Erbschaft aus der Türkei dem deutschen Finanzamt melden: Frist und Unterlagen
Eine Erbschaft in der Türkei kann eine eigene Anzeige beim deutschen Finanzamt auslösen, auch wenn der Nachlass in der Türkei abgewickelt wird. Unterliegt der Erwerb der deutschen Erbschaftsteuer, verlangt § 30 Abs. 1 ErbStG grundsätzlich eine schriftliche Anzeige innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Anfall. Die Anzeige ist nicht dasselbe wie eine später angeforderte Erbschaftsteuererklärung. Bei Auslandsvermögen entfällt sie auch nicht allein deshalb, weil ein deutsches Gericht oder ein deutscher Notar das Testament eröffnet hat.
Dieser Beitrag richtet sich vor allem an in Deutschland lebende Erwerber einer türkischen Erbschaft. Er behandelt die deutsche Anzeigepflicht und die hierfür benötigten Nachweise aus der Türkei. Die Erklärung und Zahlung nach türkischem Steuerrecht bleiben ein anderes Verfahren; dafür enthält unser Leitfaden zur türkischen Erbschaftsteuer die gesonderte Einordnung. Aus der Erledigung eines türkischen Bank- oder Grundbuchvorgangs folgt keine automatische Erledigung deutscher Mitteilungspflichten.

1. Warum ein türkischer Nachlass das deutsche Finanzamt betreffen kann
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht insbesondere daran, ob der Erblasser beim Tod oder der Erwerber im maßgeblichen Zeitpunkt Inländer ist. Bei natürlichen Personen gehören dazu grundsätzlich Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Die Vorschrift erfasst dann den gesamten Vermögensanfall, nicht nur ein deutsches Konto. Die Lage eines geerbten Grundstücks in der Türkei schließt deshalb die deutsche Steuerpflicht nicht allein aus. § 2 ErbStG
Staatsangehörigkeit, steuerlicher Wohnsitz und Lage des Vermögens sind unterschiedliche Merkmale. Eine türkische Staatsangehörigkeit verhindert eine deutsche Steuerpflicht nicht automatisch; umgekehrt begründet ein früherer kurzer Aufenthalt in Deutschland nicht jede denkbare Steuerpflicht. § 2 enthält außerdem weitere Inländerfälle, insbesondere für bestimmte deutsche Staatsangehörige nach einem Wegzug. Deshalb werden die Verhältnisse beider beteiligten Personen zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt dokumentiert und nicht aus dem Pass allein abgeleitet.
Dieser erste Schritt entscheidet, ob der Erwerb überhaupt in den deutschen Besteuerungsrahmen fällt. Die genaue Steuerhöhe ist eine andere Frage. Freibeträge, Bewertung und mögliche Begünstigungen werden erst innerhalb des einschlägigen Rechtsrahmens geprüft. Wer den Anwendungsbereich mit einer ungefähren Schätzung der späteren Zahllast vermischt, riskiert, eine notwendige Anzeige zu unterlassen, obwohl das Finanzamt gerade die für diese Prüfung benötigten Informationen erhalten muss.
2. Drei Monate ab Kenntnis sind nicht drei Monate ab Bankauszahlung
§ 30 Abs. 1 ErbStG stellt auf die erlangte Kenntnis vom Anfall oder vom Eintritt der Verpflichtung ab. Der tatsächliche Geldzufluss nach einer späteren Kontofreigabe ist damit nicht der allgemeine gesetzliche Fristbeginn. Ebenso nennt die Vorschrift nicht pauschal das Datum einer türkischen Grundbuchumschreibung oder der späteren Übersetzung eines Erbscheins. Entscheidend ist, wann die erforderliche Kenntnis vom steuerlich relevanten Erwerb vorlag. § 30 ErbStG
Für die Fristenprüfung werden deshalb Todestag, Mitteilung über die Erbenstellung, Kenntnis eines Vermächtnisses und spätere Dokumenteneingänge getrennt erfasst. Eine einzige Zeile mit dem Datum der Geldüberweisung bildet diesen Ablauf nicht zuverlässig ab. Unsichere oder streitige Umstände müssen als solche kenntlich bleiben. Die Frage nach der rechtlich erforderlichen Kenntnis wird anhand der tatsächlichen Informationen beurteilt, nicht durch eine nachträgliche frei gewählte Datierung.
Die Dreimonatsfrist ist außerdem nicht dieselbe Frist wie eine erbrechtliche Ausschlagungsfrist oder eine türkische Steuererklärungsfrist. Eine Beauftragung in der Türkei verlängert sie nicht automatisch. Die Bearbeitung sollte daher von Beginn an eine gesonderte deutsche Anzeigefrist enthalten. Noch fehlende Unterlagen werden gezielt beschafft; ihr Fehlen darf nicht ohne rechtliche Prüfung als allgemeine Erlaubnis zum Abwarten behandelt werden.
3. Warum die Testamentseröffnung bei Auslandsvermögen nicht genügt
§ 30 Abs. 3 ErbStG enthält eine Ausnahme für bestimmte Erwerbe aufgrund einer von einem deutschen Gericht, deutschen Notar oder deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen. Zusätzlich muss das Verhältnis zwischen Erwerber und Erblasser aus der Verfügung unzweifelhaft hervorgehen. Der Gesetzgeber nimmt von dieser Ausnahme jedoch ausdrücklich unter anderem Erwerbe aus, zu denen Auslandsvermögen gehört. Ein türkisches Nachlasskonto oder türkischer Grundbesitz darf deshalb nicht allein wegen einer deutschen Testamentseröffnung als bereits ausreichend gemeldet behandelt werden.
Auch ein türkischer Erbschein ist nicht mit den in der Ausnahme bezeichneten Vorgängen gleichzusetzen. Seine Bedeutung für den Nachweis der Erbenstellung ist von einer steuerlichen Anzeige in Deutschland zu unterscheiden. Eine Information an das türkische Nachlassgericht oder eine türkische Bank beantwortet nicht von selbst die deutsche Anzeigepflicht. Wer sich auf eine gesetzliche Ausnahme berufen will, muss deren tatsächliche Voraussetzungen prüfen und den ausdrücklich ausgeschlossenen Auslandsbezug berücksichtigen.
Die Abgrenzung verhindert einen häufigen organisatorischen Fehler: Die Familie geht davon aus, irgendeine Behörde werde alle anderen Stellen informieren, während niemand die eigene Anzeigepflicht bearbeitet. Der Vorgang sollte deshalb festhalten, welche Stelle welche Unterlage erhalten hat und für welchen Zweck. Eine Bestätigung aus dem türkischen Grundbuchamt ist ein Nachweis dieses Registervorgangs, nicht automatisch eine Eingangsbestätigung des zuständigen deutschen Erbschaftsteuerfinanzamts.
4. Anzeige, Steuererklärung und Steuerzahlung sind drei verschiedene Schritte
Die Anzeige nach § 30 informiert das Finanzamt über den Erwerb. Eine ausführliche Steuererklärung nach § 31 ErbStG kann das Finanzamt anschließend von den dort genannten Beteiligten innerhalb einer bestimmten Frist verlangen. Diese Frist muss nach Absatz 1 mindestens einen Monat betragen. Eine Aufforderung zur Erklärung darf daher nicht mit der bereits zuvor laufenden Dreimonatsfrist für die Anzeige verwechselt werden. § 31 ErbStG
Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen erläutert, dass nicht jede Anzeige zu einer anschließenden Aufforderung oder Rückmeldung führt. Das Schweigen des Finanzamts nach einer ordnungsgemäßen Anzeige ist deshalb nicht schon ein Beleg für einen Bearbeitungsfehler. Es ist aber ebenso wenig ein allgemeiner Freibrief, später entdeckte falsche Angaben stehen zu lassen. Der Nachweis der tatsächlich abgegebenen Anzeige und ihres Inhalts bleibt in der Akte erhalten.
Eine geschätzte Steuerzahlung ersetzt die erforderliche Mitteilung nicht. Ebenso darf aus der bloßen Anzeige kein bestimmter endgültiger Steuerbetrag abgeleitet werden. Der Schwerpunkt dieses Beitrags liegt auf der Offenlegung des Erwerbs, nicht auf einer Berechnung deutscher Steuersätze oder einer Zusage vollständiger Steuerfreiheit. Eine angeforderte Erklärung, ein späterer Bescheid und dessen Zahlungsfolgen werden anhand der jeweils maßgeblichen Unterlagen getrennt bearbeitet.
5. Welche Angaben die Anzeige nach § 30 enthalten soll
§ 30 Abs. 4 bezeichnet die wesentlichen Informationen: die Personen mit Namen, Identifikationsnummer, Beruf und Anschrift, Todestag und Sterbeort, Gegenstand und Wert des Erwerbs, den Rechtsgrund, das persönliche Verhältnis sowie frühere Zuwendungen nach Art, Wert und Zeitpunkt. Diese Angaben werden nicht durch die bloße Übersendung eines unkommentierten türkischen Dokuments ersetzt. Das Finanzamt muss erkennen können, wer welchen Erwerb aus welchem Rechtsgrund anzeigt.
Bei unbekannten Einzelangaben sollte klar benannt werden, was bereits feststeht und welche Information noch ermittelt wird. Ein nicht beschaffter Kontostand ist nicht dasselbe wie ein Konto mit Nullsaldo. Eine noch ungeklärte Beteiligungsquote darf nicht ohne Erläuterung als sicherer Wert eingetragen werden. Als praktische Vorbereitung empfiehlt sich eine Übersicht mit dem bekannten Sachstand, der jeweiligen Quelle und den offenen Nachweisen. Das ist eine Arbeitshilfe, kein zusätzliches gesetzliches Pflichtformular.
Das persönliche Verhältnis ist möglichst genau zu beschreiben. Allgemeine Bezeichnungen wie „Verwandter“ helfen weniger als die tatsächlich belegte familiäre Verbindung. Frühere Zuwendungen werden nicht allein deshalb weggelassen, weil sie in der Türkei erfolgten oder innerhalb der Familie als informelle Unterstützung bezeichnet wurden. Ihre rechtliche Einordnung und Bedeutung für den aktuellen Erwerb werden gesondert geprüft; die Tatsachen müssen dafür vollständig nachvollziehbar sein.
6. Die richtige deutsche Erbschaftsteuerstelle bestimmen
§ 35 ErbStG regelt die örtliche Zuständigkeit. War der Erblasser beim Tod Inländer, gelten die dort bezeichneten Anknüpfungen an seine Verhältnisse; war er kein Inländer, kann sich die Zuständigkeit nach den Verhältnissen des Erwerbers im Erwerbszeitpunkt richten. Bei mehreren inländischen Erwerbern in verschiedenen Finanzamtsbezirken enthält Absatz 2 eine besondere Regel. Der bloße Standort des geerbten Vermögens in der Türkei ersetzt diese deutsche Zuständigkeitsprüfung nicht. § 35 ErbStG
Die für Erbschaftsteuer zuständige Stelle ist nicht zwangsläufig dieselbe Stelle, bei der die jährliche Einkommensteuererklärung abgegeben wird. Die organisatorische Zuständigkeit wird über die amtlichen Informationen des betreffenden Bundeslands überprüft. Eine Mitteilung allein an eine türkische Behörde oder an den eigenen Bankberater ist keine gleichwertige Anzeige beim deutschen Finanzamt. Der Versandweg und die richtige Adresse werden deshalb vor Ablauf der Frist geklärt.
§ 30 verlangt eine schriftliche Anzeige. Die Landesfinanzverwaltung stellt hierfür Informationen und Anzeigevordrucke bereit; sie erläutert auch die Möglichkeit eines formlosen Anschreibens mit den notwendigen Angaben. Für elektronische Übermittlung sind die tatsächlich zugelassenen behördlichen Wege zu prüfen. Dieser Beitrag behauptet nicht, jede beliebige Nachricht über ein Kontaktformular oder jede ungesicherte E-Mail erfülle automatisch sämtliche Verfahrensanforderungen.
7. Die türkischen Nachweise nach ihrem Zweck ordnen
Zur deutschen Prüfung werden Erbenstellung, Nachlassgegenstand und Wertnachweis auseinandergehalten. Ein Erbschein bezeichnet nicht allein sämtliche vorhandenen Vermögenswerte. Eine Bankbestätigung ersetzt keinen Nachweis einer anderen Erbquote, und ein Grundbuchauszug ist nicht ohne Weiteres eine abschließende steuerliche Bewertung. Unser Beitrag zum Nachlassinventar in der Türkei erläutert die gesonderte Erfassung des Nachlasses. Für die deutsche Akte muss jede Unterlage ihrem tatsächlichen Aussagegehalt zugeordnet bleiben.
§ 90 Abs. 2 AO verlangt bei Auslandssachverhalten die Aufklärung und Beschaffung der erforderlichen Beweismittel unter Ausschöpfung der bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten. Der Hinweis, die Unterlagen lägen „irgendwo in der Türkei“, ersetzt diese Mitwirkung nicht. Zugleich verschafft die Vorschrift keinen unbeschränkten Zugang zu fremden Konten. Benötigte Vollmachten, Nachweise der Berechtigung und zulässige Auskunftswege werden konkret vorbereitet. § 90 AO
Für Bankvermögen sind der maßgebliche Kontoinhaber, der relevante Stichtag und die tatsächlichen Guthaben zu unterscheiden. Eine spätere Auszahlung kann mehrere Vorgänge zusammenfassen und ist nicht automatisch der vollständige Nachlassbestand zum steuerlichen Stichtag. Der Ablauf zur Abwicklung eines türkischen Nachlasskontos bleibt daher eine eigene Aufgabe. Seine Unterlagen werden für die deutsche Bearbeitung genutzt, ohne beide Verfahren gleichzusetzen.
8. Vorläufige Werte, Bewertungsstichtag und spätere Überweisung unterscheiden
§ 11 ErbStG knüpft den Bewertungsstichtag grundsätzlich an die Entstehung der Steuer. § 9 nennt bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich den Tod und enthält ausdrückliche Sonderfälle. Damit ist der Tag einer späteren Überweisung nicht automatisch der maßgebliche Zeitpunkt für sämtliche Vermögenswerte. Ein später erzielter Verkaufserlös und eine historische Bewertung können unterschiedliche Informationen liefern. § 9 ErbStG und § 11 ErbStG
Für die Anzeige wird der vorhandene Kenntnisstand transparent wiedergegeben. Ein vorläufiger Wert sollte als vorläufig bezeichnet und mit seiner Grundlage verbunden werden. Die endgültige deutsche Bewertung wird nicht pauschal durch einen türkischen Steuerwert, einen beliebigen Familienpreis oder einen späteren Eurokontoeingang ersetzt. Unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe und Währungen sind sachgerecht aufzubereiten. Eine fehlende fertige Bewertung begründet für sich genommen keine allgemeine Verschiebung der Anzeigepflicht.
Die Dokumentation sollte erkennen lassen, welcher Betrag den gesamten Nachlass, welcher den eigenen Erwerb und welcher nur eine erhaltene Teilzahlung beschreibt. Ein Familienmitglied kann eine Zahlung organisatorisch weiterleiten, ohne dass dadurch die zivilrechtliche oder steuerliche Zuordnung aller Nachlassgegenstände geklärt wäre. Diese Beträge dürfen nicht unterschiedslos als persönlicher Erwerb eingesetzt werden. Der erklärte Sachverhalt muss zur tatsächlichen Berechtigung passen.
9. Türkische Steuerbescheide ersetzen die deutsche Anzeige nicht
Eine in der Türkei festgesetzte oder bezahlte Steuer wird in der deutschen Akte dokumentiert. Ihre mögliche Anrechnung ist jedoch eine eigenständige Rechtsfrage. § 21 ErbStG nennt unter anderem einen Antrag, eine entsprechende ausländische Steuer, die Festsetzung und Zahlung, den auf den Erwerber entfallenden Betrag sowie weitere Voraussetzungen und Grenzen. Ein türkischer Zahlungsbeleg führt daher nicht automatisch zu einer vollständigen Befreiung in Deutschland. § 21 ErbStG
Absatz 3 verlangt Nachweise zum Auslandsvermögen sowie zur Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer; bei fremdsprachigen Urkunden kann eine beglaubigte deutsche Übersetzung verlangt werden. Festsetzungsbescheid und tatsächlicher Zahlungsbeleg erfüllen dabei verschiedene Funktionen. Sie werden dem richtigen Erwerber und dem betreffenden Vermögen zugeordnet. Eine auf einen anderen Angehörigen ausgestellte Unterlage ist nicht allein wegen derselben Erbschaft der eigene Anrechnungsnachweis.
Dieser Beitrag trifft keine pauschale Aussage über den Umfang jeder Anrechnung oder jedes einschlägigen Abkommens. Vor allem wird nicht aus einem vorhandenen Doppelbesteuerungsabkommen zu einer anderen Steuerart automatisch eine erbschaftsteuerliche Entlastung abgeleitet. Die mögliche Anrechnung ist mit der in Deutschland zuständigen steuerlichen Beratung zu prüfen. Die dreimonatige Anzeige wird nicht davon abhängig gemacht, dass diese Prüfung bereits abschließend erledigt ist. Die gesonderten Voraussetzungen, die Zuordnung des Auslandsvermögens und die erforderlichen Zahlungsnachweise erläutert unser Beitrag zur Anrechnung türkischer Erbschaftsteuer in Deutschland nach § 21 ErbStG.
10. Fehlende oder später erkannte Angaben richtig nachreichen
Wird nach der ersten Anzeige ein weiteres Konto, eine andere Quote oder ein bisher unbekannter Nachlassgegenstand festgestellt, muss der neue Sachstand gegenüber der zuständigen Stelle geordnet behandelt werden. § 153 AO enthält unter seinen Voraussetzungen eine Pflicht zur unverzüglichen Anzeige und Richtigstellung erkannter unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen, durch die es zu einer Steuerverkürzung kommen kann oder gekommen ist. Ein bloßes internes Überschreiben der eigenen Tabelle erfüllt diese Pflicht nicht. § 153 AO
Die Ergänzung sollte auf die ursprüngliche Anzeige Bezug nehmen und erkennbar machen, welche Information sich geändert hat. Originalunterlagen und frühere Fassungen bleiben erhalten. Eine sachliche Berichtigung wird nicht mit einer unzutreffenden Behauptung verbunden, die neue Information sei schon immer vollständig gemeldet gewesen. Ist eine Frist versäumt oder besteht ein steuerstrafrechtlicher Verdacht, bedarf das Vorgehen einer gesonderten fachkundigen Prüfung; eine beliebige nachträgliche Nachricht garantiert keine Straffreiheit.
11. Deutsche Anzeige und türkische Nachlassabwicklung koordiniert führen
Die Bearbeitung benötigt zwei klar zugeordnete Aufgaben: die Beschaffung und rechtliche Einordnung der türkischen Nachlassunterlagen sowie die Erfüllung deutscher Anzeige- und Erklärungspflichten. Ein Auftrag zur Grundbuchumschreibung in der Türkei umfasst nicht automatisch die Abgabe einer deutschen Steuererklärung. Umfang der Beauftragung, Zuständigkeiten und laufende Fristen werden deshalb ausdrücklich festgelegt. Eine bloße Weiterleitung von Dokumenten an einen Angehörigen ersetzt diese Zuordnung nicht.
Bakırcı & Keskin bearbeitet türkische Rechtsangelegenheiten von Mersin aus mit Schwerpunkt Istanbul und Mersin. Die deutsche steuerliche Erklärung und gegebenenfalls ein deutsches Steuerverfahren sind mit hierfür befugten Beratern gesondert zu organisieren. Eine deutsche Niederlassung oder eine umfassende deutsche Steuervertretungsbefugnis wird damit nicht behauptet. Für die türkische Dokumentenarbeit sind insbesondere Erbnachweise, Registerunterlagen und rechtmäßig beschaffte Bankinformationen maßgeblich.
Die vollständige Akte hält schließlich fest, wann welche Anzeige abgegeben, welche Unterlage nachgereicht und welche Erklärung angefordert wurde. Ein Eingangsnachweis wird zusammen mit der tatsächlich übermittelten Fassung gespeichert. So lässt sich später belegen, was die Behörde erhalten hat. Eine Kontaktanfrage bei der Kanzlei oder das bloße Hochladen von Unterlagen ist noch keine Mandatsübernahme und wahrt keine gesetzliche Frist.
Häufige Fragen zur Meldung einer türkischen Erbschaft in Deutschland
Kann eine türkische Erbschaft bei Wohnsitz in Deutschland anzeigepflichtig sein?
Ja. § 2 ErbStG kann bei den gesetzlichen Inländeranknüpfungen den gesamten Vermögensanfall erfassen. Die Lage des geerbten Vermögens in der Türkei schließt die deutsche Steuerpflicht nicht allein aus.
Beginnt die Dreimonatsfrist immer erst mit der Bankauszahlung?
Nein. § 30 Abs. 1 ErbStG knüpft an die Kenntnis vom Anfall oder Eintritt der Verpflichtung an. Die spätere Auszahlung ist nicht der allgemeine gesetzliche Fristbeginn.
Entfällt die Anzeige, weil ein deutsches Gericht das Testament eröffnet hat?
Bei einem Erwerb mit Auslandsvermögen greift die hierfür beschriebene Ausnahme des § 30 Abs. 3 nicht. Eine deutsche Testamentseröffnung ersetzt dann nicht automatisch die eigene Anzeige.
Ist die Anzeige bereits die vollständige Erbschaftsteuererklärung?
Nein. Die Anzeige nach § 30 und eine vom Finanzamt angeforderte Steuererklärung nach § 31 sind unterschiedliche Schritte mit unterschiedlichen Fristen und Anforderungen.
Ersetzt die türkische Steuererklärung die Meldung in Deutschland?
Nein. Die Verfahren sind getrennt. Eine türkische Erklärung oder Steuerzahlung erfüllt nicht von selbst die erforderliche Anzeige beim zuständigen deutschen Finanzamt.
Darf mit der Anzeige immer bis zur fertigen Bewertung gewartet werden?
Eine noch nicht abgeschlossene Bewertung verschiebt die gesetzliche Anzeigefrist nicht automatisch. Bekannte Tatsachen, vorläufige Werte und noch fehlende Nachweise sind transparent einzuordnen.
Ist mein Einkommensteuerfinanzamt automatisch zuständig?
Nicht zwingend. § 35 ErbStG und die organisatorische Zuständigkeit der Erbschaftsteuerstellen sind zu prüfen. Amtliche Informationen des jeweiligen Bundeslands helfen bei der Zuordnung.
Bedeutet keine Rückmeldung, dass die Anzeige unbeachtet geblieben ist?
Nicht automatisch. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass nicht auf jede Anzeige eine Antwort oder Erklärungsanforderung folgt. Die tatsächlich abgegebene Fassung und ihr Übermittlungsnachweis bleiben aufzubewahren.
Wird jede in der Türkei gezahlte Erbschaftsteuer vollständig angerechnet?
Nein. § 21 ErbStG enthält Voraussetzungen und Grenzen. Bescheid, Zahlung, betroffener Erwerber und Auslandsvermögen sind gesondert nachzuweisen; eine volle Anrechnung wird nicht pauschal zugesagt.
Was geschieht bei einem später entdeckten Konto?
Die neue Information ist geordnet gegenüber der zuständigen Stelle zu behandeln. § 153 AO kann bei erkannten unrichtigen oder unvollständigen Erklärungen eine unverzügliche Anzeige und Richtigstellung verlangen.
Amtliche Rechtsquellen und Zuständigkeitsabgrenzung
Maßgeblich sind die oben verlinkten §§ 2, 9, 11, 21, 30, 31 und 35 des deutschen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes sowie §§ 90 und 153 AO. Ergänzend veröffentlicht die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen amtliche Hinweise zur Anzeige des Erwerbs, zur späteren Erklärungsabgabe und zur zuständigen Erbschaftsteuerstelle.
Die Darstellung betrifft die deutsche Anzeige und die Koordination türkischer Nachlassunterlagen. Sie ist keine individuelle Steuerberechnung, keine Aussage zur Zulassung vor deutschen Steuerbehörden und keine Zusage einer bestimmten Anrechnung oder Steuerbefreiung. Die deutschen Verfahrensschritte sind mit entsprechend befugten Beratern zu bearbeiten.
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