Mangelhafte Ware aus der Türkei behalten: Kaufpreis mindern nach CISG 50
Ein gewerblicher Käufer kann mangelhafte Ware aus der Türkei behalten und den Kaufpreis nach Art. 50 CISG herabsetzen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Berechnung richtet sich nach dem Verhältnis zwischen dem Wert der tatsächlich gelieferten und dem Wert vertragsgemäßer Ware im Zeitpunkt der Lieferung. Eine frei gewählte Reklamationsquote oder der bloße Abzug einer Reparaturrechnung ersetzt diesen Wertvergleich nicht. Untersuchung, Mängelanzeige und ein rechtlich zulässiges Abhilfeangebot des Verkäufers bleiben entscheidend.
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Dieser Beitrag behandelt die Kaufpreisminderung bei internationalen gewerblichen Warenkäufen, nicht Mietminderung, Baumängel einer Wohnung oder einen privaten Verbraucherkauf. Im Mittelpunkt steht die Entscheidung, gelieferte Ware trotz einer verbleibenden Abweichung zu behalten. Die allgemeinen Voraussetzungen des UN-Kaufrechts erläutert unser CISG-Leitfaden für den Handel zwischen Deutschland und der Türkei. Hier werden die Bewertung, die Erklärung und die Abrechnung des konkreten Minderungsbetrags vertieft.

1. Kaufpreisminderung setzt den richtigen vertraglichen Rechtsrahmen voraus
Vor der Berechnung steht die Prüfung, ob der Kaufvertrag dem CISG unterliegt. Art. 1 knüpft insbesondere an die maßgeblichen Niederlassungen der Parteien in verschiedenen Vertragsstaaten an. Art. 2 und 3 enthalten Ausschlüsse und Regeln für herzustellende Waren sowie gemischte Leistungen. Art. 6 erlaubt den Ausschluss oder die vertragliche Änderung des Übereinkommens. Eine Zahlung auf ein türkisches Konto beweist daher weder die Anwendbarkeit des CISG noch diejenige ausschließlich türkischen Binnenkaufrechts. [1–2]
Auch ein Vertrag mit einem türkischen Hersteller ist nicht in jedem Punkt unverändert nach dem gesetzlichen Standard zu behandeln. Vereinbarte Qualitätsmerkmale, wirksam einbezogene Geschäftsbedingungen und eine besondere Risikoverteilung werden mitgelesen. Eine Klausel über die kaufmännische Gutschrift darf nicht vorschnell als vollständiger Ausschluss aller Mängelrechte verstanden werden. Umgekehrt setzt eine rechtlich wirksame Abweichung nach Art. 6 eine Vereinbarung voraus; eine einseitige Bemerkung auf einer späteren Rechnung ersetzt diese nicht.
Die rechtliche Einordnung bleibt vom Ort des späteren Gerichtsverfahrens getrennt. Die Verwendung des deutschen Begriffs „Minderung“ macht den Vertrag nicht zu einem deutschen Binnenkauf. Ebenso begründet die Anwendung des CISG keinen eigenen internationalen Gerichtsstand. Diese Trennung ist besonders wichtig, wenn der Käufer in Deutschland, Österreich oder der Schweiz sitzt und die rechtlich verpflichtete Verkäufergesellschaft sowie deren Vermögen in der Türkei liegen.
2. Die Abweichung von der geschuldeten Ware konkret feststellen
Art. 50 betrifft nicht vertragsgemäße Ware. Den vertraglichen Sollzustand bestimmt insbesondere Art. 35 anhand von Menge, Qualität, Art und Verpackung sowie den dort geregelten weiteren Anforderungen. Vor einem Wertgutachten muss deshalb feststehen, welche Beschaffenheit geschuldet war. Technische Zeichnungen, freigegebene Muster, Toleranzen und Vertragsnachträge werden der gelieferten Ware zugeordnet. Eine allgemeine Unzufriedenheit mit dem Geschäft ersetzt keinen belegten Unterschied zwischen Soll und Ist. [1–2]
Nach Art. 36 kommt es für die Verantwortlichkeit des Verkäufers grundsätzlich darauf an, ob die Vertragswidrigkeit beim Gefahrübergang vorhanden war; sie kann erst später erkennbar werden. Die Vorschrift erfasst außerdem die dort bezeichneten späteren Pflichtverletzungen und Garantien. Gefahrübergang und der in Art. 50 genannte Bewertungszeitpunkt der Lieferung sind somit unterschiedliche Prüfungspunkte. Ein später entdeckter Fehler ist nicht allein wegen seiner späten Entdeckung ausgeschlossen, aber auch nicht automatisch dem Verkäufer zuzurechnen.
Ein bloßer Lieferverzug wird nicht ohne Weiteres in eine minderwertige Ware umgedeutet. Entsteht aus verspäteter, ansonsten vertragsgemäßer Lieferung ein wirtschaftlicher Verlust, sind die dafür einschlägigen Ansprüche zu prüfen. Der Käufer darf die wertbezogene Formel des Art. 50 nicht allein als bequeme Abrechnung sämtlicher Terminprobleme verwenden. Festgehalten wird deshalb, ob die Beanstandung die Ware selbst, ihre Menge, den Zeitpunkt oder eine andere Vertragspflicht betrifft.
3. Die Minderungsformel: Verhältnisrechnung statt pauschaler Abzug
Art. 50 erhält das Verhältnis zwischen Preis und Leistung, das die Parteien vereinbart haben. Ausgangspunkt ist der vertragliche Kaufpreis. Dieser wird mit dem Quotienten aus dem Wert der mangelhaften Ware und dem Wert vertragsgemäßer Ware zur selben maßgeblichen Zeit multipliziert. Die Differenz zwischen dem vereinbarten und dem so berechneten Preis ergibt den Minderungsbetrag. Der Kaufpreis wird also nicht ohne weitere Rechnung durch einen heutigen Marktpreis ersetzt. [1]
Geminderter Preis = vereinbarter Preis × (Wert der gelieferten mangelhaften Ware ÷ Wert vertragsgemäßer Ware)
Minderungsbetrag = vereinbarter Preis − geminderter Preis
Beide Vergleichswerte beziehen sich auf den Zeitpunkt der Lieferung und denselben bewerteten Warenumfang.
Diese Verhältnisrechnung ist besonders wichtig, wenn der vereinbarte Preis vom damaligen objektiven Wert vertragsgemäßer Ware abweicht. Der tatsächlich ausgehandelte Vertragspreis bleibt der Rechenansatz; das Gesetz schreibt nicht schlicht die absolute Differenz zweier Marktwerte als Preisabzug vor. Eine Aufstellung muss deshalb Vertragspreis, beide Wertansätze, Bewertungszeitpunkt und betroffene Menge getrennt erkennen lassen. Fehlende Bewertungsdaten werden nicht durch eine frei geschätzte Prozentzahl ersetzt.
4. Welche Bewertungsunterlagen die Berechnung tragen
Eine technische Fehlerbeschreibung beantwortet noch nicht vollständig, welchen wirtschaftlichen Wert die gelieferte Ware trotz des Fehlers besitzt. Prüfbericht und Bewertung erfüllen verschiedene Aufgaben. Für den Wertvergleich können tatsächlich vergleichbare Marktinformationen, nachvollziehbare Angebote und ein fachlich begründetes Gutachten herangezogen werden. Entscheidend ist, dass die Unterlagen dieselbe Warenart, denselben Umfang und den maßgeblichen Zeitpunkt betreffen. Die Auswahl eines besonders niedrigen Restpostenangebots ohne Vergleichbarkeit genügt nicht als vollständige Begründung.
Reparaturkosten können Informationen über die wirtschaftlichen Folgen einer Abweichung liefern. Sie sind aber nicht schon kraft Art. 50 identisch mit dem Minderungsbetrag. Eine Reparaturrechnung enthält möglicherweise Transport, Montage, zusätzliche Verbesserungen oder Arbeiten an nicht betroffenen Bauteilen. Soll sie einen Wertansatz stützen, muss erklärt werden, welche Positionen die konkrete Vertragswidrigkeit betreffen und weshalb sie für den Wertvergleich aussagekräftig sind. Diese Aufschlüsselung verhindert, dass eine Verbesserung gegenüber dem geschuldeten Zustand ungeprüft weiterberechnet wird.
Die Bewertung sollte zudem offenlegen, welche Funktionen trotz des Mangels erhalten bleiben und welche Nutzung entfällt. Ein späterer Weiterverkauf kann ein Beweisanzeichen sein, ersetzt aber nicht automatisch die gesetzliche Bewertung zum Lieferzeitpunkt. Wer Unterlagen erst nach einer Reparatur oder vollständigen Weiterverarbeitung erstellt, muss den ursprünglichen Zustand weiterhin nachvollziehbar belegen können. Vor dessen Veränderung beschreibt unser Beitrag zur gerichtlichen Beweissicherung in der Türkei einen gesondert zu prüfenden Verfahrensweg.
5. Betroffene Mengen, einzelne Chargen und übrige Lieferungen trennen
Bei nur teilweise nicht vertragsgemäßer Lieferung verweist Art. 51 Abs. 1 für den betroffenen Teil auf Art. 46–50. Der Wertverlust einer bestimmten Charge darf deshalb nicht ohne sachlichen Bezug auf jede andere Rechnung desselben Lieferanten übertragen werden. Die Mengenübersicht trennt vertragsgemäße Ware, beanstandete Ware, bereits ersetzte Stücke und tatsächlich fehlende Mengen. Ein gemeinsamer Zahlungstermin macht diese Positionen nicht rechtlich identisch. [1]
Unterscheiden sich Produkte und vereinbarte Einzelpreise, muss die Berechnung diesen Unterschied abbilden. Eine über den gesamten Auftrag verteilte Durchschnittsquote kann die betroffenen Positionen verfälschen. Nachträgliche Austauschlieferungen oder Gutschriften werden nur den Positionen zugeordnet, die sie tatsächlich betreffen. Für die Frage, ob weitere Lieferungen eines Serienvertrags beendet werden dürfen, gilt ein anderer Schwerpunkt; dazu dient der Beitrag über fehlerhafte Chargen und die Fortsetzung des Lieferplans nach Art. 73 CISG.
6. Untersuchung und Mängelanzeige bleiben auch bei Minderung erforderlich
Art. 38 regelt die Untersuchung der Ware innerhalb einer nach den Umständen möglichst kurzen Frist. Art. 39 verlangt eine Anzeige, die die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet und innerhalb angemessener Frist nach Entdeckung oder möglicher Entdeckung erfolgt. Die Entscheidung, die Ware behalten zu wollen, hebt diese Anforderungen nicht auf. Eine spätere Mitteilung über einen Preisabzug ersetzt keine versäumte, rechtlich erforderliche Mängelanzeige. [2]
Die Zweijahresgrenze des Art. 39 Abs. 2 ist weder eine allgemeine zweijährige Wartefrist für Reklamationen noch die pauschale Verjährung aller Klagen. Art. 40 betrifft die dort bezeichnete Kenntnis des Verkäufers und unterlassene Offenlegung. Art. 44 erhält bei vernünftiger Entschuldigung einer unterlassenen Anzeige unter seinen Voraussetzungen insbesondere die Minderung; er verweist insoweit auf Art. 39 Abs. 1, nicht auf eine allgemeine Außerkraftsetzung sämtlicher zeitlicher Grenzen. Die jeweilige Ausnahme wird durch Tatsachen begründet, nicht lediglich behauptet.
Für die Übermittlung gilt grundsätzlich Art. 27: Bei einem den Umständen angemessenen Kommunikationsweg beeinträchtigen Verzögerung, Übermittlungsfehler oder fehlender Zugang nicht allein deshalb das Recht, sich auf die ordnungsgemäße Mitteilung zu berufen, soweit das Übereinkommen keine abweichende Regel enthält. Inhalt und rechtzeitige Absendung müssen dokumentiert werden. Ein vorhandener Empfangsnachweis bleibt hilfreich. Diese Grundregel darf insbesondere nicht mit der ausdrücklichen Zugangsvoraussetzung des Art. 48 Abs. 4 verwechselt werden.
7. Ein zulässiges Abhilfeangebot nicht übergehen
Art. 50 Satz 2 begrenzt die Minderung, wenn der Verkäufer einen Mangel nach Art. 37 oder 48 behebt oder der Käufer eine nach diesen Vorschriften zulässige Erfüllung ablehnt. Wer ausschließlich einen Preisnachlass bevorzugt, darf daraus kein uneingeschränktes Recht ableiten, jede rechtmäßige Abhilfe auszuschlagen. Umgekehrt genügt das bloße Wort „Reparatur“ nicht, um jede Minderung zu verhindern. Das konkrete Angebot ist an den gesetzlichen Bedingungen zu messen. [1]
Nach Art. 48 Abs. 1 muss die nachträgliche Behebung insbesondere ohne unzumutbare Verzögerung, unzumutbare Unannehmlichkeiten oder Ungewissheit über die Erstattung vorgestreckter Auslagen möglich sein; der Vorbehalt des Art. 49 bleibt bestehen. Die Akte sollte deshalb Zeitpunkt, Umfang, Transportabwicklung und Kostenübernahme des angebotenen Eingriffs zeigen. Ein unbestimmtes Versprechen ohne feststellbaren Leistungsinhalt ist nicht mit einem nachvollziehbaren Abhilfeplan gleichzusetzen.
Setzt der Käufer selbst eine Nachfrist nach Art. 47, sind deren Wirkungen zu beachten. Auch eine Aufforderung des Verkäufers nach Art. 48 Abs. 2 und 3 verlangt eine sachgerechte Reaktion; Absatz 4 setzt für diese Aufforderung oder Anzeige ihren Erhalt voraus. Während der jeweils einschlägigen Frist können bestimmte andere Rechtsbehelfe gesperrt sein. Eine Minderung sollte deshalb nicht isoliert vom bisherigen Schriftwechsel erklärt werden. Entscheidend ist, welche Erklärungen bereits wirksam abgegeben wurden und welche Leistung noch rechtmäßig angeboten wird.
8. Minderung nachvollziehbar erklären und den Saldo berichtigen
Eine bloße interne Rechnungskürzung erklärt dem Verkäufer nicht zuverlässig, welche Rechte ausgeübt werden. In der Mitteilung werden Vertrag, Lieferung, konkret beanstandete Abweichung, betroffene Menge und Berechnungsgrundlage verbunden. Sie sollte unterscheiden, ob eine bestimmte gesetzliche Minderung geltend gemacht oder lediglich über einen freiwilligen Nachlass verhandelt wird. Eine pauschale Bitte um Kulanz und eine begründete rechtliche Herabsetzung haben nicht denselben Aussagegehalt.
Die Minderung hängt nicht allein davon ab, ob der Verkäufer eine kaufmännische Gutschrift ausstellt oder die Forderung sofort anerkennt. Umgekehrt beweist die eigene Mitteilung ihre materielle Berechtigung nicht. Wird die Berechnung bestritten, müssen Voraussetzungen und Höhe im passenden Verfahren dargelegt werden. Sprachfassungen der Erklärung sollen denselben Warenumfang und dieselben Beträge enthalten; eine türkische Kurzfassung darf nicht versehentlich andere Rechnungen einbeziehen als die deutsche Hauptfassung.
Art. 50 gilt ausdrücklich auch nach bereits erfolgter Kaufpreiszahlung. Der über den wirksam geminderten Preis hinaus gezahlte Betrag ist dann als Rückzahlungsposition zu behandeln. Daraus entsteht keine automatische Rückbuchung durch die Bank. Bereits erhaltene Erstattungen und Gutschriften sind anzurechnen; bei noch offenem Kaufpreis ist der verbleibende Saldo korrekt auszuweisen. Für die nachfolgende Realisierung erläutert unser Beitrag zum Forderungseinzug in der Türkei die eigenständige Verfahrensebene.
9. Minderung und Schadensersatz nicht doppelt berechnen
Art. 45 Abs. 2 erhält grundsätzlich die Möglichkeit von Schadensersatz neben anderen Rechtsbehelfen. Daraus folgt nicht, dass derselbe Minderwert zweimal ersetzt wird. Die Minderung korrigiert den Kaufpreis; zusätzliche Schäden benötigen ihre eigene Grundlage und Berechnung. Art. 74 enthält insbesondere die Grenzen durch verursachten Verlust und Vorhersehbarkeit bei Vertragsschluss. Art. 77 verlangt angemessene Maßnahmen zur Verringerung des Schadens. [2]
Aufwendungen für Sortierung, technische Prüfungen oder zusätzliche Beförderung sind deshalb als eigenständige Positionen zu erläutern. Soweit derselbe wirtschaftliche Nachteil bereits im angesetzten Wertverlust enthalten ist, darf er nicht nochmals vollständig addiert werden. Eine gemeinsame Tabelle kann jede Position, ihren Beleg und ihre rechtliche Funktion zeigen. Die bloße Bezeichnung als „Folgekosten“ macht einen nicht belegten oder doppelt angesetzten Betrag nicht ersatzfähig.
Auch Art. 79 ist differenziert anzuwenden. Eine mögliche Befreiung von Schadensersatz beseitigt nach Absatz 5 nicht automatisch andere Rechtsbehelfe. Umgekehrt schafft die Bezeichnung „höhere Gewalt“ weder eine Vertragswidrigkeit noch einen bestimmten Minderungsbetrag. Ob der Käufer sich auf eine durch eigenes Handeln verursachte Nichterfüllung berufen darf, ist zusätzlich an Art. 80 zu messen. Die Voraussetzungen verschiedener Rechtsbehelfe werden nicht durch eine einheitliche Schuldzuweisung ersetzt.
10. Behalten bedeutet weder Rückabwicklung noch freie Weiterverwendung
Wer den Preis mindert und die Ware behält, verfolgt einen anderen Weg als die Aufhebung mit Rückgewähr nach Art. 81. Für dieselbe Ware können nicht widerspruchsfrei gleichzeitig ihre vollständige Rückgabe gegen vollen Kaufpreis und ein dauerhaftes Behalten zu gemindertem Preis als endgültige Erfüllung verlangt werden. Alternative Anträge und ihr prozessualer Zusammenhang sind gesondert zu formulieren. Eine laufende Verhandlung sollte diese Entscheidung nicht durch widersprüchliche Standardschreiben verdecken.
Art. 82 und 83 zeigen außerdem, dass Grenzen der Rückgabe, Aufhebung oder Ersatzlieferung nicht unterschiedslos sämtliche anderen Rechtsbehelfe ausschließen. Trotzdem muss der ursprüngliche Zustand der Ware beweisbar bleiben. Ihre Weiterverarbeitung kann die Beweisführung erschweren, auch wenn daraus nicht automatisch jeder Anspruchsverlust folgt. Gesetzliche Anforderungen an Produktsicherheit, Verkehrsfähigkeit oder Weiterverkauf werden durch eine Kaufpreisminderung nicht aufgehoben. Ein günstigerer Preis ist keine behördliche Freigabe für rechtlich unzulässige Verwendung.
11. Die Bewertungs- und Anspruchsakte für das Türkei-Geschäft zusammenstellen
Die zentrale Unterlage ist eine konsistente Übersicht: vertraglich geschuldete Ware, tatsächlich gelieferter Zustand, betroffene Menge, beide Vergleichswerte zum Lieferzeitpunkt, Rechnungspreis und bereits erfolgte Zahlungen. Hinzu kommen Untersuchung und Anzeige, Abhilfeangebote sowie die darauf abgegebenen Antworten. Diese Zusammenstellung ist eine praktische Arbeitsmethode, kein zusätzliches gesetzliches Pflichtformular. Sie soll die tatsächlichen Voraussetzungen des Art. 50 sichtbar machen, nicht fehlende Tatsachen durch umfangreiche Anlagen verdecken.
Der richtige Anspruchsgegner wird anhand des Kaufvertrags bestimmt. Hersteller, Exportgesellschaft, Vermittler und Kontoinhaber sind nicht automatisch dieselbe Person. Ebenso ist zu klären, welche Gesellschaft auf Käuferseite Vertragspartner ist und die Zahlung geleistet hat. Eine kaufmännische Forderungsübersicht kann eine fehlende Berechtigung oder unklare Vertretung nicht ersetzen. Die Prüfung von Rechtswahl, Streitbeilegung und einschlägigen Fristen erfolgt zusätzlich, ohne aus der Zweijahresregel des Art. 39 eine universelle Klagefrist abzuleiten.
Für die Bearbeitung aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz werden Originaldateien und vollständige Nachrichten mit einer nachvollziehbaren Chronologie zusammengestellt. Dokumente in einer fremden Sprache sind im späteren Verfahren gegebenenfalls nach den dort geltenden Anforderungen aufzubereiten. Der Kanzleistandort Istanbul oder Mersin begründet keinen eigenen Gerichtsstand. Die Entscheidung über den nächsten Schritt richtet sich nach dem belegten Anspruch und dem zulässigen Verfahren, nicht nach einer pauschalen Erfolgs- oder Zeitgarantie.
Häufige Fragen zur Kaufpreisminderung bei Ware aus der Türkei
Muss ich die mangelhafte Ware zurückgeben, um den Preis zu mindern?
Die Minderung nach Art. 50 CISG ist vom Rücktritt beziehungsweise der Vertragsaufhebung mit Rückgewähr zu unterscheiden. Sie ermöglicht bei erfüllten Voraussetzungen das Behalten der Ware zu einem entsprechend herabgesetzten Preis.
Kann ich einen beliebigen Prozentsatz von der Rechnung abziehen?
Nein. Der Preis wird anhand des Verhältnisses zwischen dem Wert der mangelhaften und dem Wert vertragsgemäßer Ware im Lieferzeitpunkt herabgesetzt. Die gewählten Wertansätze müssen begründet sein.
Sind Reparaturkosten automatisch der Minderungsbetrag?
Nein. Art. 50 enthält eine wertbezogene Verhältnisrechnung. Reparaturkosten können für eine Bewertung relevant sein, ersetzen den gesetzlich verlangten Wertvergleich aber nicht automatisch.
Ist Minderung nach vollständiger Bezahlung ausgeschlossen?
Nein. Art. 50 gilt unabhängig davon, ob bereits bezahlt wurde. Ein nach wirksamer Minderung überzahlter Betrag ist gesondert zurückzufordern; eine automatische Bankrückbuchung folgt daraus nicht.
Darf ich jedes Reparaturangebot des Verkäufers ablehnen?
Nein. Art. 50 Satz 2 berücksichtigt die Behebung und die Ablehnung einer nach Art. 37 oder 48 zulässigen Erfüllung. Inhalt, Zeitpunkt, Kosten und Zumutbarkeit des Angebots müssen geprüft werden.
Kann ich wegen einer Charge alle Rechnungen mindern?
Nicht ohne entsprechenden Vertrags- und Sachbezug. Art. 51 verlangt eine auf den betroffenen Teil bezogene Behandlung. Vertragsgemäße andere Lieferungen werden nicht allein wegen desselben Verkäufers automatisch einbezogen.
Ersetzt die Minderung eine rechtzeitige Mängelanzeige?
Nein. Art. 38 und 39 bleiben relevant. Gesetzliche Ausnahmen wie Art. 40 oder die begrenzte Regel des Art. 44 sind anhand ihrer eigenen Voraussetzungen zu prüfen.
Sind die zwei Jahre des Art. 39 die allgemeine Klagefrist?
Nein. Die dort geregelte Anzeigegrenze ist von der angemessenen Rügefrist und der auf den Anspruch anwendbaren Verjährung zu unterscheiden.
Kann neben der Minderung Schadensersatz verlangt werden?
Art. 45 Abs. 2 erhält diese Möglichkeit grundsätzlich. Die Voraussetzungen der zusätzlichen Schäden müssen erfüllt sein; derselbe wirtschaftliche Nachteil darf nicht doppelt ersetzt werden.
Bestimmt Art. 50 das zuständige türkische Gericht?
Nein. Kaufpreisminderung und internationale Zuständigkeit sind verschiedene Fragen. Vertragliche Streitbeilegungsregelungen und die einschlägigen Verfahrensvorschriften sind gesondert zu prüfen.
Amtliche Rechtsquellen
[1] Vereinte Nationen: beglaubigte Vertragsfassung, insbesondere Art. 48–51 CISG. [2] Österreichisches RIS: amtlich veröffentlichte deutsche Übersetzung des CISG, insbesondere Art. 1–6, 27, 35–40, 44–51, 74, 77, 79–83. Die deutsche Sprachfassung ist eine Übersetzung; ihre Verwendung bedeutet keine Wahl österreichischen Binnenrechts. Angaben zu Vertragsparteien und Erklärungen enthält die UN-Vertragssammlung zum CISG.
Büros in Istanbul und Mersin
Istanbul – Polaris Plaza
Maslak Ahi Evran Caddesi, Polaris Plaza No:21, Kat:9, 34475 Sarıyer/İstanbul.
Mersin – Profit İş Merkezi
İhsaniye Mahallesi, 4903. Sokak, Profit İş Merkezi No:23, Kat:3, Daire:14, 33070 Akdeniz/Mersin.
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