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Atomwaffe gegen eine Stadt: Kriegsverbrechen, Zivilisten und § 11 VStGB

Kurz und juristisch: Bei einem nuklearen Angriff auf eine Stadt entscheiden Zielauswahl, Unterscheidung, Verhältnismäßigkeit und die nachweisbaren Tatbestandsmerkmale über die völkerstrafrechtliche Bewertung. Dieser Beitrag behandelt die Materie aus deutscher und internationaler Sicht. Eine pauschale Feststellung individueller strafrechtlicher Schuld ist damit nicht verbunden.

Warum das Stadtgebiet kein einziges militärisches Ziel ist

Das Vorhandensein eines militärischen Stützpunkts in einer Großstadt rechtfertigt nicht die Behandlung des gesamten Stadtgebiets als militärisches Objekt. Im Recht bewaffneter Konflikte ist die konkrete Anlage nach ihrer Natur, Lage, Bestimmung oder Verwendung und ihrem wirksamen Beitrag zu militärischen Handlungen zu beurteilen. Der Angriff muss sich auf ein militärisches Ziel richten. Schulen, Wohnhäuser und Krankenhäuser verlieren ihre Schutzstellung nicht bloß wegen der räumlichen Nähe zu einer militärischen Einrichtung. Bei einer Kernwaffe ist die schwer zu begrenzende Wirkungsfläche in die Bewertung einzubeziehen. Die juristische Prüfung darf nicht bei der militärischen Bezeichnung eines Zielgebiets stehen bleiben.

Unterscheidungsgebot nach Art. 48 und 51 des Zusatzprotokolls I

Art. 48 des ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen nennt das Gebot, Zivilpersonen von Kombattanten sowie zivile Objekte von militärischen Zielen zu unterscheiden. Art. 51 regelt den Schutz der Zivilbevölkerung und untersagt unterschiedslose Angriffe. Nicht jeder Staat ist Partei jedes Zusatzprotokolls; einschlägiges Völkergewohnheitsrecht muss deshalb ebenfalls berücksichtigt werden. Die physikalischen Folgen einer nuklearen Detonation können weit über den Punkt hinausreichen, auf den die Waffe gerichtet wurde. Für die rechtliche Analyse ist entscheidend, ob die Wirkungen der Angriffsmethode den erforderlichen Schutz der Zivilbevölkerung ermöglichen und die Zielauswahl hinreichend begrenzt werden kann.

Angriffsverhältnismäßigkeit und zivile Folgeschäden

Das humanitär-völkerrechtliche Verhältnismäßigkeitsgebot fragt, ob die erwarteten beiläufigen Verluste unter Zivilpersonen und Schäden an zivilen Objekten im Verhältnis zum konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil exzessiv wären. Es handelt sich nicht um eine mathematische Gleichung und nicht um eine nachträgliche Betrachtung der tatsächlich gezählten Todesfälle allein. Maßgeblich sind die Umstände und vernünftigerweise verfügbaren Informationen zum Zeitpunkt der Entscheidung. Bei einem nuklearen Angriff können Hitze, Druckwelle, Strahlung, Zusammenbruch der Trinkwasserversorgung und Ausfälle der Gesundheitsversorgung miteinander verbunden sein. Vorhersehbare mittelbare Folgen sind deshalb nicht willkürlich aus der Bewertung auszuklammern.

Vorsichtsmaßnahmen bei der Angriffsdurchführung

Art. 57 des ersten Zusatzprotokolls beschreibt Pflichten bei der Planung und Entscheidung über Angriffe. Die Verantwortlichen müssen unter anderem die Art des Ziels prüfen und mögliche Vorsichtsmaßnahmen treffen, um zivile Schäden zu vermeiden oder zu verringern. Es ist auch die Wahl von Mitteln und Methoden zu beurteilen. Eine bloße Warnung an die Bevölkerung kann andere Pflichten nicht ersetzen, insbesondere wenn die Betroffenen die Stadt tatsächlich nicht verlassen können. Ob Warnungen praktisch erreichbar und wirksam waren, gehört zu den Tatsachenfragen. Die rechtliche Prüfung berücksichtigt auch die Möglichkeit, den Angriff abzubrechen oder auszusetzen, wenn wesentliche Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Geschützte Einrichtungen im Stadtgebiet

Krankenhäuser und medizinisches Personal genießen besonderen Schutz; die Regeln zur Versorgung Verwundeter gelten auch bei schweren Angriffen. Bestimmte Anlagen mit gefährlichen Kräften, beispielsweise Staudämme und Kernkraftwerke, unterliegen zusätzlich besonderen Bestimmungen des humanitären Völkerrechts. Ein Atomwaffeneinsatz in der Nähe solcher Einrichtungen wirft nicht nur Fragen der unmittelbaren Detonationswirkung auf, sondern auch des möglichen Freisetzens gefährlicher Stoffe und des Zusammenbruchs ziviler Infrastruktur. Das rechtliche Problem einer auf eine Stadt gerichteten Nuklearwaffe darf allerdings nicht mit dem gesonderten Tatbestand des Angriffs auf ein ziviles Kernkraftwerk gleichgesetzt werden; die Normen sind im Einzelfall zusammen oder getrennt anzuwenden.

Deutscher Straftatbestand des § 11 VStGB

§ 11 Absatz 1 VStGB nennt ausdrücklich bestimmte verbotene Methoden der Kriegsführung. Die Norm erfasst bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Angriffe gegen die Zivilbevölkerung, gegen geschützte zivile Objekte und näher beschriebene übermäßige Angriffe. Die Tatbestände enthalten unterschiedliche Voraussetzungen hinsichtlich Handlung und subjektivem Wissen. Aus dem Einsatz einer Kernwaffe allein folgt nicht ohne Prüfung der einzelnen Merkmale eine konkrete Verurteilung. Umgekehrt darf wegen der fehlenden ausdrücklichen Benennung von Kernwaffen in § 12 VStGB die Bedeutung des § 11 nicht übersehen werden. Die Verfahrenszuständigkeit und ein möglicher Auslandsbezug sind getrennt zu untersuchen.

Römisches Statut und individuelle Strafbarkeit

Im Römischen Statut regelt Art. 8 die Kriegsverbrechen, unter anderem vorsätzliche Angriffe gegen die Zivilbevölkerung und bestimmte exzessive Angriffe mit bekanntem zivilem Schadensumfang. Die genaue Formulierung des einschlägigen Tatbestands ist wichtig: Der Nachweis eines objektiv schweren Ergebnisses ersetzt nicht automatisch die Prüfung des subjektiven Elements. Die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs hängt außerdem von anderen Artikeln des Statuts, insbesondere Art. 12 und 13, ab. Die allgemein rechtliche Einstufung eines Angriffs als völkerrechtswidrig und ein strafrechtlicher Schuldspruch gegen eine konkrete Person sind daher zwei getrennte Schritte.

Abgrenzung zu Genozid und Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Eine erschreckend hohe Zahl ziviler Opfer ist kein selbstständiger Beweis für die besonderen Voraussetzungen des Völkermords. Dafür wird unter anderem der spezifische Vernichtungswille gegenüber einer geschützten Gruppe verlangt. Verbrechen gegen die Menschlichkeit unterliegen weiteren Voraussetzungen, insbesondere einem entsprechenden Angriff gegen eine Zivilbevölkerung. Kriegsverbrechen sind anhand der völkerstrafrechtlichen Normen über bewaffnete Konflikte zu bestimmen. Dieselbe Ereignisfolge kann rechtlich mehrere Tatbestände berühren, doch jeder muss eigenständig mit Tatsachen und Beweisen belegt werden. Der Verzicht auf vorschnelle Schlagwörter verbessert die Nachprüfbarkeit der juristischen Darstellung.

Beweismittel in einem nuklearen Angriffsdossier

Zu einer tragfähigen Dokumentation gehören Karten, Satellitenaufnahmen, Nachweise über die tatsächliche Zielnutzung, militärische Befehle, medizinische Aufzeichnungen, Strahlungsmessungen und unabhängige Sachverständigengutachten. Auch meteorologische Daten und Informationen über mögliche Fluchtwege können relevant sein. Die Herkunft digitaler Materialien und ihre unveränderte Speicherung sind zu sichern. Eine unbestätigte Videoaufnahme oder eine politische Erklärung allein ist kein vollständiger Beweis des persönlichen Tatbeitrags. Zugleich müssen bei der Beweiserhebung die Sicherheit, Würde und Privatsphäre der Betroffenen geschützt werden, gerade wenn deren Gesundheitsdaten oder Aufenthaltsorte öffentlich bekannt werden könnten.

Wie ein Gutachten die Rechtsfragen ordnet

Ein fachgerechtes Gutachten beantwortet zuerst, ob und welcher bewaffnete Konflikt bestand und welche Vertrags- und Gewohnheitsregeln anwendbar sind. Dann wird die konkrete Zielauswahl festgestellt, das verwendete Angriffsmittel bewertet und zwischen Unterscheidung, Verhältnismäßigkeit und Vorsichtsmaßnahmen getrennt. Anschließend kann eine mögliche Strafbarkeit anhand des jeweiligen Tatbestands geprüft werden. Erst danach folgen Fragen nach der Zuständigkeit des Gerichts und der Beweislage. Wer diese Reihenfolge nicht einhält, läuft Gefahr, von der moralischen Bewertung direkt zu einer unbegründeten strafrechtlichen Behauptung zu springen.

Evakuierung und reale Schutzmöglichkeiten

Bei der Bewertung eines Angriffs in einer Stadt muss von den tatsächlichen Möglichkeiten der Zivilbevölkerung ausgegangen werden. Eine behördliche Warnung ist wenig wirksam, wenn keine sicheren Verkehrswege bestehen, medizinische Einrichtungen zerstört sind oder Menschen das betroffene Gebiet nicht verlassen können. Zu untersuchen sind deshalb der Zeitpunkt der Warnung, erreichbare Fluchtwege, verfügbare Unterkünfte und die tatsächlichen Lebensumstände der Bevölkerung. Eine Warnung ersetzt weder das Unterscheidungsgebot noch die Prüfung der erwarteten zivilen Schäden. Bei einer nuklearen Detonation können anschließend auch Rettungsdienste selbst gefährdet sein und ganze Stadtteile wegen Kontamination unzugänglich werden.

Doppelte Nutzung ziviler Infrastruktur

Ein Objekt mit ziviler und militärischer Verwendung kann rechtlich anders zu beurteilen sein als ein ausschließlich ziviles Gebäude. Die konkrete Nutzung und der daraus erwartete militärische Vorteil müssen aber festgestellt werden. Der Sammelbegriff ’strategische Infrastruktur‘ reicht nicht aus, um sämtliche Strom-, Wasser- und Kommunikationsanlagen in einer Großstadt als zulässiges Angriffsziel zu qualifizieren. Auch bei einem rechtmäßig identifizierten militärischen Ziel gelten die Regeln über zivile Begleitschäden und Vorsichtsmaßnahmen fort. Die weite Wirkung einer Kernwaffe erschwert die Trennung einzelner Objekte innerhalb dicht bebauter Gebiete und verlangt daher eine eigenständige Bewertung der eingesetzten Methode.

Ex-ante-Erkenntnisse und spätere Opferzahlen

Das humanitär-völkerrechtliche Verhältnismäßigkeitsurteil bezieht sich auf die vernünftigerweise verfügbaren Informationen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Angriff. Tatsächliche Opferzahlen und spätere gesundheitliche Folgen können wichtige Hinweise liefern, ersetzen aber nicht die Rekonstruktion des damaligen Wissensstandes. Zu prüfen sind Zielunterlagen, militärische Lagebilder, wissenschaftliche Modelle und gegebenenfalls übergangene Warnungen. Eine nur nachträgliche Bewertung könnte Informationen einbeziehen, die keinem Verantwortlichen zugänglich waren. Umgekehrt darf sich die verantwortliche Person nicht pauschal auf Unkenntnis berufen, wenn zuverlässige Informationen über vorhersehbare zivile Folgen bereitstanden.

Waffenprüfung und Art. 36 Zusatzprotokoll I

Art. 36 des ersten Zusatzprotokolls sieht für seine Vertragsparteien bei der Prüfung neuer Waffen, Mittel und Methoden der Kriegsführung die Kontrolle ihrer Vereinbarkeit mit einschlägigem Völkerrecht vor. Das ist von der Rechtmäßigkeit eines späteren konkreten Angriffs zu unterscheiden. Eine Waffe kann technische Eigenschaften besitzen, die ihre Verwendung unter bestimmten Umständen rechtlich problematisch machen; ein staatlicher Prüfprozess beseitigt jedoch nicht die Pflicht, im jeweiligen Angriff die Zielauswahl und die erwarteten Wirkungen zu prüfen. Kernwaffen stellen besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Begrenzbarkeit von Strahlen- und Umweltschäden. Die genaue Anwendbarkeit des Vertrags und etwaiger Gewohnheitsregeln darf nicht unterstellt werden.

Die Position des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz

Das IKRK stellt die außergewöhnlichen humanitären Folgen nuklearer Waffen und die erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten ihres Einsatzes heraus. Die Fachposition ist eine wichtige Quelle für die Auslegung und Anwendung humanitär-völkerrechtlicher Grundsätze. Sie ist aber nicht mit einem individuellen Strafurteil gleichzusetzen. Wer eine juristische Analyse verfasst, muss zwischen dem Verbot unterschiedsloser Angriffe, den gesetzlichen Tatbeständen konkreter Kriegsverbrechen und dem Nachweis persönlicher Strafbarkeit unterscheiden. Nur so lässt sich erklären, warum ein schwerwiegender Rechtsverstoß vorliegen kann, ohne dass bereits jede Frage der individuellen gerichtlichen Verantwortlichkeit beantwortet wäre.

Krankenhäuser und Anlagen mit gefährlichen Kräften

Besondere Schutzregeln können Krankenhäuser, medizinisches Personal und bestimmte Anlagen mit gefährlichen Kräften betreffen. Der Angriff auf ein ziviles Kernkraftwerk ist daher nicht mit der Frage identisch, ob eine Kernwaffe gegen einen anderen Zieltyp eingesetzt werden darf. Beide Konstellationen können im Einzelfall miteinander zusammentreffen, sind aber nach unterschiedlichen Normen zu untersuchen. In dicht besiedelten Gebieten kann der Zusammenbruch der medizinischen Versorgung einen erheblichen Teil der erwarteten Folgeschäden ausmachen. Die rechtliche Prüfung muss solche Folgen aufgrund der konkreten Sachlage einbeziehen und darf den Angriff nicht auf den unmittelbaren Explosionspunkt reduzieren.

Unabhängige Beweissicherung und ein rechtsstaatliches Verfahren

Ein belastbares Gutachten muss unterscheiden, welche Angaben aus militärischen Erklärungen, Satellitenbildern, medizinischen Unterlagen, Strahlungsmessungen oder Zeugenaussagen stammen. Jede Quelle ist auf Echtheit, Datum und Vollständigkeit zu kontrollieren. Eine schwere Verletzung humanitär-völkerrechtlicher Regeln ist nicht automatisch mit einem strafrechtlichen Schuldspruch gegen eine bestimmte Person identisch. Für ein Strafverfahren kommen individuelle Tatbeiträge und subjektive Voraussetzungen hinzu. Die Schutzbedürftigkeit der Opfer und die Verfahrensrechte von Beschuldigten müssen zugleich gewahrt werden. Juristische Genauigkeit verlangt deshalb, offene Tatsachen ausdrücklich offenzulassen, ohne den Schutzgehalt der Rechtsnorm zu relativieren.

Zusammenfassendes Prüfungsschema

Im Mittelpunkt steht nicht die Frage, ob eine Kernwaffe politisch als besonders wirksam angesehen wird. Eine juristische Einzelfallprüfung fragt nach dem bewaffneten Konflikt, den anwendbaren Schutzregeln, dem konkret ausgewählten Ziel, dem erwarteten Ausmaß ziviler Schäden und den verfügbaren Vorsichtsmaßnahmen. Erst danach wird geprüft, ob ein bestimmtes individuelles Verhalten die Merkmale eines Kriegsverbrechens erfüllt. Für deutsche Strafverfahren sind dabei das Völkerstrafgesetzbuch und die jeweiligen Verfahrensregeln maßgeblich. Für Verfahren des Internationalen Strafgerichtshofs gelten die eigenständigen Voraussetzungen des Römischen Statuts. Weder die historische Größe eines nuklearen Angriffs noch die bloße Benennung eines militärischen Zieles ersetzt diese Schritte. Der Nachweis muss sich auf überprüfbare Informationen beziehen. Mit dieser Reihenfolge kann das Recht den Schutz von Zivilpersonen ernst nehmen, ohne ungesicherte Tatsachen in einen vorweggenommenen Schuldspruch umzuwandeln.

Juristische Einordnung im Überblick

Prüfung Maßstab
Gewaltanwendung UN-Charta Art. 2 Abs. 4 und 51
Angriffsmethode Unterscheidung, Verhältnismäßigkeit, Vorsichtsmaßnahmen
Strafrecht VStGB und Römisches Statut mit eigener Tatbestandsprüfung
Rechtsweg Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit getrennt bestimmen

Häufig gestellte Fragen

Darf eine Stadt insgesamt zum militärischen Ziel werden?

Nein, die Schutzstellung ziviler Personen und Objekte muss getrennt beurteilt werden.

Ist jeder zivile Verlust automatisch ein Kriegsverbrechen?

Die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale einschließlich subjektiver Elemente sind zu prüfen.

Gilt § 11 VStGB für Auslandstaten?

§ 1 VStGB erlaubt unter seinen Voraussetzungen eine weitreichende Anwendung auch auf Auslandstaten.

Erlaubt Selbstverteidigung einen Angriff auf Zivilisten?

Nein.

Muss die Strahlenwirkung berücksichtigt werden?

Vorhersehbare Folgen sind für die rechtliche Prüfung wesentlich.

Genügt eine Warnung vor einem Angriff?

Eine Warnung ersetzt nicht alle übrigen Schutzpflichten.

Gibt es einen pauschalen Nuklearwaffentatbestand in § 12 VStGB?

Nein.

Kann der IStGH automatisch zuständig sein?

Seine besondere Zuständigkeit muss feststehen.

Ist das Opferzahlenargument eine Genoziddefinition?

Nein, die besondere Vernichtungsabsicht ist zu prüfen.

Sind Krankenhäuser besonders geschützt?

Ja, unter den einschlägigen Regeln.

Welche Beweise sind wichtig?

Befehle, Zielangaben, Bilder, Messungen, medizinische Befunde.

Welche Frage steht am Anfang?

Die Konfliktklassifizierung und die anwendbaren Schutzregeln.

Türkische Fassung als eigenständige Rechtsanalyse: Türkçe hukuk incelemesi. Der türkische Beitrag enthält eine eigenständige Darstellung der Rechtsfrage.

Weitere Beiträge zur nuklearen Verantwortung

  1. Nukleare Rechtsfragen: Fachbeitrag 1
  2. Nukleare Rechtsfragen: Fachbeitrag 2
  3. Nukleare Rechtsfragen: Fachbeitrag 3
  4. Nukleare Rechtsfragen: Fachbeitrag 4
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Gesetzestexte und Quellen

Grundlagen zum Recht bewaffneter Konflikte (Türkisch)

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