführen noch neu einleiten.u003c/pu003e
Schutz des Nachlasses während der Inventaraufnahme
Art. 623 regelt Abschluss, mindestens einmonatige Einsicht und Kosten des Inventars. Notwendige Verwaltungsmaßnahmen sind nach Art. 624 zulässig. Art. 625 untersagt während der Aufnahme Vollstreckungsmaßnahmen wegen Schulden des Erblassers, hemmt den Lauf der Verjährung und lässt Prozesse außer in dringenden Fällen weder fortführen noch neu einleiten. Laufende Betriebe, verderbliche Gegenstände, Mietzahlungen und dringende Reparaturen werden deshalb nur als notwendige Verwaltung nachvollziehbar behandelt.
Erben dürfen den Zweck des Inventars nicht durch Verkauf, Entnahme oder private Verteilung vereiteln. Bankkonten, Mieteinnahmen und bewegliche Werte werden gesichert. Ausgaben erhalten Belege und einen nachweisbaren Nachlasszweck. Eine notwendige Dachreparatur ist anders zu bewerten als eine private Auszahlung an einen Miterben.
Haftung bei Annahme unter Inventar
Nach Art. 628 gehen die eingetragenen Schulden rückwirkend auf den Erbgang über; der annehmende Erbe haftet dafür sowohl mit dem Nachlass als auch mit seinem eigenen Vermögen. Für nicht fristgerecht angemeldete und nicht anderweitig eingetragene Forderungen haftet er grundsätzlich nicht. Konnte ein Gläubiger seine Forderung jedoch ohne eigenes Verschulden nicht anmelden oder wurde eine angemeldete Forderung nicht eingetragen, bleibt der Erbe nach Art. 629 bis zur Höhe seiner Bereicherung verantwortlich. Dinglich gesicherte Gläubiger können sich trotz fehlender Eintragung aus der Sicherheit befriedigen.
Bürgschaftsschulden sind nach Art. 630 gesondert einzutragen; selbst bei unbedingter Annahme ist die Haftung auf den Betrag begrenzt, der dem Bürgschaftsgläubiger bei einer konkursrechtlichen Nachlassliquidation zufiele. Verlangt ein Erbe statt der Annahme die amtliche Liquidation, wird sein Antrag nach Art. 632 nicht berücksichtigt, wenn ein Miterbe bereits angenommen hat; bei durchgeführter amtlicher Liquidation haften die Erben nicht für Nachlassschulden.
Geschäftsbetrieb, Immobilien und laufende Verträge
Enthält der Nachlass ein Unternehmen, dürfen während der Inventaraufnahme nach Art. 624 nur notwendige Verwaltungsmaßnahmen vorgenommen werden; das Gericht kann die Fortführung einem Erben überlassen, von dem die anderen Erben Sicherheit verlangen können. Löhne, Steuern, Versicherungen und Vertragserfüllung werden nicht als gewöhnliche Familienausgaben behandelt. Eine Fortführung ohne Liquiditäts- und Haftungsplan kann den Nachlasswert verringern.
Bei Immobilien werden Mieter, Kautionen, Betriebskosten, Versicherungen und dringende Sicherungsmaßnahmen erfasst. Eine Immobilie wird während der Inventaraufnahme nicht allein deshalb verkauft, weil ein Erbe in Deutschland lebt. Führt ein späteres Verfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf und stammen alle Eigentumsanteile aus Erbgang, ohne dass ein Dritter Miteigentümer ist, gilt seit 31. Juli 2026 Art. 114 des Vollstreckungs- und Konkursgesetzes Nr. 2004: Die erste Versteigerung findet einmalig nur unter den erbenden Eigentümern statt; das Gebot muss den höheren Betrag aus 100 Prozent des Schätzwerts und der Summe vorrangiger Forderungen zuzüglich der Verwertungs- und Verteilungskosten übersteigen. In der zweiten Versteigerung tritt an die Stelle der 100-Prozent-Schwelle grundsätzlich eine 50-Prozent-Schwelle. Vor Inkrafttreten bereits bekanntgemachte Versteigerungen bleiben nach der Übergangsvorschrift des Gesetzes Nr. 7589 beim alten Recht.
Privates Verzeichnis, amtliches Inventar und amtliche Liquidation
| Instrument | Zweck | Rechtswirkung |
|---|---|---|
| Private Nachlassliste | Interne Übersicht | Keine Haftungswirkung nach Art. 619 ff. |
| Amtliches Inventar | Gerichtliche Erfassung mit Gläubigeraufruf | Grundlage für die Wahl nach Art. 626 |
| Amtliche Liquidation | Geordnete Abwicklung durch Gericht oder Liquidator | Erben haften nach Art. 632 nicht für Nachlassschulden; der Antrag bleibt unbeachtet, wenn ein Miterbe angenommen hat |
Die Instrumente werden nicht austauschbar verwendet. Wer nur Auskunft benötigt, beginnt mit einer privaten Liste; wer die gesetzliche Haftungsordnung des Inventars beansprucht, muss die Monatsfrist und das gerichtliche Verfahren einhalten.
Fallbeispiel: Betrieb und unbekannte Steuerschulden
Ein Erblasser betrieb in Adana ein kleines Logistikunternehmen. Die Erben leben in Hamburg und kennen nur Fahrzeuge und ein Geschäftskonto. Innerhalb der Frist beantragt ein Erbe das amtliche Inventar. Das Gericht fordert Gläubiger auf, erfasst Steuerakten, Leasingverträge, Arbeitnehmerforderungen und Bankkredite und bewertet die Fahrzeuge.
Nach Abschluss zeigt sich, dass der sichtbare Fahrzeugwert die gesicherten Kredite nicht deckt. Die Erben entscheiden innerhalb der Mitteilungsfrist anhand des amtlichen Verzeichnisses. Eine voreilige private Verteilung der Fahrzeuge hätte den gesetzlichen Schutz gefährdet und die tatsächliche Überschuldung verdeckt.
Kosten- und Zeitkontrolle des Inventarverfahrens
Gerichtsgebühren, Bekanntmachung, Sachverständige, Verwaltung und Übersetzungen werden nach Art und Anlass getrennt erfasst. Der wirtschaftliche Wert des Nachlasses wird den voraussichtlichen Verfahrenskosten gegenübergestellt. Diese Kalkulation ersetzt nicht die gesetzliche Frist; sie wird parallel zum rechtzeitigen Antrag erstellt.
Die Dauer hängt von Gläubigeraufruf, Registerantworten, Bewertungen und Unternehmenspositionen ab. Statt einer pauschalen Monatszusage erhält der Erbe einen Ereignisplan: Antrag, Bekanntmachung, Anmeldefrist, Inventarabschluss, Mitteilung und die einmonatige Wahlfrist des Art. 626.
Kontrollfragen vor der abschließenden Wahl
- Sind sämtliche bekannten Banken, Finanzämter und Vollstreckungsakten erfasst?
- Wurden bestrittene Forderungen als bestritten gekennzeichnet?
- Entsprechen Immobilien- und Fahrzeugwerte nachvollziehbaren Stichtagswerten?
- Ist die Mitteilung des abgeschlossenen Inventars mit Datum belegt?
- Welche der vier Erklärungen des Art. 626 wird fristgerecht abgegeben?
Jede Antwort wird mit einer Urkunde oder Aktennotiz verbunden. Eine nicht belegte Familienannahme wird nicht als Inventarposition behandelt.
Mitteilungen an Erben im Ausland
Gerichtliche Bekanntmachung und persönliche Mitteilung erfüllen unterschiedliche Zwecke. Die Kanzlei kontrolliert, welche Entscheidung an welchen Erben zugestellt wurde und wann die einmonatige Erklärungsfrist nach Art. 626 beginnt. Eine interne Weiterleitung unter Geschwistern ersetzt keinen amtlichen Zustellungsnachweis.
Für Erben in Deutschland werden Adresse, Übersetzung und Zustellungsweg vorab geprüft. Jede Fristwarnung nennt Ausgangsereignis, Rechtsgrundlage und Enddatum. Dadurch bleibt die Entscheidung auch bei zeitversetzten Zustellungen für jeden Erben nachvollziehbar.
Abschlussbericht des amtlichen Inventars
Der Abschlussbericht stellt nicht nur die Summe von Aktiva und Passiva gegenüber. Er nennt für jede Position Quelle, Stichtag, Schätzwert, Sicherung, Bestreitensstatus und mögliche Verwertungskosten. Dadurch erkennt der Erbe, ob ein rechnerischer Überschuss tatsächlich liquide ist.
Die Entscheidung nach Art. 626 wird auf diesen Bericht bezogen. Eine Unterschrift wird erst abgegeben, nachdem die Folgen von unbedingter Annahme, Annahme unter Inventar, Ausschlagung und amtlicher Liquidation gegenübergestellt wurden.
Offizielle Rechtsquellen
Rechts- und Sprachhinweis
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