Türkischen Bono nur zum Einzug übergeben: Tahsil Cirosu nach TTK 688 für Gläubiger in Deutschland
Kurz und klar: Wer einen türkischen Bono nur zur Einziehung weitergibt, muss die Art des Indossaments eindeutig bestimmen. Art. 688 TTK erlaubt dem Inkassoindossatar die Ausübung der Rechte aus dem Papier, beschränkt dessen weiteres Indossament aber auf eine erneute Einziehungsbevollmächtigung. Art. 778 Abs. 1 Buchstabe a TTK erstreckt diese Regel auf den Bono. Der Schuldner verliert seine gegenüber dem Inkassoindossanten bestehenden Einwendungen nicht durch die bloße Einschaltung einer Einzugsstelle.
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Rechtsgrundlagen: Türkisches Handelsgesetzbuch Nr. 6102, insbesondere Art. 645–646, 681–690, 749–751 und 778. Rechtsinformation für die Einziehung in der Türkei; deutsche Begriffe dienen der Erläuterung, nicht der Ersetzung des türkischen Gesetzestexts.

| Prüffrage | Rechtliche Einordnung |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Art. 688 in Verbindung mit Art. 778 Abs. 1 Buchstabe a TTK |
| Zweck | Einziehung für den Indossanten statt einer uneingeschränkten Weiterübertragung |
| Weiteres Indossament | Nur als Inkassoindossament im Rahmen des Art. 688 Abs. 1 |
| Einwendungen | Art. 688 Abs. 2 verweist auf die gegenüber dem Indossanten bestehenden Einwendungen |
| Tod oder Geschäftsunfähigkeit | Beendet die in Art. 688 Abs. 3 geregelte Befugnis nicht |
| Fristen | Einzugsauftrag ersetzt weder Fälligkeitsprüfung noch gesetzliche Fristwahrung |
1. Einziehung, Übertragung und anwaltliche Vertretung sind verschiedene Vorgänge
Ein deutscher Gläubiger kann einen türkischen Bono wirtschaftlich behalten und einen anderen mit dessen Einziehung befassen. Er kann das Papier aber auch als Zahlungsmittel weitergeben oder zur Sicherung einer eigenen Verbindlichkeit verpfänden. Obwohl in allen drei Situationen eine Unterschrift auf der Rückseite vorkommen kann, entstehen nicht dieselben Rechte. Der Ausgangspunkt jeder Bearbeitung ist deshalb nicht die Überschrift des Begleitschreibens, sondern die Verbindung aus Originalurkunde, Indossament und tatsächlichem Auftrag.
Das Inkassoindossament heißt im türkischen Recht tahsil cirosu. Sein Zweck ist die Geltendmachung der verbrieften Rechte für den Indossanten. Es ist weder mit dem Verkauf der Forderung noch mit einer pauschalen Prozessvollmacht gleichzusetzen. Die Frage, wer das Papier vorlegen und daraus Rechte ausüben darf, ist von der Frage zu trennen, wer einen Beteiligten im gerichtlichen Verfahren vertreten darf. Eine sorgfältige Akte dokumentiert beide Ebenen und vermeidet die unzutreffende Schlussfolgerung, jede Empfangsvollmacht sei bereits ein wirksames Inkassoindossament.
2. Warum Art. 688 TTK auch für den Bono gilt
Art. 688 steht im gesetzlichen Abschnitt über die Poliçe, also den gezogenen Wechsel. Für den Bono ordnet Art. 778 Abs. 1 Buchstabe a an, dass die Indossamentvorschriften der Art. 681 bis 690 gelten, soweit sie nicht mit seiner Natur unvereinbar sind. Diese Verweisung ist für deutsche Unternehmen wichtig: Der gesetzliche Begriff Poliçe in Art. 688 bedeutet nicht, dass ein eigener Wechsel von der Einziehungsermächtigung ausgeschlossen wäre. Maßgeblich bleibt allerdings zunächst, ob die vorhandene Urkunde tatsächlich ein formgültiger Bono ist.
Die allgemeinen Voraussetzungen der Bono-Vollstreckung aus Deutschland sind daher eine vorgelagerte Prüfung. Ein Inkassovermerk ergänzt keinen fehlenden Aussteller, schafft kein unbedingtes Zahlungsversprechen und beseitigt keinen sonstigen Formmangel. Art. 688 regelt die besondere Art der Rechtsausübung aus einem dafür geeigneten Papier. Das Dokument und die Art seiner Weitergabe werden folglich nicht unabhängig voneinander beurteilt.
3. Welcher Vermerk die Einziehungsfunktion erkennen lässt
Das Gesetz nennt kurze Vermerke wie bedeli tahsil içindir und vekâleten. Entscheidend ist, dass die Erklärung eine Einziehung für einen anderen oder eine bloße Bevollmächtigung zum Ausdruck bringt. Ein konkreter Vermerk wird deshalb zusammen mit seiner Position, der Unterschrift und den übrigen Eintragungen gelesen. Die deutsche Übersetzung darf aus einem erkennbaren Inkassovermerk kein uneingeschränktes Übertragungsindossament machen. Umgekehrt ersetzt das Wort Inkasso in einer E-Mail nicht ohne Weiteres den erforderlichen urkundlichen Erklärungsinhalt.
Art. 683 TTK verlangt das Indossament auf dem Wechsel oder auf einem verbundenen Blatt, dem Allonge, und die Unterschrift des Indossanten. Für die Dokumentenprüfung sind deshalb auch Rückseite und Allonge vollständig relevant. Nur die Vorderseite des Bono zu fotografieren lässt die entscheidende Ermächtigung häufig unsichtbar. Vor einer Ergänzung muss geklärt sein, wer unterschriftsberechtigt ist und welcher Inhalt beabsichtigt wird. Nachträgliche Vermerke werden nicht versuchsweise angebracht, um eine bereits entstandene Lücke in der Berechtigungskette zu verdecken.
4. Weshalb eine bloße Rückseitenunterschrift nicht dieselbe Sicherheit bietet
Art. 683 lässt unter seinen Voraussetzungen ein Blankoindossament zu. Art. 684 verbindet damit besondere Befugnisse, etwa die Ergänzung eines Namens und bestimmte Formen der Weitergabe. Wer nur eine Einziehung beabsichtigt, darf deshalb die Folgen einer leeren Rückseitenunterschrift nicht mit denen eines ausdrücklich begrenzten Inkassovermerks verwechseln. Der interne Auftrag und der äußere Urkundeninhalt können auseinanderfallen. Gerade bei Versand zwischen Deutschland und der Türkei ist diese Differenz vor der Übergabe zu klären und nicht erst nach dem Auftreten eines weiteren Inhabers.
Die abweichende Ausfüllung eines Blankobono ist wiederum ein anderes Problem. Dort geht es um ein zunächst unvollständig ausgegebenes Papier und die Ausfüllungsabrede. Beim Inkassoindossament steht die Art der späteren Übertragung beziehungsweise Ermächtigung im Mittelpunkt. Die Begriffe Blankobono, Blankoindossament und Inkassoindossament beschreiben drei verschiedene Fragen; sie werden in der Fallaufnahme ausdrücklich getrennt.
5. Die Berechtigung des Einziehenden anhand der ganzen Urkunde prüfen
Art. 686 TTK knüpft die formelle Legitimation des Inhabers an eine zusammenhängende Indossamentkette. Diese Prüfung endet nicht bei der letzten Unterschrift. Zu vergleichen sind die im Papier bezeichnete begünstigte Person, alle nachfolgenden Erklärungen, etwaige Blankoindossamente und der aktuelle Besitzer. Durchgestrichene Indossamente behandelt Art. 686 bei dieser Legitimation als nicht geschrieben. Ob eine Streichung tatsächlich vorliegt, lässt sich nur am vollständigen Dokument und nicht an einem abgeschnittenen Bild beurteilen.
Bei einer deutschen Gesellschaft kommt die Identität des Indossanten hinzu. Firmenname, Rechtsform, Umfirmierung und die Vertretung durch die unterschreibende Person werden nachvollziehbar verbunden. Ein Firmenstempel ersetzt diese Prüfung nicht. Gleichnamige natürliche Personen und Gesellschaften sind nicht austauschbar. Ein Handelsregisterauszug erklärt die Vertretung einer Gesellschaft; er ersetzt aber weder das Indossament auf dem Bono noch die tatsächliche Übergabe des Papiers. Jede Unterlage beantwortet nur die ihr zugehörige Frage.
6. Welche Rechte der Inkassoindossatar ausübt
Art. 688 Abs. 1 erlaubt die Ausübung sämtlicher Rechte aus dem Papier. Das betrifft die wechselrechtliche Einziehung und die dazugehörige Rechtsverfolgung, nicht eine beliebige Umgestaltung des Grundgeschäfts. Aus dem Inkassovermerk allein folgt insbesondere keine Vereinbarung über einen Forderungsverzicht, eine Änderung der Lieferbedingungen oder eine neue Schuld. Für wirtschaftlich weitergehende Entscheidungen müssen Auftrag, Vertretungsbefugnis und gegebenenfalls besondere gesetzliche Anforderungen gesondert feststehen.
Die Einzugsakte sollte daher benennen, welche Zahlung angenommen wird, wohin sie weiterzuleiten ist und wer über einen Vergleich entscheidet. Eine klare Abrechnung unterscheidet Hauptsumme, Zinsen, Kosten und eingegangene Teilbeträge. Diese interne Organisation verändert den gesetzlich bestimmten Umfang des Inkassoindossaments nicht. Sie verhindert jedoch, dass aus einer nachgewiesenen Empfangsbefugnis unzutreffende Rückschlüsse auf eine nicht vereinbarte wirtschaftliche Verfügungsmacht gezogen werden. Der Auftrag wird vor der ersten Zahlungsaufforderung mit dem tatsächlichen Urkundeninhalt abgeglichen.
7. Weitergabe an Bank oder weitere Einzugsstelle: die Grenze des Art. 688
Der Inkassoindossatar kann das Papier nach Art. 688 Abs. 1 nur durch ein weiteres Inkassoindossament indossieren. Die gesetzliche Beschränkung verhindert, dass die Einziehungsstellung selbst wie ein uneingeschränktes Übertragungsrecht behandelt wird. Bei einer mehrstufigen Bearbeitung durch Unternehmen, Bank und anwaltliche Vertretung muss die Funktion jedes Beteiligten dokumentiert sein. Der bloße Besitz des Originals erklärt nicht, ob der jeweilige Besitzer materiell berechtigt, zum Inkasso ermächtigt oder nur mit der sicheren Verwahrung befasst ist.
Vor jeder weiteren Übergabe werden deshalb der bisherige Vermerk, die Identität des nächsten Empfängers und der Zweck der Weitergabe geprüft. Ein neues Begleitschreiben darf die gesetzliche Beschränkung nicht verschweigen. Eine unzutreffende Bezeichnung als Forderungskauf wird auch nicht dadurch richtig, dass sie in der Buchhaltung des Empfängers verwendet wird. Bei widersprüchlichen Unterlagen wird die Berechtigung geklärt, bevor Zahlungsanweisungen an den Schuldner oder weitere Erklärungen auf dem Papier erfolgen.
8. Welche Einwendungen der Schuldner behält
Art. 688 Abs. 2 bestimmt für das Inkassoindossament eine eigene Einwendungsregel. Die aus dem Papier Verpflichteten können dem Inhaber die Einwendungen entgegenhalten, die ihnen gegen den Indossanten zustehen. Die Einschaltung einer Einzugsstelle beseitigt daher nicht allein eine bereits bestehende Einwendung gegen den Auftraggeber. Ein bereits dokumentierter Zahlungsvorgang, eine relevante Abrede oder ein anderer Einwendungssachverhalt muss der Bearbeitung übermittelt werden. Verschweigen solcher Unterlagen verbessert die Rechtsposition nicht.
Diese Einordnung unterscheidet sich von der allgemeinen Regel des Art. 687 über persönliche Einwendungen gegenüber einem späteren Inhaber. Ebenso gelten beim Pfandindossament nach Art. 689 andere Voraussetzungen. Deshalb ist die Art des Indossaments für beide Seiten bedeutsam: Der Gläubiger benötigt eine zutreffende Grundlage seiner Zahlungsaufforderung; der Schuldner muss bestimmen, auf welche Person und welches Rechtsverhältnis sich seine Einwendung bezieht. Ob und mit welchen Beweismitteln die Einwendung im jeweiligen Verfahren durchgreift, ist zusätzlich nach dem einschlägigen Verfahrensrecht zu beurteilen.
9. Tod und Verlust der Geschäftsfähigkeit des Auftraggebers
Nach Art. 688 Abs. 3 endet die im Inkassoindossament enthaltene Befugnis weder mit dem Tod des Ermächtigenden noch mit dem Verlust seiner Fähigkeit zur Ausübung bürgerlicher Rechte. Für eine grenzüberschreitende Akte ist das eine konkrete gesetzliche Fortgeltungsregel. Die Behauptung, das Papier dürfe nach einem Todesfall allein deswegen nicht mehr eingezogen werden, verkennt diese Vorschrift. Ebenso wäre es unzutreffend, jede spätere Zahlung nun ohne weitere Prüfung an dieselbe bisherige Bankverbindung zu leiten.
Fortbestehende Einziehungsbefugnis und endgültige wirtschaftliche Empfangsberechtigung sind unterschiedliche Fragen. Nach einem Todesfall müssen die Unterlagen zur Rechtsnachfolge und die richtige Abrechnung geklärt werden. Die Norm macht die Einzugsstelle nicht zum Erben und entscheidet nicht über die Verteilung des Erlöses. Für juristische Personen werden Änderungen der Organe, Liquidation und andere Umstände nicht schlicht mit dem Tod einer natürlichen Person gleichgesetzt. Eine dokumentierte Fallaufnahme trennt diese Sachverhalte, statt die Sonderregel pauschal auf jede Veränderung beim Auftraggeber zu übertragen.
10. Der Einzugsauftrag hält keine Frist von selbst an
Die Übergabe an eine Einzugsstelle verlängert keine gesetzliche Frist. Fälligkeit, rechtzeitige Vorlage, ein erforderlicher Protest und Verjährung bleiben eigenständige Prüfpunkte. Art. 690 unterscheidet außerdem zwischen einem Indossament nach Fälligkeit und einem Indossament nach Nichtzahlungsprotest oder nach Ablauf der Protestfrist. Die zuletzt genannte Übertragung wirkt nur wie eine gewöhnliche Forderungsabtretung. Deshalb gehört das Datum der Einziehungsermächtigung in dieselbe Chronologie wie Fälligkeit und Protestunterlagen.
Für den Wechselanspruch gegen den Aussteller eines Bono ergeben sich aus Art. 749, 778 und 779 grundsätzlich drei Jahre ab Fälligkeit. Andere Verpflichtete und Rückgriffskonstellationen unterliegen den gesonderten Regeln des Art. 749. Art. 750 und 751 bestimmen gesetzliche Unterbrechungstatbestände und deren persönliche Reichweite. Ein Auftragsschreiben, ein Versandbeleg oder ein internes Übergabeprotokoll wird nicht mit einer fristwahrenden Verfahrenshandlung gleichgesetzt. Die konkrete Fristenübersicht wird für jeden Anspruchsgegner gesondert erstellt und mit den erforderlichen Handlungen verknüpft.
11. Original, Übergabe und Zahlungsnachweise aus Deutschland organisieren
Das Wertpapierrecht verbindet die Ausübung und Übertragung des verbrieften Rechts mit dem Papier. Art. 645 und 646 TTK machen deshalb die Originalkontrolle zu mehr als einer organisatorischen Vorsichtsmaßnahme. Für die Vorprüfung werden gut lesbare Abbildungen aller Seiten benötigt. Für die weitere Bearbeitung wird zusätzlich festgehalten, wo das Original liegt, wer es zuletzt entgegengenommen hat und ob ein Allonge verbunden ist. Ein unvollständiger Scan beweist weder eine lückenlose Indossamentkette noch das Fehlen weiterer Eintragungen.
Der Versand wird mit einer Bestandsaufnahme verbunden: Vorderseite, Rückseite, Anlagen, Zustand und Empfang werden dokumentiert. Eine bloße Paketnummer belegt nicht den genauen Inhalt. Änderungen auf der Urkunde werden nicht nachträglich als technische Korrektur behandelt. Ebenso werden Zahlungen anhand von Wertstellung, Empfänger und Verwendungszweck zugeordnet. Der Leitfaden zur Quittung und Rückgabe eines bezahlten Schuldscheins behandelt die gesonderte Frage, wie eine Erfüllung nachvollziehbar abgeschlossen wird.
12. Deutsche Anschrift bedeutet nicht automatisch deutsches Wechselrecht
Ein deutscher Gläubiger, ein türkischer Schuldner und ein in Deutschland angebrachtes Indossament können mehrere Rechtsordnungen berühren. Für den Bono verweist Art. 778 auch auf die besonderen Kollisionsvorschriften der Art. 766 bis 775. Form, Geschäftsfähigkeit und Wirkungen einzelner Erklärungen werden deshalb anhand der jeweiligen Anknüpfung geprüft. Der deutsche Wohnsitz des Gläubigers entscheidet nicht allein, ob die türkischen Indossamentregeln auf jede Erklärung der Kette anwendbar sind.
Der vorliegende Beitrag erläutert die Wirkung des Inkassoindossaments bei Anwendung türkischen Wechselrechts. Für den konkreten grenzüberschreitenden Vorgang werden Ausstellungsort, Zahlungsort, Orte der Unterschriften und alle beteiligten Rechtsträger erhoben. Eine deutsche notarielle Beglaubigung kann eine Unterschrift beziehungsweise Erklärung dokumentieren; sie entscheidet nicht automatisch über die wechselrechtliche Wirksamkeit. Auch eine Übersetzung macht aus einer allgemeinen Vollmacht kein Indossament. Beides muss inhaltlich und formell auf seine eigene Funktion geprüft werden.
13. Zuständigkeit und Verfahren vor einer Zahlungsaufforderung festlegen
Art. 688 benennt keine besondere Inkassostelle und schafft keinen eigenen örtlichen Gerichtsstand. Die Rechtsverfolgung richtet sich nach der verwendbaren Urkunde, der Art des Begehrens und den Zuständigkeitsregeln. Ein besonderes Vollstreckungsverfahren, eine handelsrechtliche Zahlungsklage und eine Beschwerde gegen eine Vollstreckungsmaßnahme sind nicht derselbe Verfahrensweg. Eine Kanzlei in Mersin begründet deshalb nicht automatisch die Zuständigkeit der dortigen Gerichte für jeden türkischen Bono.
Vor der Einleitung werden Gläubigerstellung, Anspruchsgegner, Zahlungsort, bekannte Anschriften und frühere Verfahren abgeglichen. Die Berechtigung aus dem Inkassoindossament wird dabei nicht durch eine allgemeine Beschreibung des Geschäfts ersetzt. Bei bereits zugestellten gerichtlichen oder vollstreckungsrechtlichen Unterlagen hat die konkrete Rechtsbehelfsfrist Vorrang vor weiterer außergerichtlicher Korrespondenz. Der Einzugsauftrag ist ein Teil der Vorbereitung, nicht der Nachweis, dass ein bestimmtes Gericht die Forderung bereits anerkannt oder eine Zahlung gesichert hätte.
14. Was eine vollständige Inkassoakte enthalten soll
Die Unterlagen werden in vier nachvollziehbare Gruppen geordnet: das Original mit allen Indossamenten, die Identitäts- und Vertretungsnachweise, die Chronologie von Fälligkeit und rechtlichen Schritten sowie die Zahlungs- und Abrechnungsunterlagen. Dadurch bleibt sichtbar, welches Dokument die Berechtigung belegt und welches lediglich den wirtschaftlichen Hintergrund erläutert. Rechnungen und Lieferunterlagen werden nicht weggelassen, nur weil ein Bono vorhanden ist; sie können bei Einwendungen und der Abrechnung weiterhin entscheidend sein.
Zum Abschluss gehören die Dokumentation der tatsächlichen Zahlung, die Zuordnung des Erlöses und die geklärte Behandlung des Originals. Eine erfolgreiche Zahlungsaufforderung ist nicht gleichbedeutend mit einem vollständig abgeschlossenen Auftrag. Restbeträge, Kosten, Teilzahlungen und offene Einwendungen werden ausdrücklich erfasst. Die Art des Indossaments bleibt auch bei der Abrechnung relevant: Wer nur zum Einzug ermächtigt wurde, erhält nicht allein dadurch eine uneingeschränkte wirtschaftliche Berechtigung am gesamten eingegangenen Geld.
Häufige Fragen
Was bedeutet Tahsil Cirosu auf einem türkischen Bono?
Es ist ein Inkassoindossament. Bei Anwendung türkischen Rechts ermächtigt Art. 688 in Verbindung mit Art. 778 TTK zur Ausübung der Rechte aus dem Papier für den Indossanten. Es wird nicht wie eine uneingeschränkte Weiterübertragung behandelt.
Reicht eine E-Mail mit dem Wort Inkasso aus?
Eine E-Mail kann den Auftrag dokumentieren. Für ein urkundliches Inkassoindossament sind jedoch der Vermerk und die Form nach den Indossamentvorschriften maßgeblich. Auftrag, Indossament und tatsächliche Übergabe werden getrennt geprüft.
Darf der Einziehende den Bono frei weiterverkaufen?
Die eigene Indossierung durch den Inkassoindossatar ist nach Art. 688 Abs. 1 auf ein weiteres Inkassoindossament beschränkt. Der Einzugsauftrag darf nicht mit einem unbeschränkten Recht zur Weiterübertragung des Papiers verwechselt werden.
Kann der Schuldner eine bereits erfolgte Zahlung einwenden?
Die gegenüber dem Inkassoindossanten bestehenden Einwendungen werden nach Art. 688 Abs. 2 nicht allein durch die Einschaltung des Inkassoindossatars beseitigt. Zahlung, Zuordnung und zulässiger Nachweis müssen im jeweiligen Verfahren konkret geprüft werden.
Endet die Einziehungsbefugnis mit dem Tod des Indossanten?
Nein. Art. 688 Abs. 3 schließt dieses automatische Erlöschen ebenso aus wie das Erlöschen allein wegen Verlusts der Geschäftsfähigkeit. Die Rechtsnachfolge und die richtige Abrechnung des Erlöses bleiben gesondert zu klären.
Ist Tahsil Cirosu dasselbe wie eine Verpfändung?
Nein. Das Pfandindossament wird in Art. 689 geregelt. Sicherungszweck, Rechtsstellung und Einwendungsregel unterscheiden sich vom Inkassoindossament. Ein ähnlich aussehender Vermerk wird deshalb anhand seines genauen Wortlauts eingeordnet.
Unterbricht die Übergabe an die Bank die Verjährung?
Nicht allein wegen der Übergabe. Die gesetzlichen Unterbrechungstatbestände und deren Wirkung richten sich nach Art. 750 und 751 TTK. Eine Fristenübersicht muss die tatsächlich erforderlichen Verfahrenshandlungen und jeden Anspruchsgegner erfassen.
Kann eine deutsche Gesellschaft ein Inkassoindossament verwenden?
Die deutsche Rechtsform schließt eine Einziehungsermächtigung nicht aus. Vorher werden Vertretungsbefugnis, Urkunde und das anwendbare Recht geprüft. Bei grenzüberschreitenden Unterschriften sind insbesondere die über Art. 778 einbezogenen Kollisionsregeln zu berücksichtigen.
Genügt ein Foto der Vorderseite für die Prüfung?
Nein. Für die Indossamentfrage sind auch Rückseite und Allonge erforderlich. Fotos dienen der Vorprüfung; die vollständige Originalurkunde und ihre Übergaben bleiben für die weitere Bearbeitung gesondert zu sichern.
Macht eine türkische Anwaltsvollmacht das Indossament entbehrlich?
Eine Prozess- oder Einzugsvollmacht und ein Inkassoindossament haben verschiedene rechtliche Funktionen. Welche Unterlagen gebraucht werden, hängt von der tatsächlichen Stellung des Antragstellers und dem gewählten Verfahrensweg ab. Eine Vollmacht heilt keine lückenhafte Indossamentkette.
Amtliche Quellen und vertiefende Kanzleibeiträge
Justizministerium: Türkisches Handelsgesetzbuch Nr. 6102; Resmî Gazete: veröffentlichter Gesetzestext, insbesondere Art. 645–646, 681–690 und 778. Ergänzend: Bono für eine bestehende Lieferforderung und fehlende automatische Novation.
Deutschlandbezug und Verfahrenskoordination in der Türkei
Für eine Prüfung aus Deutschland werden zunächst Vorder- und Rückseite des Bono, die vollständige Indossamentkette, der Einzugsauftrag und die Zahlungsübersicht benötigt. Originale werden nach Abstimmung übergeben; Zugangsdaten und Bankpasswörter werden nicht benötigt.
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