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Franchisevertrag in der Türkei: Preisbindung, Gebietsschutz und Wettbewerbsverbote prüfen

Ein Franchisevertrag für den türkischen Markt muss die wirtschaftliche Zusammenarbeit regeln und zugleich die Grenzen des türkischen Wettbewerbsrechts einhalten. Besondere Aufmerksamkeit verdienen feste Verkaufspreise, Gebietssperren, ausschließliche Bezugsbindungen und Verbote einer konkurrierenden Tätigkeit. Das Gesetz Nr. 4054 und die Bekanntmachung Nr. 2002/2 über vertikale Vereinbarungen enthalten hierfür unterschiedliche Prüfungen. Eine bekannte Marke, ein ausländischer Vertragspartner oder eine als Standard bezeichnete Vertragsfassung machen die einzelnen Beschränkungen nicht automatisch zulässig.

Kurzüberblick

PrüfungMaßgebliche Vorgabe
RechtsrahmenGesetz Nr. 4054 Art. 4 und 5; türkische Regelung zu vertikalen Vereinbarungen
Erforderliche UnterlagenEinzelfallbezogene Urkunden und schriftliche Nachweise sichern und auf rechtliche Verwertbarkeit prüfen.
AuslandsbezugForm, Vertretung, Zuständigkeit und erforderliche Übersetzungen für die Türkei gesondert prüfen.
VerfahrenGesetzliche Voraussetzungen und mögliche Fristen vor Einreichung dokumentieren.
Infografik zum Thema FRANCHISE
Eigene Rechtsgrafik: FRANCHISE.

Für Unternehmen mit Sitz in Deutschland beginnt die Prüfung deshalb vor der Unterschrift. Sie müssen wissen, welche Vorgaben der türkische Partner im täglichen Betrieb einhalten soll und welche Sanktionen daran anknüpfen. Der Vertragstext ist nur ein Teil dieser Grundlage. Betriebshandbuch, Preislisten, Softwarevorgaben und spätere Rundschreiben können die tatsächliche Zusammenarbeit ebenso prägen. Wer die rechtliche Prüfung auf die letzte Unterschriftsseite beschränkt, übersieht gerade diejenigen Regeln, die einen formal unverbindlichen Hinweis im Alltag zur verbindlichen Vorgabe machen.

Warum türkisches Wettbewerbsrecht auch ausländische Franchisegeber betrifft

Art. 2 des Gesetzes Nr. 4054 erfasst Unternehmen, die auf türkischen Waren- oder Dienstleistungsmärkten tätig sind oder diese Märkte beeinflussen. Der Sitz des Franchisegebers im Ausland beseitigt diesen Bezug nicht. Ebenso wenig lässt sich die wettbewerbsrechtliche Beurteilung allein durch die Wahl deutschen Vertragsrechts erledigen. Die zivilrechtliche Rechtswahl und die Anwendung von Vorschriften zum Schutz des türkischen Marktes beantworten verschiedene Fragen. Beide müssen für die konkrete Vereinbarung geprüft werden.

Die tatsächliche Rollenverteilung ist dabei entscheidend. Ein selbständiger Franchisenehmer verkauft regelmäßig auf eigene Rechnung und trägt eigene wirtschaftliche Risiken. Er ist deshalb nicht ohne Weiteres einem unselbständigen Filialleiter gleichzustellen. Die zentrale Marke und ein einheitlicher Marktauftritt ändern daran allein nichts. In der Vertragsanalyse werden Einkauf, Verkauf, Lager, Kundengewinnung und Preisentscheidung zugeordnet. Erst diese Übersicht zeigt, welche Vorgaben die Entscheidungen eines selbständigen Marktteilnehmers beschränken und welche Regeln lediglich die vereinbarte Leistung beschreiben.

Verbot, Gruppenfreistellung und Einzelfreistellung auseinanderhalten

Art. 4 des Gesetzes Nr. 4054 untersagt Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen mit wettbewerbsbeschränkendem Zweck oder entsprechender Wirkung. Vertikale Vereinbarungen zwischen verschiedenen Stufen der Produktions- oder Vertriebskette können unter den Voraussetzungen der Bekanntmachung Nr. 2002/2 gruppenweise freigestellt sein. Das bedeutet keine pauschale Genehmigung jedes Franchisevertrags. Die Vereinbarung muss in den Anwendungsbereich fallen und die dort geregelten Voraussetzungen erfüllen. Besonders schwere Beschränkungen können die Berufung auf diese Gruppenfreistellung ausschließen.

Art. 5 des Gesetzes enthält daneben die Voraussetzungen einer individuellen Freistellung. Er verlangt unter anderem wirtschaftliche oder technische Verbesserungen, einen Vorteil für Verbraucher, das Fortbestehen ausreichenden Wettbewerbs und die Begrenzung der Beschränkung auf das Erforderliche. Alle gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Daraus folgen zwei wichtige Grenzen: Das Verlassen der Gruppenfreistellung bedeutet nicht ohne weitere Prüfung automatisch die Unzulässigkeit jeder Klausel. Es erlaubt aber auch nicht, die rechtliche Prüfung mit einem allgemeinen Hinweis auf die Vorteile des Franchisesystems abzuschließen.

Den Marktanteil anhand des relevanten Marktes prüfen

Die durch die Änderung Nr. 2021/4 angepasste Bekanntmachung nennt für den erfassten Lieferantenmarkt grundsätzlich eine Schwelle von 30 Prozent. Die amtliche Änderungsbekanntmachung verweist auf den entsprechend konsolidierten Text. In älteren Entscheidungen und Vertragsmustern finden sich noch 40 Prozent. Dieser historische Wert darf nicht ungeprüft in eine aktuelle Vertragsbewertung übernommen werden. Für bestimmte ausschließliche Lieferbeziehungen enthält die Bekanntmachung außerdem eine auf die Käuferseite bezogene Prüfung.

Die Berechnung setzt eine sachliche und räumliche Marktabgrenzung voraus. Der Anteil am Umsatz des eigenen Konzerns ist kein Marktanteil im wettbewerbsrechtlichen Sinn. Ebenso wenig genügt die Zahl eigener Filialen im Verhältnis zu einigen bekannten Wettbewerbern. Das Unternehmen sollte offenlegen, welche Waren oder Dienstleistungen es anbietet, welche Alternativen Kunden tatsächlich haben und auf welchem geografischen Markt die Tätigkeit stattfindet. Die herangezogenen Daten und ihre Grenzen gehören in den Prüfvermerk. Eine Schätzung ohne erkennbare Grundlage schafft keine belastbare Freistellungsanalyse.

Feste und Mindestverkaufspreise sind ein zentraler Risikopunkt

Art. 4 Buchst. a der Bekanntmachung schützt die Freiheit des Abnehmers, seinen eigenen Verkaufspreis festzulegen. Feste oder Mindestpreise sind deshalb besonders kritisch. Die Prüfung betrifft nicht nur eine ausdrücklich als Preisbindung formulierte Klausel. Auch wirtschaftlicher Druck, angedrohte Lieferstopps, Sanktionen oder an die Einhaltung eines bestimmten Verkaufspreises gebundene Vorteile müssen betrachtet werden. Die tatsächliche Ausgestaltung ist entscheidend. Eine Tabelle mit der Überschrift „unverbindliche Empfehlung“ schützt nicht, wenn Abweichungen faktisch bestraft werden.

Höchstpreise und Preisempfehlungen sind nach der Bekanntmachung unter der Voraussetzung möglich, dass Druck oder Anreize sie nicht in feste oder Mindestverkaufspreise verwandeln. Die Vertragsunterlagen müssen diese Freiheit verständlich abbilden. Das gilt auch für Werbung, Kassensoftware und zentrale Bestellsysteme. Ein Franchisenehmer muss erkennen können, ob er den Preis selbst bestimmen darf und wie dies technisch umgesetzt wird. Die rechtliche Erklärung sollte mit den tatsächlichen Berechtigungen im System übereinstimmen, damit die vereinbarte Freiheit nicht nur auf dem Papier existiert.

Aktionen und einheitlicher Markenauftritt getrennt bewerten

Eine gemeinsame Werbekampagne kann wirtschaftlich sinnvoll sein. Ihre konkrete Preisregelung verlangt dennoch eine eigenständige Prüfung. Zu klären sind die Teilnahmebedingungen, die Dauer, die Finanzierung eines Rabatts und die Freiheit des einzelnen Unternehmers. Werden Werbezuschüsse nur bei Einhaltung eines Mindestpreises gewährt, ist dies rechtlich anders zu bewerten als eine bloße Mitteilung möglicher Aktionspreise. Die Unterlagen sollten daher nicht nur das Werbemotiv enthalten, sondern auch die Teilnahmevereinbarung und die tatsächlich verwendeten Weisungen.

Einheitliche Produktqualität, Gestaltung des Geschäfts und Schutz des Markenrufs erklären nicht jede Beschränkung des Preiswettbewerbs. Der Franchisegeber muss benennen können, welches konkrete Systeminteresse eine Vorgabe verfolgt. Die Prüfung vergleicht dieses Interesse mit weniger eingreifenden Gestaltungsmöglichkeiten. So bleibt nachvollziehbar, weshalb eine Qualitätskontrolle erforderlich ist, ohne daraus eine unbegrenzte Befugnis zur Festsetzung aller Endkundenpreise abzuleiten. Diese Trennung erleichtert auch die Schulung der Mitarbeiter, die später mit den türkischen Partnern kommunizieren.

Gebietsschutz bedeutet nicht automatisch vollständige Abschottung

Franchiseverträge ordnen häufig bestimmte Gebiete oder Kundengruppen zu. Bei der wettbewerbsrechtlichen Bewertung sind aktive Vertriebsbemühungen und die Bearbeitung unaufgeforderter Kundenanfragen auseinanderzuhalten. Art. 4 der Bekanntmachung enthält hierfür differenzierte Regeln und Ausnahmen. Eine Klausel, wonach der Partner unter keinen Umständen außerhalb eines bestimmten Gebiets verkaufen dürfe, lässt diese Unterschiede nicht erkennen. Die konkrete Vertriebsorganisation und der Zweck des Gebietsschutzes müssen deshalb beschrieben werden, bevor eine umfassende Verkaufsbeschränkung übernommen wird.

Auch der Onlinevertrieb gehört in diese Prüfung. Websitezugang, Lieferadressen, Werbung und automatisierte Weiterleitungen können den erreichbaren Kundenkreis beeinflussen. Der Vertrag sollte deutlich machen, welche Vorgänge er tatsächlich regelt. Eine technische Sperre lässt sich nicht allein durch ihre Bezeichnung als „Gebietsmanagement“ rechtfertigen. Für jede Beschränkung werden die betroffenen Kunden, Vertriebskanäle und Marktgebiete erfasst. Anschließend ist zu prüfen, ob die Regel unter die einschlägigen Ausnahmen fällt oder die Gruppenfreistellung gefährdet.

Bezugsbindung nach Inhalt und wirtschaftlicher Wirkung untersuchen

Die Verpflichtung, Waren oder bestimmte Leistungen ausschließlich beim Franchisegeber oder bei benannten Lieferanten zu beziehen, kann Teil des Systems sein. Sie verlangt aber eine eigene Beurteilung von Umfang, Dauer und Zweck. Ein Qualitätsstandard und ein ausschließliches Bezugsrecht sind rechtlich nicht identisch. Das Unternehmen sollte erklären, welche Eigenschaften ein Produkt aufweisen muss und weshalb eine offene Beschaffung anhand objektiver Kriterien das Systemziel nicht ebenso erreichen würde. Eine bloße Berufung auf die Einheitlichkeit der Marke reicht als Analyse nicht aus.

Die Prüfung muss auch indirekte Bindungen erfassen. Mindestabnahmen, Rückvergütungen, gekoppelte Finanzierungen und langfristige Rückzahlungspflichten können den praktischen Wechsel zu einem anderen Lieferanten beeinflussen. Deshalb werden wirtschaftliche Nebenabreden gemeinsam mit dem Hauptvertrag gelesen. Der Franchisenehmer benötigt eine transparente Aufstellung seiner gesamten Verpflichtungen. Ein scheinbar kurzer Vertrag kann durch mehrere Anlagen eine erheblich längere Bindung erzeugen. Die rechtliche Bewertung folgt dem tatsächlichen Zusammenspiel dieser Regelungen und nicht nur der Überschrift eines einzelnen Abschnitts.

Wettbewerbsverbote während der Vertragslaufzeit

Art. 5 der Bekanntmachung behandelt Wettbewerbsverbote gesondert. Unbefristete oder fünf Jahre überschreitende Verpflichtungen fallen grundsätzlich nicht unter die dort geregelte Freistellung; gesetzlich vorgesehene Besonderheiten sind gesondert zu prüfen. Eine Klausel muss deshalb erkennen lassen, welche konkurrierenden Tätigkeiten sie betrifft und wann die Bindung endet. Vertragsdauer und Dauer des Wettbewerbsverbots können auseinanderfallen. Die bloße Angabe einer fünfjährigen Erstlaufzeit löst das Problem nicht, wenn automatische Verlängerungen die Bindung tatsächlich unbegrenzt fortsetzen.

Für die Prüfung werden Hauptlaufzeit, Verlängerung, Kündigung und wirtschaftliche Austrittsfolgen zusammengeführt. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Parteien nach einem abgeschlossenen Zeitraum eine neue Entscheidung treffen oder ob der Partner ohne wirksame Wahlmöglichkeit gebunden bleibt. Auch besondere Regeln über die genutzten Geschäftsräume sind anhand ihrer konkreten Voraussetzungen zu prüfen. Es wäre unzutreffend, aus einer einzelnen Ausnahme ein allgemeines Recht auf beliebig lange Wettbewerbsverbote für sämtliche Franchisesysteme abzuleiten. Maßgeblich bleibt die gesetzliche Struktur.

Nachvertragliche Verbote haben engere Voraussetzungen

Für ein Wettbewerbsverbot nach Vertragsende nennt Art. 5 Buchst. b der Bekanntmachung mehrere kumulative Voraussetzungen. Die Beschränkung muss die konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen betreffen, an die während der Vertragszeit genutzten Räume oder Grundstücke anknüpfen, zum Schutz übertragenen Know-hows erforderlich sein und darf im Rahmen dieser Freistellung ein Jahr nicht überschreiten. Die Jahresgrenze allein genügt daher nicht. Ein landesweites Verbot kann nicht allein dadurch als freigestellt behandelt werden, dass es nur zwölf Monate dauert.

Der Vertrag sollte das geschützte Know-how nachvollziehbar beschreiben und von allgemein zugänglichen Kenntnissen unterscheiden. Außerdem wird geprüft, welche Tätigkeit tatsächlich untersagt ist und wen die Verpflichtung bindet. Angehörige, Gesellschafter und andere Unternehmen dürfen nicht pauschal in einen unbestimmten Kreis von Verbotsempfängern aufgenommen werden. Vertraulichkeitspflichten und ein Verbot jeder konkurrierenden Tätigkeit verfolgen unterschiedliche Zwecke. Eine präzise Geheimhaltungsregel kann daher nicht ohne Weiteres durch ein möglichst weit gefasstes Tätigkeitsverbot ersetzt werden.

Die Markenlizenz löst die Wettbewerbsprüfung nicht auf

Das Recht, Marke und Systemunterlagen zu benutzen, ist vom Recht zur Steuerung unabhängiger Marktentscheidungen zu unterscheiden. Die Vertragsakte sollte zeigen, welche Schutzrechte bestehen, wem sie gehören und welche Nutzung eingeräumt wird. Eine deutsche oder unionsweite Markeneintragung ersetzt nicht automatisch türkischen Schutz. Eine fehlende Schutzrechtsprüfung kann den gesamten Markteintritt erschweren. Umgekehrt verleiht ein wirksames türkisches Markenrecht keine pauschale Ausnahme von den Regeln über Preisbindung, Gebietsbeschränkungen und Wettbewerbsverbote.

Bei Vertragsende müssen Markenverwendung, Beschilderung, digitale Accounts und verbleibende Warenbestände geregelt werden. Diese Abwicklung darf nicht mit einer unbestimmten Wettbewerbsunterlassung vermischt werden. Der Partner benötigt klare Angaben dazu, welche Zeichen er entfernen muss und welche Informationen vertraulich bleiben. Offene Vergütungen, Warenrücknahmen und mögliche Ausgleichsansprüche sind zusätzliche Vertragsfragen. Sie werden anhand ihrer eigenen Voraussetzungen geprüft; die Bezeichnung der Beziehung als Franchise entscheidet nicht allein über sämtliche Ansprüche aus ihrer Beendigung.

Rechtsfolgen und Beweise bei bereits bestehenden Verträgen

Art. 56 des Gesetzes Nr. 4054 regelt die Unwirksamkeit von Vereinbarungen, die gegen Art. 4 verstoßen, und die fehlende Durchsetzbarkeit der daraus folgenden Leistungen. Art. 57 und 58 enthalten Regeln zu Schadensersatz. Für eine konkrete Rückforderung oder einen Ersatzanspruch genügt daher nicht die Behauptung, eine Klausel wirke streng. Vertragsinhalt, wettbewerbsrechtliche Bewertung, Umsetzung und Schaden müssen voneinander unterschieden und belegt werden. Welche Teile eines Vertrags betroffen sind, verlangt eine gesonderte rechtliche Prüfung.

Bei einer laufenden Auseinandersetzung werden ursprünglicher Vertrag, Nachträge, Preislisten, Weisungen, Korrespondenz und tatsächliche Abrechnungen gesichert. Dateien bleiben unverändert erhalten. Eine nachträglich erstellte Chronologie dient als Orientierung und wird als solche gekennzeichnet. Das Unternehmen sollte keine Belege löschen, um eine frühere Praxis unsichtbar zu machen. Ebenso wenig sollte es vorschnell Zahlungen einstellen oder öffentlich einen Rechtsverstoß behaupten. Die konkrete Reaktion wird aus der belastbaren Vertrags- und Beweisanalyse abgeleitet.

Eine brauchbare Vertragsprüfung aus dem Ausland vorbereiten

Die individuelle Freistellung benötigt eine eigene Tatsachengrundlage. Wer sich auf bessere Warenverteilung beruft, sollte den behaupteten Vorteil anhand der konkreten Lieferstruktur erklären können. Zu betrachten sind etwa die Organisation von Schulungen, verlässlichere Qualitätskontrollen und die Verbindung zwischen Investition und vorgesehener Bindung. Die bloße Aussage, ein geschlossenes System sei effizienter, ersetzt diese Prüfung nicht. Der Prüfvermerk ordnet jeden behaupteten Vorteil derjenigen Vertragsregel zu, die ihn nach Darstellung des Unternehmens ermöglichen soll. Dadurch wird sichtbar, ob eine Beschränkung tatsächlich diesem Zweck dient oder lediglich den Wettbewerbsdruck auf den Franchisegeber verringert.

Der Verbrauchervorteil bildet nach Art. 5 eine zusätzliche Voraussetzung. Ein Vorteil ausschließlich für den Franchisegeber beantwortet diese Frage nicht. Die Analyse muss erklären, auf welche Weise die verbesserte Leistung den Abnehmern zugutekommt. Dabei werden die erwarteten Vorteile und die durch die Beschränkung verursachten Nachteile gemeinsam betrachtet. Eine besonders starke Beschränkung lässt sich nicht durch die bloße Aufzählung allgemeiner Serviceleistungen rechtfertigen, die das Unternehmen ohnehin erbringen muss. Die zugrunde gelegten Tatsachen und wirtschaftlichen Annahmen sind offenzulegen; eine behauptete Entwicklung darf nicht als bereits bewiesener Markterfolg dargestellt werden.

Auch das Fortbestehen des Wettbewerbs verlangt eine eigenständige Betrachtung. Hierzu gehört die Frage, welche Alternativen auf dem relevanten Markt verbleiben und wie die gesamte Bindung auf diese Alternativen wirkt. Der einzelne Vertrag wird deshalb nicht isoliert von der tatsächlichen Marktstellung des Systems betrachtet. Anschließend wird geprüft, ob die Beschränkung über das für den belegten Vorteil erforderliche Maß hinausgeht. Eine kürzere Laufzeit, ein engerer Warenkreis oder eine objektive Qualitätsanforderung können dabei als Vergleichsmaßstab dienen. Die Prüfung dokumentiert, weshalb solche Gestaltungen das konkrete Ziel erreichen oder weshalb sie im untersuchten System nicht ausreichen.

Diese Dokumentation bleibt auch nach einer Vertragsänderung bedeutsam. Ein neues Bonusmodell kann eine bisher unverbindliche Preisempfehlung wirtschaftlich verändern. Der Aufbau eines weiteren Vertriebskanals kann die Grundlage einer früheren Gebietsregel berühren. Deshalb werden neue Vertragsfassungen mit einer nachvollziehbaren Änderungsübersicht verbunden. Die zuständigen Mitarbeiter erhalten diejenigen Vorgaben, die sie für ihre Kommunikation mit dem türkischen Partner tatsächlich benötigen. Eine rechtlich geprüfte Klausel verliert ihre praktische Wirkung, wenn ein späteres Rundschreiben gegenteilige Bedingungen aufstellt. Die Prüfung erfasst daher Vertragsfassung und Umsetzung gemeinsam, ohne aus einer einmaligen Freigabe eine dauerhafte Zusicherung für alle künftigen Maßnahmen abzuleiten.

Für die Prüfung eines neuen Projekts empfiehlt sich eine vollständige Endfassung mit sämtlichen Anlagen. Änderungen werden versioniert, damit Preisregeln im Handbuch nicht von der zuletzt geprüften Vertragsfassung abweichen. Die rechtliche Bewertung sollte für jede wesentliche Beschränkung ihren Zweck, ihren Umfang, ihre Dauer und die tatsächliche Durchsetzung erfassen. Ein kurzer Ergebnisvermerk benennt anschließend die erforderlichen Änderungen und offene Tatsachenfragen. Damit kann die Geschäftsführung entscheiden, welche Risiken vor Unterzeichnung geklärt werden müssen.

Bakırcı & Keskin Hukuk Bürosu bearbeitet türkische Vertrags- und Wettbewerbsfragen von Istanbul und Mersin aus. Bei grenzüberschreitenden Franchisesystemen wird die türkische Marktprüfung mit den übrigen Vertragsfragen koordiniert. Entscheidend ist eine konsistente Vereinbarung, deren rechtliche Vorgaben auch im täglichen Vertrieb eingehalten werden. Die sorgfältige Gestaltung endet deshalb nicht mit dem Vertragsschluss. Neue Preisprogramme, zusätzliche Vertriebskanäle und Verlängerungen werden erneut mit der tatsächlichen Struktur des Systems und den anwendbaren Vorschriften abgeglichen.

Häufige Fragen

Gilt türkisches Wettbewerbsrecht für einen Franchisegeber in Deutschland?

Art. 2 des Gesetzes Nr. 4054 erfasst auch Unternehmen, deren Verhalten türkische Märkte beeinflusst. Der ausländische Sitz beseitigt diesen Bezug nicht.

Ist jeder Franchisevertrag automatisch gruppenfreigestellt?

Nein. Anwendungsbereich, Marktanteile und Vertragsbeschränkungen müssen die Voraussetzungen der Bekanntmachung Nr. 2002/2 erfüllen.

Welcher Marktanteil steht in der durch 2021/4 geänderten Bekanntmachung?

Für den dort erfassten Lieferantenmarkt nennt Art. 2 grundsätzlich 30 Prozent. Historische Entscheidungen mit 40 Prozent dürfen nicht ungeprüft übernommen werden.

Darf der Franchisegeber einen Mindestverkaufspreis verlangen?

Eine Beschränkung der Freiheit zur Festlegung des Wiederverkaufspreises ist nach Art. 4 Buchst. a der Bekanntmachung besonders kritisch und schließt die entsprechende Gruppenfreistellung aus.

Sind Preisempfehlungen immer unproblematisch?

Nein. Druck oder Anreize dürfen eine Empfehlung nicht in einen festen oder Mindestpreis verwandeln. Entscheidend ist auch die tatsächliche Umsetzung.

Darf ein Gebiet vollständig gegen fremde Kunden abgeschottet werden?

Gebiets- und Kundenbeschränkungen sind nach den differenzierten Regeln des Art. 4 zu prüfen. Aktive Vertriebsbemühungen und unaufgeforderte Kundenanfragen sind nicht gleichzusetzen.

Genügt bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot ein Jahr Laufzeit?

Nein. Art. 5 Buchst. b nennt zusätzlich Anforderungen an Warenbezug, räumliche Begrenzung und Erforderlichkeit zum Schutz übertragenen Know-hows.

Bedeutet fehlende Gruppenfreistellung automatisch Rechtswidrigkeit?

Nicht ohne weitere Prüfung. Art. 5 des Gesetzes Nr. 4054 enthält Voraussetzungen einer individuellen Freistellung, die kumulativ erfüllt sein müssen.

Ersetzt eine Markenlizenz die kartellrechtliche Prüfung?

Nein. Die Nutzung eines Schutzrechts und die Beschränkung unabhängiger Marktentscheidungen sind verschiedene rechtliche Fragen.

Welche Unterlagen benötigt die erste Prüfung?

Hauptvertrag, sämtliche Anlagen und Handbücher, Preis- und Bonussysteme, Gebietsregelungen, Laufzeit- und Kündigungsbestimmungen sowie Angaben zur tatsächlichen Markt- und Vertriebsstruktur.

Weiterführende Informationen

Handelsvertreterausgleich nach dem Ende einer türkischen Vertriebsbeziehung

Markenanmeldung und Markenverletzung in der Türkei

Türkische Firma vor Vertrag oder Beteiligung prüfen

Rechtsgrundlagen und amtliche Quellen

Mevzuat Bilgi Sistemi: Gesetz Nr. 4054, konsolidierte amtliche Fassung: Art. 2, 4, 5 und 56–59: Anwendungsbereich, Wettbewerbsverbot, Freistellung und privatrechtliche Folgen; Volltextabgleich am 26. Oktober 2026

Mevzuat Bilgi Sistemi: Vertikalbekanntmachung Nr. 2002/2: Art. 2–5: 30-Prozent-Schwelle, Preis- und Gebietsbindungen sowie Wettbewerbsverbote; Änderung 2021/4 in amtlicher Konsolidierung enthalten

Rekabet Kurumu: Bekanntmachung der Änderung 2021/4: Inkrafttreten der Änderung am 5. November 2021; Verweis auf konsolidierten Text

Rekabet Kurumu: Entscheidung 15-02/10-8: Amtliche Darstellung der Voraussetzungen von Art. 5 der Vertikalbekanntmachung; historischer Marktanteil 40 Prozent wird nicht übernommen

Rekabet Kurumu: Anwendung auf Preisbindung in einem Franchisesystem: Art. 4 Buchst. a und b der Vertikalbekanntmachung; Wiederverkaufspreise und Gebietsbegrenzungen

Checkliste: konkrete Schritte aus Deutschland

  1. Franchisevertrag auf gebundene Preise und vorgegebene Wiederverkaufskonditionen prüfen.
  2. Gebiets- und Kundenbeschränkungen gesondert kartieren.
  3. Vereinbarte Wettbewerbsverbote auf sachlichen Umfang, Dauer und geltendes Kartellrecht prüfen.
  4. Die betroffenen Vertriebsstufen, Marktanteile und vertraglichen Nebenpflichten dokumentieren.
  5. Vor der Vertragsunterzeichnung kartellrechtliche Freistellung und etwaigen Anpassungsbedarf anhand des Gesetzes Nr. 4054 prüfen.

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